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   OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13   

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https://dejure.org/2014,51462
OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13 (https://dejure.org/2014,51462)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.10.2014 - 5 U 19/13 (https://dejure.org/2014,51462)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 5 U 19/13 (https://dejure.org/2014,51462)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines bedingten Vermächtnisses zu Gunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden

  • erbrechtsiegen.de

    Vermächtnisanspruch aus Erbvertrag - Unwirksamkeit einer Wiederverheiratungsklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 2174; BGB § 138
    Auslegung eines Testaments hinsichtlich eines bedingten Vermächtnisses zu Gunsten der Abkömmlinge des Erstversterbenden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit einer Wiederverheiratungsklausel im Erbvertrag

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Wann ist eine Wiederverheiratungsklausel in einem letzten Willen sittenwidrig und unwirksam?

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig?

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Wiederverheiratungsklauseln auf dem Prüfstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2015, 691
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01

    Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Bei ihrer Auslegung und Anwendung können - im Wege der mittelbaren Drittwirkung - insbesondere die verfassungsrechtlich geschützten Werte der Grundrechte auf das Privatrecht Einfluss nehmen (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Ellenberger in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 138 Rdn. 2-4).

    Die Entscheidung über erbrechtliche Zuwendungen ist eine höchstpersönliche und muss weder rational begründbar noch nach mehrheitlicher Einschätzung "gerecht" sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765; Horsch, Rpfleger 2005, 286, 289).

    Der Widerstreit zwischen der verfassungsmäßig durch Art. 14 GG geschützten Testierfreiheit einerseits, den Gewährleistungen des Art. 6 GG andererseits und den Auswirkungen der Letzteren auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts war Gegenstand der sog. Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

    Ob ein unzumutbarer, die Eheschließungsfreiheit "nachhaltig" im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu beeinflussen geeigneter Druck anzunehmen ist, bestimmt sich "unter Berücksichtigung der Lebensführung und der sonstigen Vermögensverhältnisse" des Bedachten (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2004 - 1 BvR 2248/01 - FamRZ 2004, 765).

  • OLG Zweibrücken, 14.03.2011 - 3 W 150/10

    Grundbucheintragung: Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Diese Einschätzung entspricht einer zunehmend vertretenen, inzwischen nach Einschätzung des Senats wohl sogar weit überwiegenden Auffassung in der Literatur und - beginnend - auch in der Rechtsprechung (Leipold in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2074 Rdn. 25, und Musielak, ebd., § 2269 Rdn. 47; Otte in: Staudinger, BGB, 2013, § 2074 Rdn. 58-61; ders., ZEV 2004, 393; Wendtland in: Bamberger/Roth, BGB, Ed. 28, 2013, § 138 Rdn. 75; Reymann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 2269 Rdn. 105; Nieder in: Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, 4. Aufl. 2011, § 3 Rdn. 25; Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2269 Rdn. 17; Langenfeld, ZEV 2007, 453; Scheuren-Brandes, ZEV 2005, 185; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1902; a.A. - allerdings schon wegen Ablehnung der Hohenzollern-Entscheidung - Gutmann, NJW 2004, 2347, und Isensee, DNotZ 2004, 754).

    Wenn aber das Erbrecht der Testierfreiheit mit dem Pflichtteilsrecht eine unüberwindbare Mindesthürde setzt und in schwerwiegenden Ausnahmefällen sogar unterhalb dieser Schwelle § 138 Abs. 1 BGB Tragen kommen kann (dazu BGH, Urt. v. 21.3.1990 - IV ZR 169/89 - BGHZ 111, 36), dann ist ein Zurücktreten der Testierfreiheit ebenso gerechtfertigt, wenn mit einer Regelung - hier durch die gewählte Vermächtnislösung -Pflichtteilsansprüche im Wege einer "Bestrafung" für eine grundrechtlich geschützte Willensentschließung untergraben werden (zur naheliegenden Sittenwidrigkeit in den Fällen eines kompensationslosen Wegfalls der Erbenstellung bzw. eines faktischen Pflichtteilsentzugs Otte in: Staudinger, BGB, 2013, § 2074 Rdn. 59, 60; Leipold in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2074 Rdn. 25; Reymann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 2269 Rdn. 106; Langenfeld, ZEV 2007, 453; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1902; siehe auch Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2269 Rdn. 17; Gaier, ZEV 2006, 2).

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Wenn aber das Erbrecht der Testierfreiheit mit dem Pflichtteilsrecht eine unüberwindbare Mindesthürde setzt und in schwerwiegenden Ausnahmefällen sogar unterhalb dieser Schwelle § 138 Abs. 1 BGB Tragen kommen kann (dazu BGH, Urt. v. 21.3.1990 - IV ZR 169/89 - BGHZ 111, 36), dann ist ein Zurücktreten der Testierfreiheit ebenso gerechtfertigt, wenn mit einer Regelung - hier durch die gewählte Vermächtnislösung -Pflichtteilsansprüche im Wege einer "Bestrafung" für eine grundrechtlich geschützte Willensentschließung untergraben werden (zur naheliegenden Sittenwidrigkeit in den Fällen eines kompensationslosen Wegfalls der Erbenstellung bzw. eines faktischen Pflichtteilsentzugs Otte in: Staudinger, BGB, 2013, § 2074 Rdn. 59, 60; Leipold in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2074 Rdn. 25; Reymann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 2269 Rdn. 106; Langenfeld, ZEV 2007, 453; OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1902; siehe auch Weidlich in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2269 Rdn. 17; Gaier, ZEV 2006, 2).
  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZB 5/85

