Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,14330
OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22 (https://dejure.org/2023,14330)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.05.2023 - 5 U 57/22 (https://dejure.org/2023,14330)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10. Mai 2023 - 5 U 57/22 (https://dejure.org/2023,14330)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,14330) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2174, 2180, 285
    Veräußerung eines Nachlassgrundstücks, das einem Miterben vermächtnisweise zugewendet ist

  • erbrechtsiegen.de

    Testamentsauslegung - Erbeinsetzung von Abkömmlingen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines Vermächtnisses durch Veräußerung des zugewandten Hausgrundstücks; Ansprüche der Erben auf Auskehrung des Erlöses

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme eines Vermächtnisses durch Veräußerung des zugewandten Hausgrundstücks; Ansprüche der Erben auf Auskehrung des Erlöses

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1119
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • OLG Hamburg, 22.11.2022 - 5 U 83/21

    Mahnkosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Die Beweislast für das Bestehen der jeweiligen Ausgleichungspflicht trifft denjenigen, der - wie die Kläger - eine Anrechnung von Vorempfängen verlangt (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; Fest, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2050 Rn. 43; Kregel, in: RGRK, a.a.O., § 2050 Rn. 22); das ist auch mit Blick auf den vorprozessualen Schriftverkehr nicht anders, der nach dem oben Gesagten wohl verstandenermaßen (§§ 133, 157 BGB) kein irgendwie geartetes Zugeständnis einer Ausgleichungspflicht durch den Beklagten enthielt, sondern lediglich - erkennbar - Möglichkeiten einer evtl. gütlichen Einigung ausloten und vorbereiten sollte.

    Es handelt sich um eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen Zuwendung ("causa sui generis"); sie beruht auf einer - durch Auslegung zu ermittelnden - Einigung der Parteien darüber, dass aufgrund eines objektiven Ausstattungsanlasses mit der "behaltensfesten" Zuwendung einer der genannten Ausstattungszwecke verfolgt wird (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531; Ann in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rdn. 14 f.).

    Bei größeren Zuwendungen kann die Deutung als Ausstattung naheliegen, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Ausstattung gegeben sind und sich eine andere causa nicht feststellen lässt (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531; Fest, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2050 Rn. 15).

    Die nach § 2050 Abs. 3 BGB erforderliche besondere "Anordnung" ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die zwar grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf und auch konkludent erfolgen kann, es sei denn, sie ist Bestandteil eines Rechtsgeschäfts, das selbst formbedürftig ist (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; Lohmann, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB 4. Aufl., § 2050 Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2011 - 6 U 137/09

    Pflichtteil - Anrechenbarkeit Geldzuwendung und Bürgschaftsübernahme als

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Es handelt sich um eine von der Schenkung zu unterscheidende Art der unentgeltlichen Zuwendung ("causa sui generis"); sie beruht auf einer - durch Auslegung zu ermittelnden - Einigung der Parteien darüber, dass aufgrund eines objektiven Ausstattungsanlasses mit der "behaltensfesten" Zuwendung einer der genannten Ausstattungszwecke verfolgt wird (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531; Ann in: MünchKommBGB, 8. Auflage 2020, § 2050 Rdn. 14 f.).

    Als Ausstattungsanlass kommen - neben den "klassischen" Fällen wie Verheiratung oder Geschäftsgründung - auch finanzielle Hilfen in Betracht, sofern die Zuwendung sich nicht in einer Hilfe aus aktueller Not erschöpft, sondern der Begründung und Erhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Abkömmlings dient oder zu dienen bestimmt ist (§ 1624 Abs. 1 BGB: "mit Rücksicht auf... die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung... der Lebensstellung" gewährt; vgl. OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531).

    Bei größeren Zuwendungen kann die Deutung als Ausstattung naheliegen, wenn die objektiven Voraussetzungen für eine Ausstattung gegeben sind und sich eine andere causa nicht feststellen lässt (Senat, Urteil vom 22. Juli 2022 - 5 U 83/21; OLG Karlsruhe, ZEV 2011, 531; Fest, in: MünchKomm-BGB, a.a.O., § 2050 Rn. 15).

  • RG, 01.10.1917 - IV 182/17

    Ausschluss der Ausgleichspflicht unter den Nachkömmlingen des Erblassers bei

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Auch dass der Erbvertrag weiterhin die Anordnung eines Vorausvermächtnisses - nur - zugunsten des Beklagten enthält, steht der Anwendbarkeit des § 2052 BGB nicht von vornherein entgegen, weil diese Vorschrift nicht voraussetzt, dass die Abkömmlinge wirtschaftlich gleich viel erhalten, wie ihnen bei gesetzlicher Erbfolge gebührte und die Ausgleichungspflicht durch Hinterlassung eines Vorausvermächtnisses, was den Bedachten betrifft, nur insofern geändert wird, als für die Ausgleichung nur der Erbteil, nicht das Vermächtnis in Betracht kommt, dieses also ohne Rücksicht auf die Ausgleichungspflicht zum vollen Betrag entrichtet werden muss (RG, Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17, RGZ 90, 419, 421; Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2052, Rn. 7).

