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   OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22 (Wx)   

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OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22 (Wx) (https://dejure.org/2022,15001)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.04.2022 - 1 W 25/22 (Wx) (https://dejure.org/2022,15001)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. April 2022 - 1 W 25/22 (Wx) (https://dejure.org/2022,15001)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB § 12; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1
    Keine Gleichwertigkeit einer Unterschriftbeglaubigung mittels Fernbeglaubigung (Abgleich der Unterschrift)

  • notar-drkotz.de

    Anforderungen an von einem Notar im Ausland vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Formerfordernisse bezüglich Eintragungen im Handelsregister Unterschriftserfordernis bezüglich der Eintragung als Geschäftsführer einer juristischen Person im Handelsregister Voraussetzungen der öffentlich beglaubigten Form von Eintragungen im Handelsregister ...

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    GmbH-Recht: Formerfordernisse bei der Handelsregisteranmeldung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1544
  • FGPrax 2022, 211
  • NZG 2022, 1603
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 23.11.2021 - 22 W 89/21

    Beschwerdeberechtigung eines Gesellschafters hinsichtlich der Abberufung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    Die Beteiligten zu 2 und 3 sind am Anmelde- und Beschwerdeverfahren über die beantragte deklaratorische Eintragung als Geschäftsführer der Antragstellerin ebenfalls zu beteiligen ( § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ; vgl. KG, Beschl. v. 23.11.2021 - 22 W 89/21 [juris Rn. 13]; Gehrlein/Born/Simon - Leitzen , GmbHG , 5. Aufl. 2021, § 78 Rn. 11; Keidel - Heinemann , FamFG , 20. Aufl. 2020, § 374 Rn. 44c).

    Die (Allein-)Gesellschafterin der Antragstellerin war dagegen weder am Anmelde- noch am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, denn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird durch die Eintragungen in Bezug auf die Gesellschaft - insbesondere betreffend die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern - nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. KG, Beschl. v. 23.11.2021 - 22 W 89/21 [juris Rn. 8 ff.] m.w.N.).

    Einer Kostengrundentscheidung bedarf es nicht, denn die Antragstellerin schuldet die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Beschwerdeführerin bereits kraft Gesetzes ( § 22 Abs. 1 GNotKG ; vgl. KG, Beschl. v. 23.11.2021 - 22 W 89/21 [juris Rn. 18]; Korintenberg - Schneider , GNotKG , 22. Aufl. 2022, GNotKG KV 19112 Rn. 7); ebenso wenig bedarf es der Festsetzung eines Geschäftswerts, da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt ( GNotKG KV Nr. 19112, HRegGebV KV Nr. 2500 und 2501; vgl. BeckOK KostR - Klahr , 01.01.2022, GNotKG KV 19112 Rn. 42).

  • BGH, 17.12.2013 - II ZB 6/13

    Handelsregisterverfahren: Zurückweisung einer von einem schweizer Notar

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    5.2 Eine von einem im Ausland - hier der S. - ansässigen Notar vorgenommene Beurkundung, hier betreffend die Echtheit der Unterschrift des Beteiligten zu 2, ist - nur - dann ausreichend, wenn sie einer Beurkundung durch einen deutschen Notar funktional gleichwertig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - II ZB 6/13 [juris Rn. 14]; KG, Beschl. v. 26.07.2018 - 22 W 2/18 [juris Rn. 5]; Hopt - Merkt , HGB , 41. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1; jeweils m.w.N.).

    Eine solche Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und - was hier entscheidend ist - für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - II ZB 6/13 [juris Rn. 14 f.]).

  • KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15

    Handelsregisteranmeldung seiner Berufung durch neubestellten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    Im handelsregisterrechtlichen Verfahren auf Anmeldung der Beteiligten zu 2 und 3 als ihre - neuen - Geschäftsführer wird die Antragstellerin durch diese vertreten, denn diese nehmen die notwendige Anmeldung der Geschäftsführerbestellung für die Antragstellerin als Gesellschaft vor ( § 78 GmbHG ; vgl. KG, Beschl. v. 07.07.2015 - 22 W 15/15 [juris Rn. 26]; Habersack/Casper/Löbbe - Paefgen , GmbHG , 3. Aufl. 2020, § 39 Rn. 40 und 43; Krafka , RegisterR, 11. Aufl. 2019, Rn. 1095).

    Ob die anmeldenden Geschäftsführer zugleich auch tatsächliche Geschäftsführer sind, ist als sog. doppelt relevante Tatsache im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu prüfen (vgl. KG, Beschl. v. 07.07.2015 - 22 W 15/15 [juris Rn. 26]).

