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   OLG Hamm, 19.05.1983 - 15 W 424/82   

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https://dejure.org/1983,3040
OLG Hamm, 19.05.1983 - 15 W 424/82 (https://dejure.org/1983,3040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.05.1983 - 15 W 424/82 (https://dejure.org/1983,3040)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Mai 1983 - 15 W 424/82 (https://dejure.org/1983,3040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 941
  • MDR 1983, 939
  • Rpfleger 1983, 355
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 20.01.1970 - 2 Z 68/69

    Prokura; Gesellschafter; Gesellschaft; OHG; KG; GmbH & Co. KG; Mitwirkung;

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.1983 - 15 W 424/82
    2) Bei der weiterhin begehrten Eintragung, daß jeder der beiden Prokuristen die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertreten könne, handelt es sich um eine gemischte" Gesamtvertretung - Zusammenwirken eines Prokuristen mit einem Gesellschaftsorgan -, gegen deren Zulässigkeit bei vorliegender Einzelvertretungsberechtigung des Geschäftsführers keine Bedenken bestehen (BGH a.a.O.; BayObLG Rpfleger 1970, 92 = DNotZ 1970, 429, Lerch, Rpfleger 1980, 288, 289; Walchshöfer, a.a.O.).

    Es handelt sich dann nicht um eine unechte Gesamtvertretung, weil der von der Alleinvertretung der Gesellschaft ausgeschlossene Geschäftsführer nicht vertretungsberechtigt ist (BayObLG Rpfleger 1970, 92, 93 DNotZ 1970, 429 ; Walchshöfer, a.a.O.).

  • BGH, 14.02.1974 - II ZB 6/73

    Begriff der unechten Gesamtprokura

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.1983 - 15 W 424/82
    Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob diese die gemäß § 46 Nr. 7 GmbHG im Innenverhältnis notwendige Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt haben (BGH NJW 1974, 1194 - Rpfleger 1974, 257 = DNotZ 1975, 110 ).
  • LG Köln, 03.05.1983 - 11 T 118/83

    Nachträgliche Änderung einer notariell beglaubigten Erklärung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.05.1983 - 15 W 424/82
    4. Beurkundungsrecht/Grundbuchrecht - Nachträgliche Änderung einer notariell beglaubigten Erklärung (LG Köln, Beschluß vom 3.5.1983 -11 T 118/83 - mitgeteilt von Notar Bernd Baginski, Brühl) BeurkG § 40 GBO § 29 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der über der Unterschrift stehenden öffentlich beglaubigten Erklärung Heft Nr. 10 âEUR¢ MittRhNotK âEUR¢ Oktober 1983 durch den Notar aufgrund einer Ihm von dem Unterzeichnenden erteilten Vollmacht sind zulässig und eine ausreichende Unterlage für die Eintragung Im Grundbuch, die nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Änderung nicht dem Willen des Ausstellers entspricht.
  • BGH, 06.11.1986 - V ZB 8/86

    Vertretung der GmbH durch Prokuristen und gesamtvertretungsberechtigten

    Es sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch im Hinblick auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 1983 (Rpfleger 1983, 355 = MittRhNotK 1983, 197) gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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