Rechtsprechung
OLG Koblenz, 23.05.2005 - 7 WF 123/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geschäftswert: Hauptsache- und Eilverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz; Verfahren zur Unterlassung tätlicher Angriffe, Beleidigungen, Bedrohungen und Belästigungen sowie zur Überlassung der zuvor gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung; Geschäftswert für ...
- Judicialis
GewaltSchG § 1; ; GewaltS... chG § 2; ; RVG § 17 Nr. 4; ; RVG § 24; ; RVG § 24 S. 1; ; RVG § 24 S. 2; ; RVG § 24 S. 3; ; RVG § 33 Abs. 3; ; KostO § 30 Abs. 2; ; KostO § 100a; ; KostO § 100a Abs. 1; ; FGG § 64 b; ; FGG § 64 b Abs. 3; ; ZPO §§ 620 a ff; ; GKG § 53 Abs. 2 S. 2
- RA Kotz
Gewaltschutzverfahren - Regelstreitwert von 3.000,00 Euro anzusetzen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berechnung der Anwaltsgebühren - Geschäftswert für Hauptsacheverfahren nach Gewaltschutzgesetz und einstweilige Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Streitwertfestsetzung - Verfahren nach dem GewSchG
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Gewaltschutzverfahren - Gegenstandswerte für Hauptsache und einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
- AG Sinzig, 17.01.2005 - 8 F 463/04
- OLG Koblenz, 23.05.2005 - 7 WF 123/05
Papierfundstellen
- MDR 2005, 1195
- FGPrax 05, 180
- FGPrax 2005, 180
- FamRZ 2005, 1849
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03
Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung - …
Auszug aus OLG Koblenz, 23.05.2005 - 7 WF 123/05
Da Gerichtsgebühren für das Hauptsachverfahren nach § 100a Abs. 1 KostO mangels abschließender Sachentscheidung nicht angefallen sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2003, 1312) und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtsgebührenfrei ist, bedarf es nur für die Berechnung der Anwaltsgebühren einer Wertfestsetzung. - OLG Karlsruhe, 28.08.2003 - 5 WF 145/03
Geschäftswert bei einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz
Auszug aus OLG Koblenz, 23.05.2005 - 7 WF 123/05
Die vom Bezirksrevisor für seine abweichende Ansicht (Wert 500 EUR) zitierten Fundstellen sind insoweit nicht einschlägig; sie betreffen teilweise den Rechtszustand vor dem 01.07.2004 (Bamberger/Roth; OLG Karlsruhe FPR 2005, 52 - der Beschluss datiert vom 28.08.2003! -); Lappe (NJW 2004, 2409 ff, 2412) bezeichnet zwar - sicherlich zutreffend - die Gebührenregelung einstweiliger Anordnungen als "Gipfel der Kompliziertheit", befasst sich jedoch nicht mit den Differenzierungen des § 24 RVG.
- OLG Nürnberg, 30.04.2008 - 7 WF 459/08
Isoliertes Gewaltschutzverfahren: Geschäftswert der einstweiligen Anordnung über …
In der genannten Bestimmung des Gerichtskostengesetz ist für das einstweilige Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Benutzung der Wohnung ein fester Wert in Höhe von 2.000 Euro genannt, sodass auch für die einstweilige Wohnungszuweisung im isolierten Gewaltschutzverfahren von einem Geschäftswert in dieser Höhe auszugehen ist (ebenso OLG Dresden FamRZ 2006, 803; OLG Koblenz FamRZ 2005, 1849;… Riedel/Sußbauer-Keller, RVG, 9. Aufl., § 25 Rn 9; a.M. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Januar 2008, Az. 10 WF 7/08). - OLG Düsseldorf, 28.09.2007 - 2 WF 162/07
Bemessung des Geschäftswerts für ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz in der …
Es sind keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, für die vorgetragenen Rechtsverletzungen massivster Art einen niedrigeren Streitwert festzusetzen (in diesem Sinne auch OLG Koblenz, Beschluss vom 23.05.2005, Az. 7 WF 123/05).