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   OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16   

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https://dejure.org/2016,44446
OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16 (https://dejure.org/2016,44446)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.09.2016 - 15 W 509/16 (https://dejure.org/2016,44446)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 22. September 2016 - 15 W 509/16 (https://dejure.org/2016,44446)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 185 Abs. 1 u. 2 S. 1 Var. 2, 1829 Abs. 1, 1984, 2202 Abs. 1 u. Abs. 2 S. 1; FamFG § 40 Abs. 2 S. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit von Verfügungen des späteren Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

  • rewis.io

    Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags wegen unwirksamer Verfügung eines Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Verfügungen des späteren Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 185 Abs. 1 und 2, 2202
    Wirksamkeit von Verfügungen des späteren Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 185 Abs. 1 und 2, 2202
    Wirksamkeit von Verfügungen des späteren Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Konvaleszenz bei unwirksamer Verfügung eines Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 38
  • FGPrax 2017, 43
  • FamRZ 2017, 2068
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 08.09.2005 - 32 Wx 58/05

    Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch Grundbuchamt bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
    Allerdings wird in Teilen der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB auf den Fall der vor Erklärung der Amtsannahme getroffenen Verfügungen einer zum Testamentsvollstrecker ernannten Person bejaht, die mit dem Amtsantritt des Testamentsvollstreckers von selbst und ex nunc wirksam würden (so LG Saarbrücken Rpfleger 2009, 375 Rn. 17 nach juris; MünchKommBGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2202 Rn. 4 m. w. N.; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2015, § 2202 Rn. 33 unter Hinweis auf RGZ 111, 250; 149, 19; ebenso - ohne weitere Begründung - OLG München Rpfleger 2005, 661 Rn. 21 nach juris; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung 4. Aufl. Abschn. E Rn. 136; Heckschen in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. 2014 § 2202 Rn. 4).

    Die von den Beschwerdeführern herangezogene und vom Oberlandesgericht München (Rpfleger 2005, 661 Rn. 21 nach juris) zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft ebenfalls nicht die vorliegende Fallgestaltung, sondern die Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 oder 3 BGB (Erwerb, Beerbung) in Betracht kommt, wenn die Erben ihre aufgrund einer bestehenden Nachlassverwaltung beschränkte Verfügungsbefugnis (§ 1984 BGB) mit deren Aufhebung wiedererlangen.

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 180/97

    Verfügung über ein Grundstück in Volkseigentum; Verbindung des Auskunfts- und

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
    Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, so dass die vor Amtsantritt getroffene unwirksame Verfügung des zum Testamentsvollstrecker Ernannten nicht dadurch wirksam wird, dass dieser später das Amt annimmt und damit die Verfügungsbefugnis erlangt (so BGH ZIP 1999, 447 Rn. 27 nach juris m. w. N.; Staudinger/Gursky BGB Neubearb.

    Zur Begründung weist der Bundesgerichtshof zutreffend darauf hin, dass der der Konvaleszenz zugrundeliegende Gedanke der Treuwidrigkeit (vgl. hierzu Staudinger/Gursky a. a. O.. § 185 Rn. 60) hier nicht greift, weil die Konvaleszenz nicht zulasten eines fremden Vermögens gehen soll (BGH ZIP 1999, 447 Rn. 27 nach juris m. w. N.; so auch MünchKommBGB/Bayreuther a. a. O.. § 185 Rn. 52; Staudinger/Gursky a. a. O.. § 185 Rn. 74; Frensch in: Prütting/Wegen/Weinreich a. a. O.. § 185 Rn. 10; Bork ZIP 2006, 589, 594).

  • LG Saarbrücken, 10.12.2008 - 5 T 341/08

    Antrag mit Amtsannahme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
    Allerdings wird in Teilen der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB auf den Fall der vor Erklärung der Amtsannahme getroffenen Verfügungen einer zum Testamentsvollstrecker ernannten Person bejaht, die mit dem Amtsantritt des Testamentsvollstreckers von selbst und ex nunc wirksam würden (so LG Saarbrücken Rpfleger 2009, 375 Rn. 17 nach juris; MünchKommBGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2202 Rn. 4 m. w. N.; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2015, § 2202 Rn. 33 unter Hinweis auf RGZ 111, 250; 149, 19; ebenso - ohne weitere Begründung - OLG München Rpfleger 2005, 661 Rn. 21 nach juris; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung 4. Aufl. Abschn. E Rn. 136; Heckschen in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. 2014 § 2202 Rn. 4).

    Zum Teil wird dies damit begründet, dass die Testamentsvollstreckung schon vor der Annahme des Amtes mit dem Erbfall beginne und durch die Annahmeerklärung des Ernannten sich das Testamentsvollstreckeramt in seiner Person nur noch konkretisiere (LG Saarbrücken Rpfleger 2009, 375 Rn. 17 nach juris mit zustimmender Anm. Roglmeier jurisPR-FamR 16/2009 Anm. 5; MünchKommBGB/Zimmermann, a. a. O.. § 2202 Rn. 4 m. w. N.).

