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OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23 |
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- LG Frankfurt/Main, 13.12.2023 - 6 O 7/23
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.06.2023, Az. 6 O 7/23 abgeändert.Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.06.2023 - 6 O 7/23, mit dem es ihre Klage auf Rückerstattung entrichteter Vorfälligkeitsentschädigungen (nachfolgend: VFE) abgewiesen hat, und verfolgen das Klagebegehren vollumfänglich weiter.
- BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08
Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Nichts anderes ergibt sich aus den vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 16.01.2009 (V ZR 133/08) aufgestellten Grundsätzen, wonach ein Ersatzanspruch ausnahmsweise aufgrund pflichtwidriger Inanspruchnahme eines Vertragspartners entstehen kann. - BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Mit gewisser Phantasie und Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge kann sich einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher durch sorgfältige Lektüre dieser Angaben unter Abwägung der beiderseitigen Interessen noch erschließen (s. zum Maßstab für Pflichtangaben gegenüber Verbrauchern etwa BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, zit. nach juris, Rn. 24 ff., 30), dass dieser Betrag der Ermittlung der Stellung dient, "als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre".
- BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18
Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Davon sei insbesondere auszugehen, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der VFE wesentlichen Parameter in groben Zügen benenne (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, zit. nach juris, Rn. 44 ff. [45]). - BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96
Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Tatsächlich ergibt sich die nach der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode zu ermittelnde VFE im Ausgangspunkt anhand einer Differenzberechnung der vertraglich und der durch die Wiederanlage der vorzeitig erlangten Zahlungen zu erwartenden Erträge (s. schon BGH, Urteile vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, zit. nach juris, Rn. 35, …und vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, zit. nach juris, Rn. 22). - BGH, 01.07.1997 - XI ZR 197/96
Grundsatzurteile zur Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Daher ist die wirtschaftliche Handlungsfreiheit, wie sich gerade aus § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt, durch §§ 500 Abs. 2 Satz 2, 490 Abs. 2 BGB nur insoweit geschützt, wie sie gerade das Grundpfandrecht betrifft (…ähnlich auch MüKoBGB, K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, § 490 BGB, Rn. 26, vgl. schon BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 197/96, zit. nach juris, Rn. 13), etwa weil die belastete Immobilie anderweitig verwertet werden soll oder nur eine Umschuldung es ermöglicht, sie zu halten und den Finanzierungskredit zu bedienen (…Jauernig, Berger, 18. Aufl. 2021, § 490 BGB, Rn. 10, vgl. auch BeckOGK BGB, Knops, Stand 15.01.2023, § 500 BGB, Rn. 21 und Langenbucher/Bliesener/Spindler, Krepold, 3. Aufl. 2020, § 490 BGB, Rn. 75). - BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00
Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Tatsächlich ergibt sich die nach der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Methode zu ermittelnde VFE im Ausgangspunkt anhand einer Differenzberechnung der vertraglich und der durch die Wiederanlage der vorzeitig erlangten Zahlungen zu erwartenden Erträge (…s. schon BGH, Urteile vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, zit. nach juris, Rn. 35, und vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, zit. nach juris, Rn. 22). - OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21
Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags, den sie unter erneuter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 23.02.2023 - 9 U 168/21 (veröffentlicht unter BKR 2022, 588) - ergänzt.