    Die auf einer Vermutung für den Willen des Erblassers beruhende Auslegungsregel des § 2052 BGB kommt nur in Wegfall, wenn aus dem Testament oder aus anderen Umständen außerhalb des Testaments entnommen werden kann, dass der Erblasser bei der letztwilligen Bedenkung eine Ausgleichung nicht gewollt hat (RG, Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17, RGZ 90, 419, 421; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2052 Rn. 1; Kregel, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2052 Rn. 5).

    Solche Umstände sind hier jedoch nicht dargetan oder sonst ersichtlich; ganz im Gegenteil spricht die in der Zuwendung des Vorausvermächtnisses liegende Bevorzugung des Beklagten unter ausdrücklicher Einsetzung aller drei Abkömmlinge auf eine ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Erbquote für den Willen, dem Beklagten dadurch die Tragung einer angenommenen Ausgleichungslast zu erleichtern, ohne ihm die Ausgleichung seiner Vorempfänge zu erlassen (Fest, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 2052 Rn. 4; vgl. RG, Urteil vom 1. Oktober 1917 - IV 182/17, RGZ 90, 419, 422).

  • OLG Schleswig, 18.03.2014 - 3 U 50/13

    Erteilung einer Vorsorge- und Kontovollmacht: Rechtliche Qualifikation als

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Bei der Erteilung einer - wie hier - umfassenden Vollmacht (UR 481/2018 des Notars J. M., u.a. Bl. 138 ff. GA) wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein; eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG Brandenburg, RNotZ 2014, 374; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397; OLG Karlsruhe, FamZR 2017, 1873; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., Einf.

    Dafür, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Bindungen geschaffen werden sollten, die das der - umfassenden - Bevollmächtigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis regeln und insbesondere auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Beklagten begründen sollten, bestehen keine Anhaltspunkte; dies, zumal die Erblasserin wie auch der Beklagte nach dem Inhalt der notariellen Urkunde davon ausgingen, dass die Tätigkeit des Beklagten gerade zu einem Zeitpunkt Bedeutung erlangen würde, in dem sie selbst außerstande sein würde, auf den Lauf der Dinge Einfluss zu nehmen (vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2012 - 5 U 17/12-3 und vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG Brandenburg, RNotZ 2014, 374; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397).

    Soweit es damit vorliegend Sache des Beklagten war, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass er den in Ausübung seiner Befugnisse unstreitig erlangten Betrag in Höhe von 86.000,- Euro aus dem namens der Erbengemeinschaft bewerkstelligten Hausverkauf auftragsgemäß verwendet hat (zur Darlegungs- und Beweislast des Beauftragten für die auftragsgemäße Verwendung des Erlangten BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89, NJW-RR 1991, 575; Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 290/11, juris; Senat, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397), ist dies hier aber unzweifelhaft geschehen.

  • OLG Brandenburg, 20.11.2013 - 4 U 130/12

    Auftragsrecht: Erteilung eines Auftrags zur Versorgung durch eine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Bei der Erteilung einer - wie hier - umfassenden Vollmacht (UR 481/2018 des Notars J. M., u.a. Bl. 138 ff. GA) wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein; eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen (Senat, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG Brandenburg, RNotZ 2014, 374; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397; OLG Karlsruhe, FamZR 2017, 1873; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., Einf.

    Dafür, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Bindungen geschaffen werden sollten, die das der - umfassenden - Bevollmächtigung zugrunde liegende Rechtsverhältnis regeln und insbesondere auch Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Beklagten begründen sollten, bestehen keine Anhaltspunkte; dies, zumal die Erblasserin wie auch der Beklagte nach dem Inhalt der notariellen Urkunde davon ausgingen, dass die Tätigkeit des Beklagten gerade zu einem Zeitpunkt Bedeutung erlangen würde, in dem sie selbst außerstande sein würde, auf den Lauf der Dinge Einfluss zu nehmen (vgl. Senat, Urteile vom 5. Dezember 2012 - 5 U 17/12-3 und vom 6. Juni 2018 - 5 U 63/17; OLG Brandenburg, RNotZ 2014, 374; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1397).

  • BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09

    Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Auch die Annahme des Vermächtnisses mit der Folge, dass es dann nicht mehr ausgeschlagen werden kann (§ 2180 Abs. 1 BGB), kann durch stillschweigendes Handeln, etwa die Ingebrauchnahme des zugewendeten Gegenstandes, erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353; OLG Colmar, OLGE 4, 442, 443; Weidlich, in: Grüneberg, a.a.O., § 2180 Rn. 1; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2180, Rn. 10).

    Für den Beschwerten muss erkennbar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Begünstigte das Vermächtnis annimmt (vgl. OLG Stuttgart, ZEV 1998, 24; OLG Karlsruhe, ErbR 2017, 573); das bloße Wohnenbleiben in einer durch Vermächtnis zugewandten Wohnung allein etwa lässt nicht ohne weiteres auf eine konkludente Annahmeerklärung schließen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - IV ZR 230/09, NJW 2011, 1353; OLG Oldenburg, FamRZ 1999, 1618).

