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OLG Hamm, 16.04.1987 - 15 W 160/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 1196
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.05.1954 - IV ZB 8/54
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Hamm, 16.04.1987 - 15 W 160/87
Gegen die Auswahl des Vormundes durch das Vormundschaftsgericht (§ 1779 BGB) hat ein Recht zu der Beschwerde jeder, der durch seine persönliche Beziehung zu den Kindern oder durch seine beruflichen Aufgaben, deren Erfüllung mit der von dem Vormundschaftsgericht entschiedenen Angelegenheit eng zusammenhängt, ein nach der Sachlage gerechtfertigtes Interesse hat, für das persönliche Wohl der Kinder einzutreten (§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG), und zwar auch noch nach der Bestellung des Vormundes, soweit er damit nicht eigene Vorteile oder andere mit dem Wohle der Kinder nicht zusammenhängende Zwecke verfolgt (BGH FamRZ 1954, 219; Senatsbeschlüsse vom 25. September 1981 - 15 W 153/81, 15 W 179/81 und 15 W 226/81, alle n.v.;… Diederichsen, aaO § 1779 Anm. 4).
- OLG Karlsruhe, 06.05.2013 - 5 WF 170/12
Vormundschaft über Minderjährige: Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern gegen …
Die obergerichtliche Rechtsprechung und die meisten Literaturmeinungen lehnen die Verletzung eines subjektiven Rechts gem. § 59 Abs. 1 FamFG (früher § 20 Abs. 1 FGG a.F.) dagegen ab (vgl. etwa OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 568, 569; OLG Hamm FamRZ 1987, 1196, 1197;… Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 59 Rn. 70;… Münch/Komm/Wagenitz, BGB, 6. Aufl., § 1887 Rn. 5 Fn. 10;… Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl., § 59 FamFG Rn. 4;… die von Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 59 Rn. 29 unter Verweis auf die oben zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vorgenommene Differenzierung zwischen der Entlassung des alten und der Auswahl eines neuen Vormunds bezieht sich auf die bis 1998 geltende Rechtslage, siehe dazu unten). - OLG Karlsruhe, 25.11.1997 - 11 Wx 88/97
Beschwerderecht der Pflegeeltern
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Köln, 01.10.1998 - 14 Wx 13/98
Beschwerderecht Betreuung
Danach steht die Beschwerde gegen eine die Personensorge betreffende Entscheidung jedem zu, "der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen." Ein solches Interesse kann sich auch aufgrund einer tatsächlich wahrgenommenen Betreuung des betroffenen Kindes ergeben, zumal dann, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut der Betreuungsperson befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind und Betreuungsperson gewachsen ist (…vgl. dazu Keidel/Kuntze, FGG 13. Auflage 1992, Rdn. 37 ff zu § 57; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1196 f.; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1994, 391 f.).