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   OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22   

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OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2024,3684)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2024 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2024,3684)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. Januar 2024 - 3 U 148/22 (https://dejure.org/2024,3684)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Die Darlegungslast trägt insoweit der Hersteller (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff).

    Der Kläger hat nach der Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259, 2263f, Rn. 29ff) einen Anspruch auf Erstattung der Differenz, die sich aus dem gezahlten Kaufpreis und dem geringeren Wert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Wagens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV ergibt und die 10% des Kaufpreises beträgt.

    Soweit der BGH (v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, bei juris Tz. 54) ausführt, der Beklagten als Anspruchsgegnerin obliege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig sei, weil nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 5 Abs. 2 VO(EG) Nr. 715/2007 die Verwendung einer Abschalteinrichtung grundsätzlich unzulässig und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO(EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig sei, steht das dem nicht entgegen.

    Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang ihr Vortrag zu der von ihr behaupteten fehlenden Grenzwertkausalität, wie der BGH inzwischen klargestellt hat (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, bei juris Tz. 51).

    Das genügt nicht (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 54).

    Dass der Kläger davon gewusst hätte, ist nicht vorgetragen oder anzunehmen, so dass er sich auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er über die fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung informiert worden wäre und die sich daraus ergebende Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder anderer behördlicher Maßnahmen hätte erkennen können (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 55; BGH v. 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).

    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff; BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162, Rn. 17ff).

    Dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die beide im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags knüpfen (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 17, BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45).

    Die Höhe des Schadens darf und hat hier der Senat nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO wegen des Vertrauens des Klägers als Käufer auf die Richtigkeit einer Übereinstimmungsbescheinigung aus Gründen unionsrechtlicher Effektivität auf einen Betrag zu schätzen, der sich zwischen 5% und 15% des Kaufpreises bewegt (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 73ff).

    Denn Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 80).

    Denn §§ 823 Abs. 2 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV geben keinen Anspruch auf großen Schadensersatz (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 18f), weshalb auch nicht nach Weiterverkauf einfach die Differenz zwischen Erlös und Kaufpreis abzüglich Nutzungsvorteil verlangt werden kann.

    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 (C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 (VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259, bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Die Darlegungslast trägt insoweit der Hersteller (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff).

    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff; BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162, Rn. 17ff).

    Erst wenn feststeht, dass die verantwortlichen Repräsentanten der Beklagten tatsächlich irrten, kommt nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab eine Entlastung mit Rücksicht auf die Umstände in Betracht, dass der Verwendung der Abschalteinrichtung ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder das KBA auch nach umfangreichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangte, unzulässige Abschalteinrichtungen nicht festgestellt zu haben (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 14 a.E.).

    Dem auf §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die beide im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags knüpfen (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 17, BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    j) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet aus, weil es beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs jedenfalls an der für eine Bereicherungsabsicht der Beklagten notwendigen Stoffgleichheit zwischen Schaden des Klägers und Vorteil der Beklagten fehlt (BGH v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798ff, bei juris Tz. 19ff).
  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Dass der Kläger davon gewusst hätte, ist nicht vorgetragen oder anzunehmen, so dass er sich auf den Erfahrungssatz stützen kann, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn er über die fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung informiert worden wäre und die sich daraus ergebende Gefahr von Betriebsbeschränkungen oder anderer behördlicher Maßnahmen hätte erkennen können (BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259ff, bei juris Tz. 55; BGH v. 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 21).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Wenn das aber so war, konnte die Beklagte in der Zeit zwischen Offenlegung der Fahrkurvenerkennung und jedenfalls den Entscheidungen des EuGH v. 14.07.2022 (C-128/20, NJW 2022, 2605ff) und wohl auch noch des BGH v. 26.06.2023 (VIa ZR 335/23, NJW 2023, 2259, bei juris Tz. 51) und somit zum Zeitpunkt des Erwerbs des Wagens seitens des Klägers annehmen, die Verwendung sei noch rechtskonform, weder deren Entfernung noch eine Aufklärung eventueller Käufer bzw. der Öffentlichkeit über die Verwendung geboten.
  • BGH, 06.11.2018 - II ZR 11/17

    Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Erfüllung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.01.2024 - 3 U 148/22
    Die Darlegung eines Irrtums verlangt den substantiierten Vortrag, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der vom Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (BGH v. 25.09.2023 - VIa ZR 1/23, bei juris Tz. 13f; BGH v. 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 59ff; BGH v. 06.11.2018 - II ZR 11/17, BGHZ 220, 162, Rn. 17ff).
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