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   OLG Köln, 21.01.2013 - I-2 Wx 380/12   

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OLG Köln, 21.01.2013 - I-2 Wx 380/12 (https://dejure.org/2013,348)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.01.2013 - I-2 Wx 380/12 (https://dejure.org/2013,348)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Januar 2013 - I-2 Wx 380/12 (https://dejure.org/2013,348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entscheidung über Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung löst im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG Festgebühr des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 272
  • MMR 2013, 257
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 01.03.2009 - 2 Wx 14/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Daß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KostO, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gehört (vgl. § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG), Kosten (Gebühren und Auslagen) nur "nach diesem Gesetz", also der Kostenordnung, erhoben werden (vgl. dazu Senat, FGPrax 2009, 134 [135]), steht dem nicht entgegen.

    Vielmehr fiel durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).

    Deshalb hat der Senat auch auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die Entstehung einer Gebühr für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG verneint (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 f.).

  • OLG Köln, 19.10.2010 - 2 Wx 157/10

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Dies beruht, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2010 (- 2 Wx 157/10 -, FGPrax 2011, 37 f.) näher ausgeführt hat, darauf, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung durch die am 1. September 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 49 ff. FamFG als eigenständiges - von der Hauptsache losgelöstes - Verfahren ausgestaltet ist.

    Damit sind diejenigen Vorschriften, welche für die entsprechende Hauptsache gelten, in Bezug genommen (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37 [38]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [232]; Keidel/Giers, a.a.O.), im Falle einer einstweiligen Anordnung zu einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mithin die Bestimmung des § 128 e KostO.

  • OLG Köln, 01.08.2012 - 2 Wx 161/12

    Kostenansatz bei einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Oktober 2012 hat die Beteiligte zu 1) gegen diesen Kostenansatz Einwendungen erhoben und ausgeführt, in der Rechnung der Gerichtskasse sei mitgeteilt worden, daß "die Kostenrechnung auf der Grundlage des Beschlusses des OLG Köln zum AZ: 2 Wx 161/12 vom 01.08.2012 erstellt wurde".

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215 = MMR aktuell 2012, 340886 [Ls.]), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.

    Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, daß das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, daß in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan (vgl. Senat, Beschluß vom 1. August 2012, a.a.O.).

  • LG Köln, 06.12.2012 - 213 O 247/12

    Vorliegen einer einfachen oder doppelten gebührenrechtlichen Berücksichtigung bei

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Eine solche Anordnung kann nicht "quasi voraussetzungslos" (LG Köln, BeckRS 2012, 25354), sondern nur dann erlassen werden, wenn die sie rechtfertigenden tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht sind, § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 10. Dezember 2012 wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 213 O 247/12 - geändert und wie folgt neu gefaßt : Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 15. Oktober 2012 und 20. November 2012 gegen den ihr mit der Rechnung der Gerichtskasse Köln vom 10. Oktober 2012 übermittelten Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.

    Gegen diesen Beschluß des Landgerichts, dessen Gründe inzwischen (in BeckRS 2012, 25354 und bei juris) veröffentlicht sind, wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der von der Zivilkammer des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung zugelassenen Beschwerde vom 11. Dezember 2012.

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 60/06

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes; Besetzung des

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Es bedarf deshalb hier - in der Kostensache - auch keiner Erörterung, ob eine eidesstattliche Versicherung wie die im Ausgangsverfahren von der Beteiligten zu 1) mit der Antragsschrift vom 4. September 2012 als Anlage ASt 2 vorgelegte Versicherung eines ihrer Mitarbeiter, die lediglich die dessen Ansicht zufolge gegebene Rechtslage bekräftigt ("... ist Inhaber sämtlicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk ..."), aber keine tatsächlichen Angaben darüber enthält, worauf sie sich stützt und welche konkreten Tatsachen jener Mitarbeiter festgestellt hat, überhaupt zur Glaubhaftmachung genügen kann (vgl. zur Frage des Erfordernisses einer Sachverhaltsdarstellung in einer eidesstattlichen Versicherung: BGH NJW 1988, 2045 f.; BGH NJW 1996, 1682; BGH NJW-RR 2007, 776; 2007; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 31, Rdn. 3; Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51, Rdn. 24).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZB 13/87

    Einsatz von Hilfskräften durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Es bedarf deshalb hier - in der Kostensache - auch keiner Erörterung, ob eine eidesstattliche Versicherung wie die im Ausgangsverfahren von der Beteiligten zu 1) mit der Antragsschrift vom 4. September 2012 als Anlage ASt 2 vorgelegte Versicherung eines ihrer Mitarbeiter, die lediglich die dessen Ansicht zufolge gegebene Rechtslage bekräftigt ("... ist Inhaber sämtlicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk ..."), aber keine tatsächlichen Angaben darüber enthält, worauf sie sich stützt und welche konkreten Tatsachen jener Mitarbeiter festgestellt hat, überhaupt zur Glaubhaftmachung genügen kann (vgl. zur Frage des Erfordernisses einer Sachverhaltsdarstellung in einer eidesstattlichen Versicherung: BGH NJW 1988, 2045 f.; BGH NJW 1996, 1682; BGH NJW-RR 2007, 776; 2007; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 31, Rdn. 3; Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51, Rdn. 24).
  • BGH, 20.03.1996 - VIII ZB 7/96

    Anforderungen an die Prüfung der Bewilligung einer Fristverlängerung durch den

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Es bedarf deshalb hier - in der Kostensache - auch keiner Erörterung, ob eine eidesstattliche Versicherung wie die im Ausgangsverfahren von der Beteiligten zu 1) mit der Antragsschrift vom 4. September 2012 als Anlage ASt 2 vorgelegte Versicherung eines ihrer Mitarbeiter, die lediglich die dessen Ansicht zufolge gegebene Rechtslage bekräftigt ("... ist Inhaber sämtlicher ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk ..."), aber keine tatsächlichen Angaben darüber enthält, worauf sie sich stützt und welche konkreten Tatsachen jener Mitarbeiter festgestellt hat, überhaupt zur Glaubhaftmachung genügen kann (vgl. zur Frage des Erfordernisses einer Sachverhaltsdarstellung in einer eidesstattlichen Versicherung: BGH NJW 1988, 2045 f.; BGH NJW 1996, 1682; BGH NJW-RR 2007, 776; 2007; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 31, Rdn. 3; Schwonberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51, Rdn. 24).
  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Unabhängig davon, welche Voraussetzungen § 101 Abs. 9 UrhG im Einzelnen aufstellt (vgl. dazu unlängst BGH GRUR 2012, 1026 [1027]), ist jedenfalls - auch für den mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Eingriff in die Rechte des Providers - erforderlich, daß eine Rechtsverletzung vorliegt und es sich bei dem Antragsteller des Verfahrens um den Verletzten handelt (zur Frage der Aktivlegitimation vgl. OLG Schleswig, GRUR 2010, 239 - "Limited edition").
  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG dürfen einstweilige Anordnungen nicht "quasi voraussetzungslos", sondern nur dann erlassen werden, wenn der die Anordnung rechtfertigende Sachverhalt glaubhaft gemacht ist (vgl. OLG Saarbrücken, FPR 2011, 234 f.; Keidel/Giers, a.a.O., § 51, Rdn. 6); die Last der Glaubhaftmachung trifft den jeweiligen Antragsteller (vgl. Jurgeleit in Jurgeleit, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 2010, Kap. 1, Rdn. 461; Viefhues in Horndacher/Viefhues, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 51, Rdn. 8; vgl. auch Bundesrats-Drucksache 309/07, S. 418).
  • OLG Dresden, 26.05.2003 - 22 WF 306/03

    Kostenregelung bei Verfahrenserledigung nach erstrebtem Auszug aus Ehewohnung -

    Auszug aus OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12
    Vielmehr fiel durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht generell keine gesonderte Gerichtsgebühr an, weil die Kostenordnung einen solchen Gebührentatbestand nicht vorsah (vgl. Senat, FGPrax 2009, 134 [135]; OLG Dresden, Beschluß vom 26. Mai 2003 - 22 WF 0306/03 -, juris; Hellstab in Korintenberg/Lappe, Kostenordnung, 18, Aufl. 2010, Anh. B, Stichwort "Vorläufige Anordnung" [S. 1104]; vgl. auch Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl. 2003, vor § 64 b, Rdn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG nicht "quasi voraussetzungslos" durchwinken (vgl. zu § 101 Abs. 9 UrhG OLG Köln v. 21.01.2013 - 2 Wx 380/12, MMR 2013, 257, 258), sondern nur dann erlassen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist, was sachlich dem Bestehen eines für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsanspruchs vergleichbar ist ( Giers , in: Keidel, a.a.O., § 49 Rn. 10), ist andererseits jedoch zu erkennen, dass auch nach Auffassung des Landgerichts und des Senats jedenfalls ein mittels der Anordnung im Ergebnis zu sichernder materieller Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte im Kern zumindest glaubhaft gemacht ist und dies - weil andererseits eben auch die Beeinträchtigung für die Beteiligte durch die weitere Datenvorhaltung marginal ist - insgesamt hier ein noch überwiegendes Sicherungsinteresse der Antragstellerin begründet.
  • OLG München, 20.06.2013 - 11 W 701/13

    Anwaltsgebühren im Verfahren auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die

    Für ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Erteilung einer richterlichen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten wegen Verletzung von Urheberrechten, über die das Landgericht grundsätzlich in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden hat, fällt nur einmal eine Festgebühr gemäß § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO an, auch wenn der Antrag die Verletzung mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke betrifft (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27.09.2010 - 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10; entgegen OLG Köln, Beschlüsse vom 22.11.2012 - 32 Wx 308/12 - und 21.01.2013 - 2 Wx 380/12).

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.09.2010, Az. 11 W 1868/10 und 11 W 1894/10, ausgeführt hat, rnuss entgegen der vom Erstgericht und mehreren Oberlandesgerichten (zuletzt etwa OLG Köln, Beschluss v. 21.01.2013 - 2 Wx 380/12 oder Beschluss v. 22.11.2012 - 2 Wx 308/12) vertretenen Auffassung bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber auf formale und nicht auf inhaltliche Kriterien abstellen wollte.

  • OLG Köln, 28.01.2013 - 2 Wx 391/12

    Höhe der Gerichtskosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senat FGPrax 2011, 37; Senat, Beschluß vom 1. August 2012 - 2 Wx 161/12 -, juris = BeckRS 2012, 18215; Senat, Beschluß vom 21. Januar 2013 - 2 Wx 380/12 -), fällt nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht - als Folge der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG - die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG jeweils sowohl für die Entscheidung über den Antrag in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung an.
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