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   OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09   

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OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09 (https://dejure.org/2010,11301)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 12 U 2235/09 (https://dejure.org/2010,11301)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. März 2010 - 12 U 2235/09 (https://dejure.org/2010,11301)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre Auswirkungen auf die Auseinandersetzungsvollstreckung; Prozessführungsbefugnis von Miterben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung; Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Ausschließung der Auseinandersetzung des Nachlasses durch Vereinbarung unter Miterben hinsichtlich einer angeordneten Testamentsvollstreckung; Erfordernis einer Prozessführungsbefugnis der Miterben für Klagen hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Ausschließung der Auseinandersetzung des Nachlasses durch Vereinbarung unter Miterben hinsichtlich angeordneter Testamentsvollstreckung; Prozessführungsbefugnis der Miterben für Klagen hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes; Rechtsfolgen der Verletzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    § 2197
    Abberufung, Anerkenntnis, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Geschäftsführer, Testamentsvollstreckung, Wichtiger Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 751
  • WM 2010, 1286
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    aa) Die Testamentsvollstreckung an sich endet von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen der Erblasser den Testamentsvollstrecker berufen hat (also - im Regelfall - mit Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses zwischen den Miterben), ohne dass es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2225 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2225 Rn. 1 f; vgl. BayObLG BayObLGZ 1997, 1).

    Hingegen hat sich das Nachlassgericht mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung ist für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung wie die Entlassung des Testamentsvollstreckers, denn für eine Entlassung aus dem bereits beendeten Amt ist kein Raum mehr (BayObLG BayObLGZ 1988, 42; BayObLG BayObLGZ 1997, 1).

    Gegen seine Pflichten zur ordnungsmäßigen Verwaltung verstößt er nur, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschreitet (BayObLG BayObLGZ 1997, 1).

  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 37/62

    Begriff des Streitgegenstandes bei Identität von Vorfragen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    aa) Die Testamentsvollstreckung an sich endet von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen der Erblasser den Testamentsvollstrecker berufen hat (also - im Regelfall - mit Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses zwischen den Miterben), ohne dass es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2225 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2225 Rn. 1 f; vgl. BayObLG BayObLGZ 1997, 1).

    Das Testamentsvollstreckeramt gilt auch dann nicht zugunsten des Ernannten als bestehend, wenn er irrig an das Vorhandensein von Testamentsvollstreckeraufgaben glaubt (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23).

    Zur Entscheidung über diese Fragen ist das Prozessgericht zuständig (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23; BayObLG BayObLGZ 1988, 42).

  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    Zur Entscheidung über diese Fragen ist das Prozessgericht zuständig (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23; BayObLG BayObLGZ 1988, 42).

    Hingegen hat sich das Nachlassgericht mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung ist für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung wie die Entlassung des Testamentsvollstreckers, denn für eine Entlassung aus dem bereits beendeten Amt ist kein Raum mehr (BayObLG BayObLGZ 1988, 42; BayObLG BayObLGZ 1997, 1).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Beschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der begehrten Informationen einen objektiv urteilenden Gesellschafter von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte (vgl. - zur identischen Problematik im Aktienrecht - BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385).
  • BGH, 15.05.1970 - III ZR 200/67

    Missbrauch des schriftlichen Verfahrens - Entscheidung durch das Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    Dies kann nicht mehr als sachdienlich angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1970 - III ZR 200/67, WM 1970, 1023; KG KGR 2002, 156).
  • BGH, 11.12.2006 - II ZR 166/05

    Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Mitgesellschafter einer GmbH

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren (BGH, Urteil vom 11.12.2006 - II ZR 166/05, GmbHR 2007, 260).
  • BGH, 14.05.1986 - IVa ZR 155/84

    Zugehörigkeit eines auf einen Gesellschafter-Erben übergegangenen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    Auch in anderem Zusammenhang wurde ein solches "Entfallen" einzelner Nachlassgegenstände aus dem der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass und damit insoweit ein "partielles Hinauswachsen aus dem Nachlass" bereits anerkannt, etwa bei durch wirtschaftlichen Einsatz des ererbten Unternehmens durch den Gesellschaftererben erzielten Erträgen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 155/84, BGHZ 98, 48; Bamberger/Roth/Mayer, BGB § 2225 Rn. 3; jeweils m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 24.02.2003 - 13 U 3187/02

    Das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist auch anzuwenden, wenn im

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    b) Die nach § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung schließt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 770).
  • BGH, 03.11.2003 - II ZR 158/01

    Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    Die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft ordnungsgemäß erklärten ordentlichen Kündigung kann deshalb auch nicht mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegenden (angeblich verwerflichen bzw. sittenwidrigen) Motive der Gesellschafter verneint werden (BGH, Urteil vom 03.11.2003 - II ZR 158/01, GmbHR 2004, 57).
  • BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09
    Zudem würde selbst eine solche Pflichtverletzung nicht per se zum Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes führen, sondern könnte allenfalls ein Entlassungsverfahren gemäß § 2227 BGB rechtfertigen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2227 Rn. 5; BayObLG BayObLGZ 1985, 298).
  • KG, 07.02.2002 - 8 W 13/02

    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB -Gesellschaft

  • OLG Nürnberg, 09.07.2008 - 12 U 690/07

    GmbH: Anfechtbarkeit von Ergebnisverwendungsbeschlüssen der Gesellschafter;

  • BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68

    Pflichtteilsanspruch und Testamentsvollstrecker

  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/58

    Prozeßführungsbefugnis als Prozeßvoraussetzung

  • OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 12 U 2267/12

    GmbH: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die Mitberechtigten an einem

    aa) Die Auslegung des Testaments ergibt zunächst, dass der Erblasser keine vorrübergehende oder dauerhafte Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 BGB), sondern die Auseinandersetzung unter den Miterben (§ 2204 BGB) anordnen wollte (vgl. Hinweis des Senats vom 8. März 2010 - 12 U 2235/09).

    Der Geschäftsanteil an der Beklagten unterlag aufgrund der Vereinbarung über den Ausschluss der Erbauseinandersetzung bis zu deren Widerruf ohnehin nicht der Testamentsvollstreckung (vgl. auch Hinweis des Senats vom 8. März 2010 - 12 U 2235/09; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2204 Rdnr. 2).

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