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OLG Naumburg, 29.11.2007 - 8 UF 79/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach langer Trennungszeit; Voraussetzungen der Annahme der Härteklausel des § 1587c Nr. 1 BGB
- Judicialis
BGB § 1587c Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587c Nr. 1
Keine Herabsetzung des Ausgleichs bei Trennungszeit von rd. 13 Jahren nach mehr als 30-jährigen Ehe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aschersleben, 16.03.2007 - 3 F 67/98
- OLG Naumburg, 29.11.2007 - 8 UF 79/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 742
- FamRZ 2008, 1865 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus OLG Naumburg, 29.11.2007 - 8 UF 79/07
Angesichts der Gesamtdauer der Ehe von mehr als 30 Jahren führt die lange Trennungszeit allein noch nicht zur Annahme der Härteklausel, zumal nach dem Willen des Gesetzgebers auch die während des Getrenntlebens der Ehegatten erworbenen Anrechte grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. BverfG FamRZ 1980, 326). - BGH, 11.09.2007 - XII ZB 107/04
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei sog. phasenverschobener Ehe und Eintritt …
Auszug aus OLG Naumburg, 29.11.2007 - 8 UF 79/07
Unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse erscheint es nicht als grob unbillig, wenn von der Antragstellerin im Ergebnis Anwartschaften in einer Größenordnung von monatlich etwa 41,-- EUR auf den Antragsgegner übertragen werden, zumal die Parteien nahezu gleichaltrig sind und eine sog. "phasenverschobene Ehe" gerade nicht bestand (vgl. hierzu zuletzt BGH Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 107/04). - BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00
Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute
Auszug aus OLG Naumburg, 29.11.2007 - 8 UF 79/07
Der Tatbestand dieser Härteklausel ist erfüllt, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde (BGH FamRZ 2005, 2052 ff.).