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    Denn die Beglaubigung einer Unterschrift ist die öffentliche Beurkundung der Tatsache, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt, dass der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor der Urkundsperson vollzogen oder anerkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.1962 - V ZR 110/60 [juris Rn. 31]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.11.2002 - 11 Wx 48/02 [juris Rn. 16]; Hauschild/Kallrath/Wachter - Heinemann/Wolf , NotarHdB, 3. Aufl. 2022, § 9 Rn. 3; Grziwotz /Heinemann, BeurkG , 3. Aufl. 2018, § 40 Rn. 15 ff.; Winkler , BeurkG , 19. Aufl. 2019, § 40 Rn. 2 m.w.N.); der Notar muss folglich eine Identitätsprüfung vornehmen (vgl. Staub - Koch , HGB , 5. Aufl. 2009, § 12 Rn. 25).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 25/17

    Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß §

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    Beglaubigungsformen, die dem deutschen Verfahrensrecht ( § 40 BeurkG ) nicht entsprechen, erfüllen trotz der Fungibilität der Urkundsperson das nach der lex fori (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 15.06.2021 - II ZB 25/17 [juris Rn. 14]; Hopt - Merkt , HGB , 41. Aufl. 2022, § 12 Rn. 8; Fleischhauer/Wochner - Schemmann , HandelsregisterR, 4. Aufl. 2019, Rn. A 91; Staub - Koch , HGB , 5. Aufl. 2009, § 12 Rn. 75) maßgebliche deutsche Formerfordernis nicht (vgl. Oetker - Preuß , HGB , 7. Aufl. 2021, § 12 Rn. 34; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn - Schaub , HGB , 4. Aufl. 2020, Anhang zu § 12 Rn. 131).
  • KG, 26.07.2018 - 22 W 2/18

    Handelsregistersache: Anmeldung einer deutschen GmbH nach der durch einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    5.2 Eine von einem im Ausland - hier der S. - ansässigen Notar vorgenommene Beurkundung, hier betreffend die Echtheit der Unterschrift des Beteiligten zu 2, ist - nur - dann ausreichend, wenn sie einer Beurkundung durch einen deutschen Notar funktional gleichwertig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2013 - II ZB 6/13 [juris Rn. 14]; KG, Beschl. v. 26.07.2018 - 22 W 2/18 [juris Rn. 5]; Hopt - Merkt , HGB , 41. Aufl. 2022, § 12 Rn. 1; jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2002 - 11 Wx 48/02

    Notarielle Beglaubigung einer Handelsregisteranmeldung für eine GmbH:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    Denn die Beglaubigung einer Unterschrift ist die öffentliche Beurkundung der Tatsache, dass die Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt, dass der Aussteller persönlich seine Unterschrift vor der Urkundsperson vollzogen oder anerkannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.1962 - V ZR 110/60 [juris Rn. 31]; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.11.2002 - 11 Wx 48/02 [juris Rn. 16]; Hauschild/Kallrath/Wachter - Heinemann/Wolf , NotarHdB, 3. Aufl. 2022, § 9 Rn. 3; Grziwotz /Heinemann, BeurkG , 3. Aufl. 2018, § 40 Rn. 15 ff.; Winkler , BeurkG , 19. Aufl. 2019, § 40 Rn. 2 m.w.N.); der Notar muss folglich eine Identitätsprüfung vornehmen (vgl. Staub - Koch , HGB , 5. Aufl. 2009, § 12 Rn. 25).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2017 - 3 Wx 275/16

    Wirksamkeit der Vollmacht des zunächst alleinigen Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    5.5 Anlass für eine - weitere - Zwischenverfügung zur Behebung dieses Eintragungshindernisses bestand und besteht nicht, nachdem die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin auf den zutreffenden diesbezüglichen Hinweis des Registergerichts ausdrücklich auf ihrer abweichenden Rechtsaufassung beharrt und damit die Behebung des - aus ihrer Sicht nicht bestehenden - Hindernisses endgültig verweigert hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.12.2017 - 3 Wx 275/16 [juris Rn. 11]; Keidel - Heinemann , FamFG , 20. Aufl. 2020, § 382 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98

    falsche Datumsangabe - § 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    Dabei handelt es sich um eine unbedingte Amtspflicht des Notars (vgl. BeckOGK - Theilig , 01.02.2022, § 40 BeurkG Rn. 22), die dazu dient, dass die Urkundsperson sich nicht auf andere Weise von der Echtheit der Unterschrift überzeugt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.10.1998 - 1 Ss 133/98 [juris Rn. 12]).
  • KG, 29.11.2021 - 22 W 55/21

    Beschwerdebefugnis eines Gesellschafters gegen Zurückweisung einer Anmeldung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.04.2022 - 1 W 25/22
    Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht kontradiktorisch gegenüber stehen (vgl. KG, Beschl. v. 29.11.2021 - 22 W 55/21 [juris Rn. 18]; Keidel - Weber , FamFG , 20. Aufl. 2020, § 81 Rn. 31).
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