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   OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23 e   

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https://dejure.org/2023,27579
OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23 e (https://dejure.org/2023,27579)
OLG München, Entscheidung vom 25.09.2023 - 33 Wx 38/23 e (https://dejure.org/2023,27579)
OLG München, Entscheidung vom 25. September 2023 - 33 Wx 38/23 e (https://dejure.org/2023,27579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 2065, § 133, § 157
    Zur Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem Tod pflegt und betreut

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 133, 2065, 2084
    Testamentsauslegung; ergebnislose Auslegung bei unbestimmtem Wortlaut; Bestimmung desjenigen zum Erben, der den Erblasser "bis zu seinem Tod pflegt und betreut"

  • rewis.io

    Erblasserwillens, Willen des Erblassers, Testamentsauslegung, Nachlaßgericht, Nichtabhilfeentscheidung, Zuwendungen, Vereinsbetreuer, Erbscheinsantrag, Erbeinsetzung, Privatschriftliche Testamente, Handschriftliches Testament, Testamentarische Beschreibung, Aufhebung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Unbestimmte Erbeinsetzung

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Testamentsauslegung bezüglich "Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut"

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit eines Testaments wegen mangelnder Bestimmtheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Testament unwirksam wegen unklarer Erbeinsetzung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unbestimmtheit eines Testament bei Formulierung "bis zu meinem Tod pflegt und betreut" bei gleichzeitiger Nennung einer Person - Unbestimmtheit wegen Unklarheit des Erfordernisses der Pflege und Betreuung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem Tod pflegt und betreut

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Testamentsauslegung und Mindestbedeutungsgehalt einer letztwilligen Verfügung (jurisPR-FamR 3/2024 Anm. 1)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1428
  • FGPrax 2024, 34
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Köln, 14.11.2016 - 2 Wx 536/16

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer letztwilligen Verfügung; Wirksamkeit der

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter (OLG Köln, 2 Wx 536/16, FGPrax 2017, 41).

    Dasselbe gilt für die Begriffe "begleitet und [ge]pflegt" (OLG Köln, 2 Wx 536/16, FGPrax 2017, 41), die ebenfalls im Wege der Auslegung nicht so zweifelsfrei ausgelegt werden können, dass die Ermittlung des Erben nicht doch auf eine Stellvertretung im Willen hinausliefe.

  • BayObLG, 23.05.2001 - 1Z BR 10/01

    Bedeutung der Ankündigungsfrist im Vorbescheid

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Ein Testament ist nichtig, wenn der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, 1 Z BR 10/01).

    § 2065 BGB greift indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (BayObLG, Beschluss v. 23.05.2001, 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 m. w. N.; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2019, § 2065 Rn. 19b).

  • BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 76/88

    Anordnung der Einziehung eines Erbscheins; Bestimmung der Person des Bedachten;

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Dann müssen aber die Hinweise im Testament, die gegebenenfalls zuvor nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen sind (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2065 Rn. 34; Horn/Kroiß, NJW 2013, 2978 f), so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BayObLG, Beschluss vom 27.11.1990, BReg. 1a Z 76/88, FamRZ 1991, 610; OLG München, 31 Wx 55/13, ZEV 2013, 617).

    Bereits in der Vergangenheit hat die Rechtsprechung auf Auslegungsprobleme in diesem Zusammenhang hingewiesen, so ob mit dem Begriff "kümmern" die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 27.11.1990, BReg. 1a Z 76/88, FamRZ 1991, 610 f), die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit.

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH, Urteil vom 08.12.1982, IVa ZR 94/81, NJW 1983, 672; BGH, Urteil vom 07.10.1992, IV ZR 160/91, NJW 1993, 256).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH, Urteil vom 08.12.1982, IVa ZR 94/81, NJW 1983, 672; BGH, Urteil vom 07.10.1992, IV ZR 160/91, NJW 1993, 256).
  • OLG München, 22.05.2013 - 31 Wx 55/13

    Testamentsauslegung: Erbeinsetzung einer "sich kümmernden" Person

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Dann müssen aber die Hinweise im Testament, die gegebenenfalls zuvor nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen sind (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2065 Rn. 34; Horn/Kroiß, NJW 2013, 2978 f), so genau sein, dass eine jede mit genügender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass deren Ermessen auch nur mitbestimmend ist (BayObLG, Beschluss vom 27.11.1990, BReg. 1a Z 76/88, FamRZ 1991, 610; OLG München, 31 Wx 55/13, ZEV 2013, 617).
  • BGH, 18.11.1954 - IV ZR 152/54

    Zeitpunkt des Nacherbfalls

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Dies bedeutet, dass der Erblasser im Hinblick auf die Individualisierung eines Bedachten seinen Willen nicht in der Weise unvollständig äußern darf, dass es einem Dritten überlassen bleibt, nach Belieben oder Ermessen den Erblasserwillen in wesentlichen Teilen zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1954, IV ZR 152/54, NJW 1955, 100).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    Für die Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist oder nicht, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass erwerben soll (BayObLG, Beschluss vom 09.12.1985, BReg. 1 Z 90/85, FamRZ 1986, 835).
  • BGH, 16.07.1997 - IV ZR 356/96

    Auslegung einer testamentarischen Verfügung

    Auszug aus OLG München, 25.09.2023 - 33 Wx 38/23
    a) Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BGH, Urteil vom 16.07.1997, IV ZR 356/96, ZEV 1997, 376; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 1; Burandt/Rojahn/Czubayko, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 9; Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Aufl. 2022 § 9 Rn. 10; NK-Erbrecht/Fleindl/Kroiß, 6. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 3).
  • OLG Celle, 09.01.2024 - 6 W 175/23

    Umstandssittenwidrigkeit; Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten

    ff) Bestätigt sieht sich der Senat (mit Leipold, ZEV 2023, 824) durch ein neueres Urteil des BGH vom 15. November 2022 (X ZR 40/20) .

    Diese Überlegungen lassen sich ohne weiteres auch auf die Beurteilung von Zuwendungen durch letztwillige Verfügung übertragen, zu denen der Anstoß vom Zuwendungsempfänger (also dem Berufsbetreuer) unter Ausnutzung der Situation des Erblassers ausging (so auch Leipold, ZEV 2023, 824).

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