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   OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch   

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https://dejure.org/2005,77303
OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch (https://dejure.org/2005,77303)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch (https://dejure.org/2005,77303)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2005 - 3 W 16/05 BSch (https://dejure.org/2005,77303)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.05.2001 - VI ZR 268/00

    Frist zur Stellungnahme zum Gutachten; Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05
    Gem. § 15 FGG in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 ZPO muss das Gericht insbesondere einem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen grundsätzlich entsprechen, auch wenn es selbst den Sachverhalt bereits für ausreichend geklärt hält (BGH NJW-RR 2001, 1431, 1432; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 FGG Rn45); dies folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1998, 2273, 2274 mit zahlreichen Nachweisen).

    Eine Fristsetzung ist nur dann geeignet, die Folgen des § 296 Abs. 1 ZPO auszulösen, wenn die Verfügung der Fristsetzung vom zuständigen Richter unterzeichnet und nicht nur paraphiert worden ist (BGHZ 76, 236, 241) und die Fristsetzung einen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung enthält (BGH NJW-RR 2001, 1431, 1432).

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05
    Gem. § 15 FGG in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 ZPO muss das Gericht insbesondere einem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen grundsätzlich entsprechen, auch wenn es selbst den Sachverhalt bereits für ausreichend geklärt hält (BGH NJW-RR 2001, 1431, 1432; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 FGG Rn45); dies folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 1998, 2273, 2274 mit zahlreichen Nachweisen).

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag verspätet, rechtsmissbräuchlich oder zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde (BVerfG NJW 1998, 2273, 2274; Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, FGG, 14. Aufl., § 15 FGG Rn45).

  • BGH, 13.03.1980 - VII ZR 147/79

    Fortführung des schriftlichen Vorverfahrens durch Setzung einer Frist zur

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05
    Eine Fristsetzung ist nur dann geeignet, die Folgen des § 296 Abs. 1 ZPO auszulösen, wenn die Verfügung der Fristsetzung vom zuständigen Richter unterzeichnet und nicht nur paraphiert worden ist (BGHZ 76, 236, 241) und die Fristsetzung einen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung enthält (BGH NJW-RR 2001, 1431, 1432).
  • BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05
    Wie sich aus § 148 FGG ergibt, wird das Verklarungsverfahren nach den Vorschriften des FGG durchgeführt; mit dem hier gem. § 12 FGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz lässt sich die Möglichkeit einer Präklusion von Parteivorbringen gem. § 296 ZPO nicht in Einklang bringen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, FamRZ 1992, 1087, 1088; OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614, 615 zu § 296 Abs. 2 ZPO; zum Verhältnis von Amtsermittlung und Präklusion vgl. auch BGH NJW-RR 1998, 1506, 1507; FG Köln, EFG 1988, 644 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 12.07.2000 - 14 W 20/00

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erläuterung des

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05
    Nachdem das Sachverständigengutachten bei den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 14.9.2004 eingegangen war, durfte dieser zunächst eine gründliche Prüfung des Gutachtens vornehmen, wofür ihm ein Zeitraum von 10-12 Wochen ohne weiteres zuzubilligen war (vgl. OLG Celle, MDR 2001, 108, 109; Zöller-Greger, § 411 ZPO Rn5e).
  • OLG Saarbrücken, 06.06.2002 - 6 UF 80/01

    Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05
    Wie sich aus § 148 FGG ergibt, wird das Verklarungsverfahren nach den Vorschriften des FGG durchgeführt; mit dem hier gem. § 12 FGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz lässt sich die Möglichkeit einer Präklusion von Parteivorbringen gem. § 296 ZPO nicht in Einklang bringen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, FamRZ 1992, 1087, 1088; OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614, 615 zu § 296 Abs. 2 ZPO; zum Verhältnis von Amtsermittlung und Präklusion vgl. auch BGH NJW-RR 1998, 1506, 1507; FG Köln, EFG 1988, 644 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 16.03.1992 - 15 W 34/92

    Antrag auf Ladung eines Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen

    Auszug aus OLG Köln, 23.05.2005 - 3 W 16/05
    Wie sich aus § 148 FGG ergibt, wird das Verklarungsverfahren nach den Vorschriften des FGG durchgeführt; mit dem hier gem. § 12 FGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz lässt sich die Möglichkeit einer Präklusion von Parteivorbringen gem. § 296 ZPO nicht in Einklang bringen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, FamRZ 1992, 1087, 1088; OLG Saarbrücken FamRZ 2003, 614, 615 zu § 296 Abs. 2 ZPO; zum Verhältnis von Amtsermittlung und Präklusion vgl. auch BGH NJW-RR 1998, 1506, 1507; FG Köln, EFG 1988, 644 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 22 W 2/18

    Binnenschifffahrt: Höhe der Gerichtsgebühren bei Schließung eines

    Damit gilt auch im Verklarungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG; Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Urt. v. 02.03.1993 - U 11/92 Bsch -, NVZ 1993, 441; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris Rn. 2; Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 30.04.2014 - 3 W 19/14 -, juris Rn. 3; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris Rn. 8; v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., § 13 BinSchG Rn. 4), so dass das Schifffahrtsgericht in diesem Rahmen Herr des Verfahrens ist und unabhängig von den Beweisanträgen oder Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten den Umfang der Beweisaufnahme gestalten kann, selbst wenn dies nicht dem Willen der Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 78).

    Deshalb endet das Verfahren nach § 11 BinSchG erst durch den förmlichen Beschluss über die Schließung des Verklarungsverfahrens (vgl. v. Waldstein, Das Verklarungsverfahren im Binnenschiffahrtsrecht, S. 98), mit dem das Gericht zum Ausdruck bringt, dass auch aus seiner Sicht keine weitere Aufklärung mehr erforderlich ist, was - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - notwendig eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten und dessen Würdigung voraussetzt (Dass solche Erwägungen angestellt werden, zeigen die Beschwerden gegen Schließungsentscheidungen, z.B. Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Beschl. v. 18.05.1993 - W 2/93 BSch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 15.10.1999 - 3 W 27/99 Bsch - Schiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.05.2005 - 3 W 16/05 BSch -, juris; Rheinschiffahrtsobergericht Köln, Beschl. v. 23.04.2007 - 3 W 65/06 BSch -, juris; Schiffahrtsobergericht Hamburg, Beschl. v. 12.09.2011 - 6 W 30/11 BSch -, juris; vgl. auch Schiffahrtsgericht Mannheim, Beschl. v. 08.12.2006 - 30 H 2/06 -, juris).

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