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   OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06   

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https://dejure.org/2006,9572
OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06 (https://dejure.org/2006,9572)
OLG München, Entscheidung vom 21.06.2006 - 20 U 2160/06 (https://dejure.org/2006,9572)
OLG München, Entscheidung vom 21. Juni 2006 - 20 U 2160/06 (https://dejure.org/2006,9572)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansetzen des Ertragswertes eines Hofes für die Vermächtnisberechnung aufgrund einer konkludenten Anordnung des Erblassers; Konkludente Anordnung einer Berücksichtigung des Hofes mit dem Ertragswert aufgrund der Absicht einer Begründung möglichst geringer Belastungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2312
    Bewertung eines vermachten Landguts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 507
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.1986 - IVa ZR 76/85

    Bewertung eines Landguts

    Auszug aus OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06
    Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt (BGHZ 98, 375 377f), auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss (BGH, NJW-RR 1992, 770).

    Damit kann sogar eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle Landgut sein (BGHZ 98, 375, 378).

    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348 ) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften allerdings dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 und 382, 388; WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB : BGH, FamRZ 1989, 1276f.).

    Für die Qualifikation als Landgut und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls an (BGHZ 98, 375, 381), also auf den 28.05.2000.

    Dies findet Bestätigung in den Vertragsgestaltungen der Folgejahre mit S. H., aus denen die Hoffnung erkennbar wird, nach der Beklagten werde dieser die Hofstelle als Erbe übernehmen und weiter betreiben können (vgl. hierzu BGH, NJW 1987, 951 - vorhergehend OLG Oldenburg).

  • BGH, 27.09.1989 - IVb ZR 75/88

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    Auszug aus OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06
    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348 ) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften allerdings dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 und 382, 388; WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB : BGH, FamRZ 1989, 1276f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt der Beklagten als Erbin, die auf das Vermächtnis in Anspruch genommen wird (BGH, FamRZ 1989, 1276 f.).

  • BGH, 11.03.1992 - IV ZR 62/91

    Beanspruchung eines Vermächtnisses aus eigenem und abgetretenem Recht -

    Auszug aus OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06
    Diese Vorschrift, die unmittelbar nur den Pflichtteilsanspruch betrifft, ist entsprechend anwendbar, wenn ein Geldvermächtnis zum Ausgleich des gesetzlichen Pflichtteils ausgesprochen wird (BGH, NJW-RR 1992, 770; BGH, FamRZ 1983, 1220, 1221; MünchKomm/Frank, § 2312 Rdn. 3 m.w.N.).

    Der Betrieb kann auch nebenberuflich geführt werden, wenn er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt seines Inhabers beiträgt (BGHZ 98, 375 377f), auch wenn der Inhaber zusätzlich auf andere Einkommensquellen zurückgreifen muss (BGH, NJW-RR 1992, 770).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

    Auszug aus OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06
    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348 ) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften allerdings dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 und 382, 388; WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB : BGH, FamRZ 1989, 1276f.).
  • BGH, 15.03.1965 - III ZR 108/63
    Auszug aus OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06
    Eine ausdrückliche Anordnung enthält der Ehe- und Erbvertrag zwar nicht, jedoch kann eine solche Anordnung auch stillschweigend erfolgen und durch ergänzende Testamentsauslegung festgestellt werden (BGH vom 15. März 1965 - III ZR 108/63, LM § 2325 BGB Nr. 5).
  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 57/82

    Ausübung der Vormund zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs - Schuldhafte

    Auszug aus OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06
    Diese Vorschrift, die unmittelbar nur den Pflichtteilsanspruch betrifft, ist entsprechend anwendbar, wenn ein Geldvermächtnis zum Ausgleich des gesetzlichen Pflichtteils ausgesprochen wird (BGH, NJW-RR 1992, 770; BGH, FamRZ 1983, 1220, 1221; MünchKomm/Frank, § 2312 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1991 - IV ZR 259/90

    Ertragswertrechnung zur Pflichtteilsbemessung bei Landgutflächen mit genehmigtem

    Auszug aus OLG München, 21.06.2006 - 20 U 2160/06
    Zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse (vgl. BVerfGE 67, 348 ) ist der Begriff des Landgutes im Sinne von §§ 2312, 2049 BGB und damit der Anwendungsbereich dieser Vorschriften allerdings dahin einzuschränken, dass der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines im obigen Sinne noch leistungsfähigen, landwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begünstigten Person, erreicht werden wird (BGHZ 98, 375, 380 und 382, 388; WM 1991, 2115, 2116; ebenso für § 1376 Abs. 4 BGB : BGH, FamRZ 1989, 1276f.).
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