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   OLG Köln, 05.10.2016 - I-28 Wx 18/16   

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OLG Köln, 05.10.2016 - I-28 Wx 18/16 (https://dejure.org/2016,39987)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-28 Wx 18/16 (https://dejure.org/2016,39987)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Oktober 2016 - I-28 Wx 18/16 (https://dejure.org/2016,39987)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Auswechselung der Adressaten der Festsetzung von Ordnungsgeldern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses gegen den Geschäftsführer einer GmbH

  • rechtsportal.de

    HGB § 335 Abs. 1
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses gegen den Geschäftsführer einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Denn nach h.M. werden die dort geregelten Ordnungsmittel - ganz ähnlich wie bei § 335 HGB - nicht nur als reine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners verstanden, sondern sollen - weswegen auch dort ein Verschulden geprüft wird - ebenfalls (auch) strafrechtliche (repressive) Elemente beinhalten (st. Rspr, vgl. BVerfG v. 25.10.1966 - 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323 [332] = NJW 1967, 195; BGH v. 12.01.2012 - I ZB 43/12, GRUR 2012, 541 Tz. 8; Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5).

    Damit soll nach Auffassung des BGH "schwerlich vereinbar" sein, dass aufgrund einer von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen (hier: sowohl gegen die (nicht) handelnde Person als auch gegen die juristische Person) festgesetzt wird (BGH v. 12.01.2012 - I ZB 43/12, GRUR 2012, 541 Tz. 8).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZB 43/12

    Urheberrecht - Internettauschbörsen: Bekanntgabe der Nutzerdaten zulässig!

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Denn nach h.M. werden die dort geregelten Ordnungsmittel - ganz ähnlich wie bei § 335 HGB - nicht nur als reine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners verstanden, sondern sollen - weswegen auch dort ein Verschulden geprüft wird - ebenfalls (auch) strafrechtliche (repressive) Elemente beinhalten (st. Rspr, vgl. BVerfG v. 25.10.1966 - 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323 [332] = NJW 1967, 195; BGH v. 12.01.2012 - I ZB 43/12, GRUR 2012, 541 Tz. 8; Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5).

    Damit soll nach Auffassung des BGH "schwerlich vereinbar" sein, dass aufgrund einer von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen (hier: sowohl gegen die (nicht) handelnde Person als auch gegen die juristische Person) festgesetzt wird (BGH v. 12.01.2012 - I ZB 43/12, GRUR 2012, 541 Tz. 8).

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 210/12

    fishtailparka - Marken- bzw. wettbewerbsrechtliche

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Dagegen besteht kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen (BGH a.a.O.; siehe dies bestätigend und auch auf Vertragsstrafen ausdehnend BGH v. 08.05.2014 - I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 Tz. 57 f.; siehe auch Sturhahn , in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 890 Rn. 46 m.w.N.).
  • LG Bonn, 24.06.2008 - 30 T 40/08

    Verspätete Jahresabschlussveröffentlichung: materielle Einwendungen gegen

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Auch wenn § 391 Abs. 2 FamFG nicht von dem (allerdings auch nur das behördliche Verfahren regelnden) Verweis in § 335 Abs. 2 HGB erfasst ist, entspricht es der h.M., dass bei einer mangels Einspruchs bestandskräftig gewordenen Androhung diese eine sog. Tatbestandswirkung entfaltet und eine Beschwerde daher nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass die Androhung materiell nicht gerechtfertigt gewesen sei (LG Bonn v. 24.06.2008 - 30 T 40/08, BB 2008, 2120 m. Anm. Eisolt , Wenzel , BB 2008, 769, 770; Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, 575, 580; Rausch , in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 5. Aufl. 2016, Anh. Zu §§ 388 bis 292 FamFG (EHUG) Rn. 17 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Denn nach h.M. werden die dort geregelten Ordnungsmittel - ganz ähnlich wie bei § 335 HGB - nicht nur als reine Maßnahme zur Beugung des Willens des Schuldners verstanden, sondern sollen - weswegen auch dort ein Verschulden geprüft wird - ebenfalls (auch) strafrechtliche (repressive) Elemente beinhalten (st. Rspr, vgl. BVerfG v. 25.10.1966 - 2 BvR 506/63, BVerfGE 20, 323 [332] = NJW 1967, 195; BGH v. 12.01.2012 - I ZB 43/12, GRUR 2012, 541 Tz. 8; Zöller/ Stöber , ZPO, 31. Aufl. 2016, § 890 Rn. 5).
  • BVerfG, 09.01.2014 - 1 BvR 299/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen fehlenden

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Es ist indes allgemein anerkannt, dass das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur reines Beugemittel, sondern auch eine repressive strafähnliche Sanktion darstellt (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460; dem folgend Senat v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086, 1087; v. 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61, 62; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367, 370).
  • OLG Köln, 02.02.2016 - 28 Wx 20/15

    Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes durch das Bundesamt für Justiz

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Es ist indes allgemein anerkannt, dass das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur reines Beugemittel, sondern auch eine repressive strafähnliche Sanktion darstellt (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460; dem folgend Senat v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086, 1087; v. 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61, 62; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367, 370).
  • OLG Köln, 03.11.2015 - 28 Wx 12/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Es ist indes allgemein anerkannt, dass das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur reines Beugemittel, sondern auch eine repressive strafähnliche Sanktion darstellt (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460; dem folgend Senat v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086, 1087; v. 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61, 62; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367, 370).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 W 32/15

    Zwangsgeld gegen Gesellschaft und Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    cc) Gegen die Möglichkeit einer freien kumulativen Ahndung spricht zuletzt ein Vergleich mit der gesetzlichen Regelung in § 890 ZPO: Während die Vollstreckungsregelung in § 888 ZPO anerkanntermaßen reinen Beugecharakter hat und deswegen dort ein kumulatives Vorgehen gegen Gesellschaft und Organ wegen identischer Verpflichtungen für zulässig erachtet wird (OLG Frankfurt v. 09.04.2015 - 6 W 32/15, GRUR-RR 2015, 408; ebenso BeckOK-ZPO/ Stürner , Ed. 20, § 888 Rn. 4a), ist die Sachlage bei § 890 ZPO deutlich differenzierter zu sehen.
  • OLG Köln, 09.07.2015 - 28 Wx 6/15

    Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern wegen Nichtvorlage der

    Auszug aus OLG Köln, 05.10.2016 - 28 Wx 18/16
    Es ist indes allgemein anerkannt, dass das gemäß § 335 HGB festgesetzte Ordnungsgeld nicht nur reines Beugemittel, sondern auch eine repressive strafähnliche Sanktion darstellt (BVerfG v. 09.01.2014 - 1 BvR 299/13, NZG 2014, 460; dem folgend Senat v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 1086, 1087; v. 03.11.2015 - 28 Wx 12/15, GmbHR 2016, 61, 62; v. 02.02.2016 - 28 Wx 20/15, GmbHR 2016, 367, 370).
  • OLG Hamm, 27.04.1973 - 5 Ss OWi 19/73
  • LG Bonn, 29.06.2009 - 30 T 537/09

    EHUG, Offenlegung, Einspruch, Wiedereinsetzung,,Zustellung

  • LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Es entspricht der h.M., dass bei einer mangels Einspruchs bestandskräftig gewordenen Androhung diese eine sog. Tatbestandswirkung entfaltet und eine Beschwerde daher nicht mehr darauf gestützt werden kann, dass die Androhung materiell nicht gerechtfertigt gewesen sei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2016, 28 Wx 18/16).
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