Rechtsprechung
OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23 |
Volltextveröffentlichung
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Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Verfahrensgang
- VK Schleswig-Holstein, 29.09.2023 - VK-SH 13/23
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 7/23
- OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
- OLG Schleswig, 22.02.2024 - 54 Verg 7/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG München, 10.11.2010 - Verg 19/10
Vergabeverfahren: Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Einrechnung der Kosten …
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Gegen die Entscheidung des Senates vom 24.11.2023 wendet sie ein, die Entscheidung stehe in einem Divergenzverhältnis zur Entscheidung des OLG München vom 10.11.2010 - Verg 19/10.Auf spätere Auszahlungen kann es daher nicht ankommen, ausschlaggebend ist vielmehr, in welcher Höhe der Auftraggeber mit Fördermitteln bei seiner Gesamtkalkulation gerechnet hat (OLG München, Beschluss vom 10. November 2010 - Verg 19/10 -).
Anders als in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des OLG München vom 10. November 2010 - Verg 19/10 -, handelt es sich vorliegend "nur" um die Ausschreibung einer mit den in Nr. 4 beschriebenen Maßnahmen in Verbindung stehenden Dienstleistung, während die Förderung und damit die Realisierbarkeit der Maßnahme "kleiner" ### selbst nicht absehbar ist.
- OLG Schleswig, 24.11.2023 - 54 Verg 6/23
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber!
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 25.10.2023 zunächst angeordnet hatte, dass die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 29.09.2023, Az. VK-SH 13/23 einstweilen bis zum 30.11.2023 verlängert werde, hat er mit Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 54 Verg 6/23) den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Antrag auf erweiterte Akteneinsicht zurückgewiesen.Zur Begründung nimmt sie im wesentlichen Bezug auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom 24.11.2023 (Az. 54 Verg 6/23).
Vorliegend hat der Senat die beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch Beschluss vom 24.11.2023 zurückgewiesen (Az. 54 Verg 6/23).
- VK Bund, 16.11.2018 - VK 1-99/18
Baumaßnahme
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Daher ist eine Handwerkskammer zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber, der unter § 99 Nr. 2 GWB fällt (VK Bund, Beschluss vom 22. August 2018 - VK 1-77/18 -; VK Bund, Beschluss vom 16. November 2018 - VK 1-99/18 -).Daher kann vorliegend auch offen bleiben, ob es ohnehin nicht auf eine umfassende Betrachtung des Gesamtvorhabens ankommt, sondern nur auf die vom jeweiligen Einzellos umfassten Positionen, soweit diese nicht zu über 50 % gefördert werden (in diese Richtung etwa VK Bund, Beschluss vom 16. November 2018 - VK 1-99/18 -).
- EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 …
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Es werde insoweit auf die Ausführungen der VK Bund (Beschluss vom 22.08.2018 - VK 1-77/18) sowie des EuGH (EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - Rs. C-526/11) verwiesen.Eine bloße Rechtsaufsicht, Rechtmäßigkeits- oder Rechnungshofkontrolle ist mangels entsprechender Einflussmöglichkeiten grundsätzlich nicht ausreichend (…ganz überwiegende Auffassung, vgl. etwa BeckOK VergabeR/Bungenberg/Schelhaas, 29. Ed. 31.1.2023, GWB § 99 Rn. 82; m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2013 - Rs. C-526/11 -).
- OLG Schleswig, 10.12.2020 - 54 Verg 4/20
Komplexes Großbauvorhaben: Bieter muss über Berufserfahrung verfügen!
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Lägen etwaige Fördermittelanträge oder Subventionsbescheide noch nicht vor, sei für die Bemessung der 50%-Grenze auf andere Kalkulationsüberlegungen zurückzugreifen, insbesondere auch die öffentlichen Pressemitteilungen von Land und Bund maßgeblich, soweit hierin öffentliche Fördermittel in Aussicht gestellt werden (Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 10.12.2020 - 54 Verg 4/20).Soweit die Antragstellerin zur Stützung dieser Annahme auf eine Entscheidung des Senates Bezug nimmt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 54 Verg 4/20 -), lässt sich ein solches Verständnis nicht auf diese Entscheidung stützen.
- VK Bund, 22.08.2018 - VK 1-77/18
Modernisierung der Ausstattung d. B. u. TZ d. HWK
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Es werde insoweit auf die Ausführungen der VK Bund (Beschluss vom 22.08.2018 - VK 1-77/18) sowie des EuGH (EuGH, Urteil vom 12.09.2013 - Rs. C-526/11) verwiesen.Daher ist eine Handwerkskammer zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber kein öffentlicher Auftraggeber, der unter § 99 Nr. 2 GWB fällt (VK Bund, Beschluss vom 22. August 2018 - VK 1-77/18 -; VK Bund, Beschluss vom 16. November 2018 - VK 1-99/18 -).
- VK Schleswig-Holstein, 29.09.2023 - VK-SH 13/23
Nicht jede öffentliche Ausschreibung unterliegt der Nachprüfung!
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 25.10.2023 zunächst angeordnet hatte, dass die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 29.09.2023, Az. VK-SH 13/23 einstweilen bis zum 30.11.2023 verlängert werde, hat er mit Beschluss vom 24.11.2023 (Az. 54 Verg 6/23) den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Antrag auf erweiterte Akteneinsicht zurückgewiesen.Unter Aufhebung des Beschlusses der Vergabekammer Schleswig-Holstein vom 29.09.2023 - VK-SH 13/23 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das Vergabeverfahren "Vergabe Planungsleistungen für Baugrund und Wasserhaltung - Maßnahme ### der ###, unter der Vergabenummer ###, bekanntgemacht im EU Amtsblatt unter der Nummer ###" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Vergabesenats in den Stand vor Prüfung der Eignung, hilfsweise vor Prüfung der Angebote, höchst hilfsweise vor Bekanntmachung, zurückzuversetzen.
- OLG Düsseldorf, 29.03.2021 - Verg 9/21
Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde …
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Das Recht auf Akteneinsicht besteht in dem Umfang, in dem es zur effektiven Durchsetzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin erforderlich ist, was nur bezüglich entscheidungsrelevanter Aktenbestandteile gilt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 - Verg 9/21). - OLG Schleswig, 27.10.2022 - 54 Verg 7/22
Wer muss/kann die Wertungsentscheidung treffen?
Auszug aus OLG Schleswig, 08.02.2024 - 54 Verg 7/23
Akteneinsicht ist in dem Umfang zu gewähren, der zur Durchsetzung des objektiven Rechts, bezogen auf das konkrete Rechtsschutzziel, notwendig ist, soweit keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 54 Verg 7/22 -).