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   OLG Hamm, 17.02.1981 - 28 U 107/80   

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https://dejure.org/1981,3344
OLG Hamm, 17.02.1981 - 28 U 107/80 (https://dejure.org/1981,3344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.1981 - 28 U 107/80 (https://dejure.org/1981,3344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Februar 1981 - 28 U 107/80 (https://dejure.org/1981,3344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19; BGB § 2310; ZPO § 256

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 2310; BNotO § 19; ZPO § 256
    Haftung des Notars; Verletzung von Sorgfaltspflichten; Belehrungspflicht des Notars bei Erbverzicht; Feststellungsklage für künftigen Schaden; anderweitige Ersatzmöglichkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notarhaftung; Amtspflichtverletzung; Erbvezicht; Pflichtteilsverzicht; Schaden; Feststellungsklage; Anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 256

Papierfundstellen

  • VersR 1981, 1037
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 193/70

    Notarspflichten bei Adoption

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.1981 - 28 U 107/80
    Diese Pflicht folgt aus der allgemeinen Betreuungsverpflichtung, die dem Notar als Amtsträger der vorsorgenden Rechtspflege obliegt (vgl. BGHZ 58, 343, 347 f = VersR 1972, 882, 883 re.

    Da es sich bei der Frage, was der Kläger, wenn er belehrt worden wäre, getan hätte, um die aus einer Amtspflichtverletzung folgende haftungsausfüllende Kausalität und um den Umfang des Schadens handelt, ist sie gemäß § 287 ZPO zu beantworten (vgl. BGHZ 58, 343, 349 = VersR 1972, 882, 884).

  • RG, 11.03.1909 - IV 304/08

    Kann die Erbeseinsetzung der gesetzlichen Erben wegen Irrtums über den Kreis der

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.1981 - 28 U 107/80
    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts liegen die Voraussetzungen des 119 BGB nur vor, wenn infolge der Verkennung seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt worden ist, das eine von der gewollten willentlich verschiedene Rechtswirkung herbeiführt, nicht aber, wenn ein irrtumsfrei erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch andere nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen hervorbringt (vgl. insbesondere RGZ 70, 391; Hefermehl in Soergel/ Siebert, BGB 10. Aufl. § 119 Anm. 24).
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 215/59

    Verletzung der Amtspflicht eines Notars bei Mitwirkung an einem gescheiterten

    Auszug aus OLG Hamm, 17.02.1981 - 28 U 107/80
    Diese Belehrungspflicht besteht allerdings nur dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deshalb, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewußt ist (vgl. BGH VersR 1961, 349, 352).
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