  • BGH, 14.11.1991 - III ZR 4/91

    Haftung für Unfall auf einer Gefälligkeitsfahrt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Die Entscheidung, ob ein Auftragsverhältnis oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswille anzunehmen ist, erfolgt im Wege der Auslegung im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Umstände und die Verkehrssitte (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498).

    Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 5 U 17/12-3).

  • RG, 06.05.1909 - IV 475/08

    Erstreckt sich die Formvorschrift des § 2348 BGB. auf solche Verträge zwischen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Nachträglich kann die Ausgleichung dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern nur in Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet werden; sie enthält ein Vermächtnis, mit dem der Abkömmling, der die Zuwendung erhalten hat, zugunsten seiner Miterben beschwert wird (RG, a.a.O.; Urteil vom 6. Mai 1909 - IV 475/08, RGZ 71, 133, 135; Kregel, in: RGKR, a.a.O., § 2050 Rn. 19).
  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Ob eine Ausgleichsanordnung gewollt ist, muss ggf. durch Auslegung festgestellt werden; dazu bedarf es der Ermittlung des Erblasserwillens, wobei auch außerhalb der Zuwendung liegende Umstände zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, MDR 1966, 330; Fest, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2050 Rn. 34; Flechtner, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl., § 2050 Rn. 38; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274, 278 zur Annahme einer Ausgleichsanordnung bei einer Vermögensübertragung im Wege der "vorweggenommenen Erbfolge").
  • RG, 29.10.1935 - VII 84/35

    1. Inwieweit unterliegt ein Erbauseinandersetzungsvertrag der Anfechtung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 10.05.2023 - 5 U 57/22
    Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, sind privatautonome Vereinbarungen unter Miterben über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ausgleichungspflichten grundsätzlich zulässig und rechtlich unbedenklich (RG, Urteil vom 29. Oktober 1935 - VII 84/35, RGZ 149, 129, 131; Fest, in: MünchKomm-BGB a.a.O., § 2050 Rn. 20 ff., 31, 37; Staudinger/Löhnig (2020) BGB § 2050, Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 30.09.2013 - 5 U 50/13

    Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Handeln für eine nicht existente

  • BGH, 26.05.1965 - IV ZR 139/64

    Ausstattungsversprechen

  • RG, 04.01.1908 - IV 251/07

    Kann der Erblasser rechtswirksam durch letztwillige Verfügung anordnen, daß sich

  • OLG Karlsruhe, 18.04.2017 - 9 W 4/17

    Erbrechtliche Auseinandersetzung zwischen Vermächtnisnehmer und

  • OLG München, 15.11.2011 - 34 Wx 388/11

    Vollmacht: Fortgeltung einer Vorsorgevollmacht bei angeordneter

  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

  • OLG Köln, 10.02.1992 - 2 Wx 50/91

    Wirksamkeit einer postmortalen Auflassungsvollmacht für Vermächtnisnehmer

  • BGH, 20.11.2015 - V ZR 217/14

    Grundstückskaufvertrag: Rücktrittsrecht des in Annahmeverzug stehenden Käufers

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 336/89

    Positive Vertragsverletzung - PVV - Schuldner - Verantwortungsbereich -

  • OLG Oldenburg, 10.11.1998 - 5 U 114/98

    Annahme eines Vermächtnisses durch schlüssiges Verhalten; Anforderungen an eine

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 290/11

    Anspruch eines "Schenkenden" gegen die Übermittlungsperson auf Rückzahlung des

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 328/96

    Wertung von Äusserungen als Annahme im Sinne des § 2180 BGB - Rechtliche

  • OLG Saarbrücken, 12.07.2007 - 8 U 515/06

    Erbrecht: Anspruch des Miterben auf Vollzug eines Vorausvermächtnisses vor

  • BGH, 14.09.2022 - IV ZB 34/21

    Testamentsauslegung: Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser

  • BGH, 18.10.2000 - IV ZR 99/99

    Anrechnung der Auszahlung des Pflichtteils auf Nachvermächtnis; Ausschlagung

  • BGH, 21.05.1987 - IX ZR 77/86

    Kenntnis des Käufers von der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 210/00

    Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

  • BGH, 27.06.1990 - IV ZR 104/89

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage eines Miterben zur Klärung einzelner

  • OLG Saarbrücken, 15.11.2023 - 5 U 35/23

    Umfang des bestehenden Pflichtteils grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des

    Soweit ein solches Vermächtnis gemäß § 2180 Abs. 2 Satz 1 BGB durch (ausdrückliche oder schlüssige) Erklärung nach Eintritt des Erbfalles gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 99/99, NJW 2001, 520; Senat, Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 U 57/22, NJW-RR 2023, 1119), ist das hier unstreitig nicht geschehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht