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OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Kurzfassungen/Presse
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FGG § 5
Verfahrensgang
- AG Düren - 7 A VIII 135/95
- OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95
Papierfundstellen
- FamRZ 1996, 357
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88
Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung …
Auszug aus OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95
Gleiches gilt für einen nicht die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konflikt zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zwischen zwei in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Abteilungen des gleichen Gerichts ( vgl. BGH NJW 1978, 1531; NJW 1988, 2739 ).Wenn, wie dargelegt, ein Kompetenzkonflikt zwischen zwei Abteilungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit desselben Gerichtes, etwa zwischen Nachlaß- und Vormundschaftsgericht, nicht im Verfahren nach § 5 FGG beendet werden kann ( vgl.BGH NJW 1988, 2739 ) , darf nichts anderes gelten, wenn ein Konflikt über die gleiche Frage zwischen zwei Gerichten entstanden ist.
- BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78
Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem …
Auszug aus OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95
Gleiches gilt für einen nicht die örtliche Zuständigkeit betreffenden Konflikt zwischen zwei Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zwischen zwei in der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätigen Abteilungen des gleichen Gerichts ( vgl. BGH NJW 1978, 1531; NJW 1988, 2739 ). - BGH, 17.09.1980 - IVb ARZ 543/80
Zuständigkeitsstreit zwischen Familiengericht und Gericht der (allgemeinen) …
Auszug aus OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95
§ 5 Abs. 1 FGG betrifft nach einhelliger Auffassung nur die Fälle, in denen Streit oder Ungewißheit über die örtliche Zuständigkeit besteht ( vgl. BGH NJW 1981, 126 ). - BGH, 13.10.1983 - I ARZ 408/83
Einschlägige Zuständigkeit bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Gericht …
Auszug aus OLG Köln, 14.06.1995 - 16 Wx 85/95
Darüberhinausgehende Zuständigkeitsstreitigkeiten sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 FGG entschieden worden, vielmehr wurde im Falle des Zuständigkeitsproblems zwischen einem Familiengericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Falle eines Zuständigkeitsstreites zwischen einem für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gericht und einem Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit § 36 Nr. 6 ZPO entsprechend angewandt ( vgl. BGH NJW 1984, 740 ).