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OLG Hamm, 21.12.2023 - 3 Ws 478/23 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Strafaussetzung zur Bewährung, Voraussetzungen des Widerrufs, Vertrauenstatbestand
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StGB § 56f
Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, Verlängerung der Bewährungszeit, Vertrauensschutz, Gesamtstrafenbeschluss
- rewis.io
- strafrechtsiegen.de
Bewährungswiderruf: Vertrauenstatbestand & Therapie statt Strafe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 56f
Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf; Verlängerung der Bewährungszeit; Vertrauensschutz; Gesamtstrafenbeschluss - rechtsportal.de
StGB § 56f
Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf; Verlängerung der Bewährungszeit; Vertrauensschutz; Gesamtstrafenbeschluss
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Vollstreckung: Widerruf von Strafaussetzung
Verfahrensgang
- LG Bielefeld - 15 StVK 2582/23
- AG Siegen, 04.03.2022 - 64 Js 1349/18
- OLG Hamm, 21.12.2023 - 3 Ws 478/23
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 08.08.2011 - 2 Ws 191/11
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe; …
Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2023 - 3 Ws 478/23
Ein solcher kann gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung bereits bekannt war, dass die verurteilte Person zeitlich nach der Verhängung der im Gesamtstrafenbeschluss zusammenzuführenden Strafen erneut straffällig geworden und deswegen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und der Richter die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe dennoch zur Bewährung aussetzt (…Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 56f Rn. 5, OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2011 - 2 Ws 191, 192/11, BeckRS 2011, 23534, beck-online). - OLG Celle, 26.08.2022 - 2 Ws 181/22
Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem …
Auszug aus OLG Hamm, 21.12.2023 - 3 Ws 478/23
Laut OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2022 - 2 Ws 181/22, ist als Voraussetzung für den Widerruf lediglich die Begehung einer weiteren Straftat im Zeitraum zwischen der Strafaussetzung zur Bewährung und dem Widerruf erforderlich.