    Voraussetzungen einer Vorlage; Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Auch die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6.11.1985 (IVa ZB 5/85, BGHZ 96, 198) in ihrer Wirksamkeit nicht problematisierte Wiederverheiratungsklausel (zitiert von Langenfeld, ZEV 2007, 453) beließ dem wieder heiratenden Ehegatten eine (Vor-)Erbenstellung in Höhe des gesetzlichen Erbteils (ähnlich auch die Klausel im Fall BayObLG, FamRZ 2002, 640).
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Einer richterlichen Aufklärung bedarf es bei einem gänzlich substanzlosen Vorbringen, bezüglich dessen sich der Konkretisierungsbedarf geradezu aufdrängt, nicht (BGH, Urt. v. 22.4.1983 - VII ZR 160/81 - BGHZ 82, 371).
  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Soweit der Bundesgerichtshof für den Fall eines so genannten Geliebtentestaments eine als unsittlich zu bewertende Benachteiligung nächster Angehöriger nur unter der Prämisse angenommen hat, dass in der letztwilligen Verfügung selbst eine "unredliche (also verwerfliche) Gesinnung des Erblassers" zum Ausdruck komme (BGH, Urt. v. 10.11.1982 - IV AZR 83/81 - FamRZ 1983, 53; siehe auch BayObLG, FamRZ 1995, 249 [Verneinung der Sittenwidrigkeit einer Pflichtteilsklausel), kann das auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
  • BGH, 10.11.1982 - IVa ZR 83/81

    Belohnung für geschlechtliche Hingabe als einziger Zweck eines Vermächtnisses -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Soweit der Bundesgerichtshof für den Fall eines so genannten Geliebtentestaments eine als unsittlich zu bewertende Benachteiligung nächster Angehöriger nur unter der Prämisse angenommen hat, dass in der letztwilligen Verfügung selbst eine "unredliche (also verwerfliche) Gesinnung des Erblassers" zum Ausdruck komme (BGH, Urt. v. 10.11.1982 - IV AZR 83/81 - FamRZ 1983, 53; siehe auch BayObLG, FamRZ 1995, 249 [Verneinung der Sittenwidrigkeit einer Pflichtteilsklausel), kann das auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.
  • OLG Frankfurt, 01.04.2003 - 20 W 386/02

    Gemeinschaftliches Testament mit Wiederverheiratungsklausel: Nebeneinander

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Entsprechendes gilt für die von den Klägern weiter zum Beleg ihrer Rechtsauffassung erwähnte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1.4.2003 (20 W 386/02), die sich mit einer Klausel befasste, die an eine Wiederverheiratung den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge - naturgemäß unter Berücksichtigung des überlebenden Ehegatten - knüpfte.
  • OLG Köln, 02.08.1991 - 19 U 20/89

    Anspruch auf Schätzung eines im Nachlassverzeichnis aufgeführten Schmuckstückes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Auch der ursprüngliche Zahlungsantrag des Klägers zu 1 war von dem ihm zustehenden Vermächtnisanspruch gedeckt, und an dem vom Landgericht zu Recht als erledigt betrachteten, aus § 2314 Abs. 1 BGB folgenden Auskunftsanspruch (S. 23 des Urteils, Bl. 497 d.A.) ändert sich nichts dadurch, dass die grundsätzlich zu den Pflichtteilsberechtigten zählenden Kläger mit Vermächtnissen bedacht sind (vgl. Rudy in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 2174 Rdn. 8; OLG Köln, FamRZ 1992, 1104).
  • BayObLG, 09.11.2001 - 1Z BR 31/01

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Wiederverheiratungs- und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 15.10.2014 - 5 U 19/13
    Auch die im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6.11.1985 (IVa ZB 5/85, BGHZ 96, 198) in ihrer Wirksamkeit nicht problematisierte Wiederverheiratungsklausel (zitiert von Langenfeld, ZEV 2007, 453) beließ dem wieder heiratenden Ehegatten eine (Vor-)Erbenstellung in Höhe des gesetzlichen Erbteils (ähnlich auch die Klausel im Fall BayObLG, FamRZ 2002, 640).
  • BGH, 08.07.1965 - II ZR 143/63

    Anrechnung eines Geschäftsvermögens auf Erb- und Pflichtteilsansprüche -

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Bei der Auslegung eines Testaments geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 19/13, ErbR 2015, 567).
  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Alleinerbeneinsetzung bei Bezeichnung als Erbe hinsichtlich einzelner

    Bei der - vorliegend in erster Linie gebotenen - Auslegung des Testaments vom 30. März 2019, die der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers dient (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 19/13, ErbR 2015, 567), ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte.
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23

    Erbfolge bei unvollständigem Testament

    Bei der in erster Linie gebotenen Auslegung des - angesichts der darin bestimmten "Ungültigkeit" früherer letztwilliger Verfügungen allein maßgeblichen - Testaments vom 28. Oktober 2017, die der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers dient (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 19/13, ErbR 2015, 567), ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte.
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

    Bei der - vorliegend gebotenen - vorrangigen Auslegung des Testaments vom 4. Februar 2007, die der Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers dient (§§ 133, 2084 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR 160/91, NJW 1993, 256; Senat, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 5 U 19/13, ErbR 2015, 567), ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte.
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