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OLG Köln, 21.07.1983 - 2 Wx 18/83 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- BayObLG, 12.08.1981 - BReg. 2 Z 94/80
Anmeldung einer Änderung des Vereinsvorstands
Auszug aus OLG Köln, 21.07.1983 - 2 Wx 18/83
a) Den Streitstand in der umstrittenen Frage, ob Anmeldungen zum Vereinsregister nur von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands gemeinsam rechtswirksam vorgenommen werden können, oder ob im Falle der Einzel- oder teilweisen Gesamtvertretungsbefugnis jedes einzelne vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied oder die gesamtvertretungsberechtigten einzelnen Vorstandsmitglieder die Eintragung anmelden können, haben das BayObLG in seinem Beschluß vom 12.8.1981 (BReg. 2 Z 94/80 = BayObLGZ 1981, 270 = DNotZ 1982, 115 = MittRhNotK 1981, 266 ) und Stöber ( Rpfleger 1980, 369, 370) ausführlich mit Belegstellen dargelegt. - OLG Hamm, 14.04.1980 - 15 W 52/79
Anmeldung von Vorstandsänderungen eines Vereins
Auszug aus OLG Köln, 21.07.1983 - 2 Wx 18/83
Hinw. d. Schrift': Vgl. zur Problematik auch die Beschlüsse des LG Aachen vom 7.10.1980 und 16.6.1977 sowie die Anm. von Liehner dazu MittRhNotK 1981, 39 ff. 2. AllgemeinesNereinsrecht - Anmeldung der Ersteintragung eines Vereins (OLG Hamm, Beschluß vom 10.10.1983 - 15 W 156/83 - mitgeteilt von VorsRichter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm sowie Notar Dr. Holger Schmidt, Viersen) BGB .§§ 26; 59 Abs. 1; 77 Die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister ist durch alle Vorstandsmitglieder zu bewirken, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden (Bestätigung von OLG Hamm, DNotZ 1982, 118 = OLGZ 1980, 389 für die Erst anmeldung). - OLG Hamm, 10.10.1983 - 15 W 156/83
Anmeldung der Ersteintragung eines Vereins
Auszug aus OLG Köln, 21.07.1983 - 2 Wx 18/83
Hinw. d. Schrift': Vgl. zur Problematik auch die Beschlüsse des LG Aachen vom 7.10.1980 und 16.6.1977 sowie die Anm. von Liehner dazu MittRhNotK 1981, 39 ff. 2. AllgemeinesNereinsrecht - Anmeldung der Ersteintragung eines Vereins (OLG Hamm, Beschluß vom 10.10.1983 - 15 W 156/83 - mitgeteilt von VorsRichter am OLG Dr. Joachim Kuntze, Hamm sowie Notar Dr. Holger Schmidt, Viersen) BGB .§§ 26; 59 Abs. 1; 77 Die Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister ist durch alle Vorstandsmitglieder zu bewirken, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden (Bestätigung von OLG Hamm, DNotZ 1982, 118 = OLGZ 1980, 389 für die Erst anmeldung).