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   OLG Hamm, 23.04.2024 - 4 OGs 10/24   

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https://dejure.org/2024,8737
OLG Hamm, 23.04.2024 - 4 OGs 10/24 (https://dejure.org/2024,8737)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.2024 - 4 OGs 10/24 (https://dejure.org/2024,8737)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. April 2024 - 4 OGs 10/24 (https://dejure.org/2024,8737)
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  • BGH, 22.06.2011 - 2 ARs 170/11

    Abgabe nach § 98 OWiG (Einräumung rechtlichen Gehörs)

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2024 - 4 OGs 10/24
    Bisher wird eine solche einzelfallbezogene Abgabe angenommen bei Entscheidungen über Bewährungsauflagen, wenn im Falle des Wohnortwechsels der Jugendrichter am nunmehrigen Wohnort zuständig ist (BGH BeckRS 2011, 19229); ebenso wurde für die Vollstreckung einer (Betreuungs-) Weisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG) entschieden (vgl. BGH StV 2017, 619) oder auch für die vorübergehende Übertragung der Zuständigkeit für Fragen einer laufenden Führungsaufsicht auf das Gericht, in dessen Bezirk eine weitere Jugendstrafe des Verurteilten vollstreckt wird (vgl. Eisenberg/Kölbel/Kölbel, a.a.O. § 85 Rn. 15 f).
  • BGH, 22.04.1981 - 2 ARs 80/81

    Vollstreckungsabgabe zwischen Amtsgerichten wegen Ortsnähe

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2024 - 4 OGs 10/24
    Das Oberlandesgericht ist entsprechend § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts und Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG wie hier abgelehnt wird (vgl. BGHSt 30, 78; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2002, 380; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2023, 259; Eisenberg/Kölbel JGG, 25. Auflage 2024, § 85 Rn. 18; BeckOK JGG/Sengbusch, JGG, 32. Auflage 2023, § 85 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2002 - 3 Ws 778/02

    Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über einen negativen sachlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2024 - 4 OGs 10/24
    Das Oberlandesgericht ist entsprechend § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts und Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG wie hier abgelehnt wird (vgl. BGHSt 30, 78; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2002, 380; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2023, 259; Eisenberg/Kölbel JGG, 25. Auflage 2024, § 85 Rn. 18; BeckOK JGG/Sengbusch, JGG, 32. Auflage 2023, § 85 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 7 Ws 83/23

    Abgabe der Vollstreckung nach § 85 Abs. 5 JGG

    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.2024 - 4 OGs 10/24
    Das Oberlandesgericht ist entsprechend § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts und Bestimmung des zuständigen Gerichts zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme der Vollstreckungsleitung nach § 85 Abs. 5 JGG wie hier abgelehnt wird (vgl. BGHSt 30, 78; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2002, 380; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2023, 259; Eisenberg/Kölbel JGG, 25. Auflage 2024, § 85 Rn. 18; BeckOK JGG/Sengbusch, JGG, 32. Auflage 2023, § 85 Rn. 18).
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