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   OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16   

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https://dejure.org/2016,51471
OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16 (https://dejure.org/2016,51471)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.11.2016 - 3 U 25/16 (https://dejure.org/2016,51471)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. November 2016 - 3 U 25/16 (https://dejure.org/2016,51471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pflegeleistungen eines Kindes - und die Höhe der erbrechlichen Ausgleichung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausgleichung unter Abkömmlingen bei Pflegeleistungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausgleichspflicht von Pflegeleistungen eines Abkömmlings

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1891
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 15.06.2012 - 3 U 28/11

    Erbeinsetzung: Ausschluss einer Ausgleichszahlung durch die Pflege des Erblassers

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16
    Er liegt bei den von Abkömmlingen erbrachten Pflegeleistungen häufig in der Ersparnis der Beträge, die - auch bei fiktiver Gegenrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung - zusätzlich aus dem Erblasservermögen für eine professionelle Pflege oder gar für eine Heimunterbringung hätten ausgegeben werden müssen (OLG Schleswig ZEV 2013, 86 ff = NJW-RR 2013, 205 f).

    Der Senat hat daran anknüpfend in seinem Urteil vom 15.06.2012 (NJW-RR 2013, 205 f = ZEV 2013, 86 ff) erläutert, dass für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichung nach § 2057a BGB keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich sind, sondern vielmehr eine "Gesamtschau" in drei Prüfungsstufen vorzunehmen ist:.

  • BGH, 09.12.1992 - IV ZR 82/92

    Ausgleichsanspruch des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16
    Schon 1992 hat der BGH ausgeführt, für die Bemessung des unter Heranziehung dieser Kriterien zu ermittelnden Ausgleichs sei eine Aufrechnung aller Einzelposten nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 1197 f, juris Rn. 19 unter Hinweis auch auf BGHZ 101, 57, 64).

    - Schließlich müssen die Vermögensinteressen der übrigen Erben und der Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des gesamten Nachlasses berücksichtigt werden; der Ausgleichungsbetrag darf nicht den Wert des gesamten Nachlasses erreichen (zu Letzterem OLG Schleswig a.a.O., juris Rn. 58 LG Magdeburg a.a.O., juris Rn. 74 Baldus in Staudinger, Neubearb. 2016, § 2057a Rn. 29; Ann in MüKo-BGB, 6. A. 2013, § 2057a Rn. 35, 41; Palandt/Weidlich, BGB, 75. A., 2016, § 2057a Rn. 9; Flechtner in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. A. 2014, § 2057a Rn. 35; a.A. allerdings Soergel/Wolf, BGB, 13. A. 2002, 2057a Rn. 10, 17; offengelassen vom BGH in NJW 1993, 1197 f = FamRZ 1993, 535 ff, juris Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 U 134/11

    Ausgleich von Pflegeleistungen für den Erblasser zwischen den Miterben

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16
    Die Unterstützungsleistung muss vielmehr auch in zeitlicher Hinsicht deutlich über das hinausgehen, was von anderen Erben erbracht worden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2013,11 U 134/11, zitiert nach juris Rn. 9).
  • BGH, 08.03.2006 - IV ZR 263/04

    Auslegung einer Beschränkung der Revisionszulassung; Maßgeblicher Wert eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16
    Im Fall, der dem Urteil des BGH vom 08.03.2006 (IV ZR 263/04, FamRZ 2006, 777 ff, juris Rn. 5, 15, 29 f, 34 f) zugrundeliegt - dieser Fall weist einige Ähnlichkeit mit dem vorliegenden Fall auf -, hatte die Beklagte vorgetragen, ihre Mutter im Hinblick auf deren sich verschlechternden Gesundheitszustand 16 Jahre gepflegt zu haben.
  • BGH, 14.05.1987 - BLw 2/87

    Rechtsfolgen der Löschung des Hofvermerks; Fortbestehen der höferechtlich wirksam

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16
    Schon 1992 hat der BGH ausgeführt, für die Bemessung des unter Heranziehung dieser Kriterien zu ermittelnden Ausgleichs sei eine Aufrechnung aller Einzelposten nicht erforderlich (BGH NJW 1993, 1197 f, juris Rn. 19 unter Hinweis auch auf BGHZ 101, 57, 64).
  • LG Magdeburg, 20.10.2010 - 9 O 1070/01

    Pflichtteil: Berechnung des Pflichtteilsanspruch

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.11.2016 - 3 U 25/16
    Auszugleichen sind überobligatorische Leistungen, das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete kann nicht zurückgefordert werden (LG Magdeburg, Urteil vom 20.10.2010, 9 O 1070/01, BeckRS 2011, 20919, juris Rn. 74).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2020 - 13 U 31/18

    Ausgleichsforderung des Miterben gegen den Nachlass für Pflegeleistungen

    Unter Pflegeleistungen im Sinne von § 2057a BGB sind jedenfalls solche Leistungen zu verstehen, die im Rahmen des Begriffs der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI aufgeführt werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22.11.2016, 3 U 25/16, juris Rn. 56), also etwa Hilfe im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung.

    Auch die bloße Anwesenheit des Abkömmlings kann als Teil der Pflegeleistung anzusehen sein, soweit er etwa für Gespräche oder für die Sicherheit des Pflegebedürftigen im Fall plötzlich notwendig werdender Hilfe zur Verfügung steht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22.11.2016, 3 U 25/16, juris Rn. 58).

    Auszugleichen sind mithin überobligatorische Leistungen, das im Rahmen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung Geleistete kann nicht zurückgefordert werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22.11.2016, 3 U 25/16, juris Rn. 46).

    Die Anforderungen an die Substantiierung des entsprechenden Vortrags dürfen aufgrund der familiären Sondersituation nicht übersteigert werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22.11.2016, 3 U 25/16, juris Rn. 47).

    (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22.11.2016, 3 U 25/16, juris Rn. 48).

    Die Ausgleichung für den pflegenden Abkömmling kann deshalb durchaus höher ausfallen als der in Geld ausgedrückte Wert, um den diese Leistungen das Vermögen des Erblassers erhalten haben (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 22.11.2016, 3 U 25/16, juris Rn. 48).

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