  • RG, 11.10.1935 - VII 48/35

    1. Zur Frage der Abtretbarkeit des Anspruches auf Schlußentschädigung wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
    Allerdings wird in Teilen der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur eine entsprechende Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB auf den Fall der vor Erklärung der Amtsannahme getroffenen Verfügungen einer zum Testamentsvollstrecker ernannten Person bejaht, die mit dem Amtsantritt des Testamentsvollstreckers von selbst und ex nunc wirksam würden (so LG Saarbrücken Rpfleger 2009, 375 Rn. 17 nach juris; MünchKommBGB/Zimmermann, 6. Aufl. § 2202 Rn. 4 m. w. N.; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2015, § 2202 Rn. 33 unter Hinweis auf RGZ 111, 250; 149, 19; ebenso - ohne weitere Begründung - OLG München Rpfleger 2005, 661 Rn. 21 nach juris; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung 4. Aufl. Abschn. E Rn. 136; Heckschen in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Aufl. 2014 § 2202 Rn. 4).

    Allerdings dürfe es sich zur Zeit der Verfügung nicht um völlig ungewisse in der Luft schwebende Zukunftshoffnungen handeln, es müssten vielmehr Ansprüche sein, die sich aus einer in sicherer Aussicht stehenden Fortentwicklung des Rechts in naher Zukunft ergeben werden (RGZ 149, 19, 22).

  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 176/63

    ZVG-Einstellung wg. Deckung durch Versicherungssumme

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
    Dies hat der Bundesgerichtshof im konkreten Fall für die Frage der Verjährungsunterbrechung durch eine Klageerhebung verneint, da letztere keine Verfügung im Sinne des § 185 BGB darstellt (BGHZ 46, 221 Rn. 15 nach juris).
  • RG, 19.01.1925 - IV 474/24

    Verfügung des Vorerben

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
    Dies könne beispielsweise beim Gemeinschuldner zutreffen, aber auch bei Verfügungen des Vorerben nach dem Wegfall der Beschränkung durch Fortfall des Nacherben (unter Hinweis auf RGZ 110, 94, 95) sowie dann, wenn Verfügungen eines noch nicht Berechtigten in Betracht kommen.
  • RG, 09.07.1925 - IV 514/24

    Testamentserrichtung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
    Dieses hat eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB für möglich erachtet in dem Sinne, dass dem nachträglichen Erwerb des Gegenstandes der Verfügung durch den Verfügenden der Fall gleichzustellen sei, dass jemand, der in der Verfügungsmacht beschränkt war und während dieses Zustandes eine Verfügung getroffen hat, nachträglich das Verfügungsrecht erlangt, und der Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten durch den Berechtigten der Fall, dass der Verfügende selbst die von ihm im Zustande beschränkter Verfügungsmacht getroffene Verfügung nach Erlangung des Verfügungsrechts genehmigt (RGZ 111, 247, 250).
  • OLG Braunschweig, 12.02.2019 - 1 W 19/17

    Anforderungen an ein Testamentsvollstreckerzeugnis; Gerichtskosten für die

    Zum Teil wird sogar davon ausgegangen, dass auch die direkte Erklärung der Amtsannahme gegenüber dem Grundbuchamt - als Abteilung des Amtsgerichts, das auch Nachlassgericht ist - ausreiche (LG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 T 341/08 -, juris, Rn. 12; so auch Weidlich , a.a.O., § 2202 BGB, Rn. 1; Schmidt , a.a.O., Rn. 1; a.A. wohl OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. September 2016 - 15 W 509/16 -, juris, Rn. 31).
  • OLG München, 27.11.2023 - 34 Wx 203/23

    Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amts

    Bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Rechtsgeschäfte als Testamentsvollstreckerin sind unwirksam (ganz h. M., etwa OLG Nürnberg ZEV 2017, 98; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2202 Rn. 1; MüKoBGB/Zimmermann, 9. Aufl., § 2202 Rn. 4; BeckOGK/Leitzen, Stand 01.09.2023, § 2202 Rn. 16 ff.).

    Alleine dadurch, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt vor der Vollendung des mehraktigen Erwerbstatbestands annimmt und dadurch Verfügungsbefugnis erlangt, wird die vorher erklärte Auflassung nicht wirksam (so auch OLG Nürnberg ZEV 2017, 98).

  • OLG Stuttgart, 01.08.2022 - 8 W 159/22

    Grundbuchverfahren: Formwirksamer Nachweis der Verfügungsbefugnis des

    Da das Amt mit der damit verbundenen Verfügungsbefugnis gemäß § 2202 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BGB aber erst mit der förmlichen Amtsannahme gegenüber dem Nachlassgericht beginnt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.09.2016 - 15 W 509/16 Rn. 31; Dutta in Staudinger BGB (2021), § 2202, Rn. 1; Heintz in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2202 BGB (Stand: 16.10.2020), Rn. 2; Zimmermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2202, Rn. 3; die Gegenauffassung LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2008 - 5 T 341/08 und Böhringer a.a.O. widerspricht der ausdrücklichen Regelung in § 2202 Abs. 1 BGB), ist mit der Bescheinigung des Nachlassgerichts vom 07.03.2022 nicht in grundbuchtauglicher Form belegt, dass der Antragsteller bei Abgabe der Auflassungserklärung schon Testamentsvollstrecker war.
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