Rechtsprechung
   OLG Hamm, 12.07.2023 - I-11 U 148/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18777
OLG Hamm, 12.07.2023 - I-11 U 148/22 (https://dejure.org/2023,18777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.07.2023 - I-11 U 148/22 (https://dejure.org/2023,18777)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - I-11 U 148/22 (https://dejure.org/2023,18777)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,18777) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19; BGB § 2347
    Notarhaftung bei Beurkundung eines unwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrags

  • rewis.io
  • notar-drkotz.de

    Beurkundung eines formunwirksamen Pflichtteilsverzichtsvertrags - Notarhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarhaftung; Pflichtteilsverzichtsvertrag; Höfeordnung ; Formmangel; Feststellungsklage; Verjährung

  • rechtsportal.de

    Notarhaftung; Pflichtteilsverzichtsvertrag; Höfeordnung ; Formmangel; Feststellungsklage; Verjährung

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 1348
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.12.1995 - IX ZR 242/94

    Haftung des Notars für unwirksame Beurkundung eines Erbverzichtsvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Dadurch genügte der beurkundete Verzicht nicht der Form des § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 -, Rn. 20, juris).

    Die Schwester der Klägerin, der offenbar ebenso wie allen an der Urkundenverhandlung Beteiligten die Regelung des § 2347 Abs. 2 BGB a. F. seinerzeit nicht bekannt war, ging vielmehr davon aus, dass die Willenserklärungen, welche zum Zustandekommen des Vertrages erforderlich waren, bereits im Beurkundungstermin abgegeben wurden (zu dieser Konstellation auch: BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 -, Rn. 29, juris).

    Beurkundet ein Notar einen wegen eines Formfehlers unwirksamen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, so liegt eine Amtspflichtverletzung auch gegenüber demjenigen vor, dem der Ausschluss des Verzichtenden als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter zugutegekommen wäre (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 -, Rn. 20, juris).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin ein Schaden frühestens mit dem Ableben des Erblassers entstanden (so wohl auch: BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94 -, Rn. 13f, juris, der im Zeitraum vor dem Ableben lediglich eine Beeinträchtigung, nicht jedoch einen Schaden sieht).

  • BGH, 04.07.1962 - V ZR 14/61

    Rechtsstellung des Schlußerben

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Verfügungsgeschäft zugrundeliegende Kausalgeschäft unberührt, führt jedoch in jedem Falle zur Nichtigkeit des erbrechtlichen Verfügungsgeschäfts nach § 125 S. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 28, juris).

    Vor diesem Hintergrund ist ein unter Verstoß gegen § 2347 Abs. 2 a.F. BGB geschlossener, im Übrigen jedoch formal ordnungsgemäß zustande gekommener Erbverzichtsvertrag unter Umständen als wirksames Verpflichtungsgeschäft anzusehen, durch das sich die Parteien zum Abschluss eines formwirksamen Erbvertrags wirksam verpflichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 28, juris; Riedel, in: Uricher, Erbrecht, 5. Aufl., § 8, Rn. 137).

    Maßgebend ist vielmehr, dass auf Gläubigerseite nur zu Lebzeiten des Erblassers in seiner eigenen Person ein sinnvolles und daher schutzwürdiges Interesse an einer Änderung hinsichtlich der Personen besteht: der Erbverzichtsvertrag greift als höchstpersönliche Regelung in die Erbfolge nach dem Erblasser ein; die beim Tod des Erblassers an seine Stelle tretende Erbengemeinschaft, zu der die Verzichtspflichtigen zunächst selbst gehören, kann dagegen als solche ein derartiges Interesse nicht haben (BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 29, juris).

    Die dem (nichtigen) erbrechtliche Verfügungsgeschäft zugrunde liegende schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung genügte der notariellen Form (§ 2348 BGB), für ihren Abschluss war die persönliche Anwesenheit des Erblassers nicht erforderlich, so dass er sich vertreten lassen konnte (BGH, Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61 -, BGHZ 37, 319-331, Rn. 28, juris).

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Die - summarisch zu prüfende - Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehört zur Begründetheit der Klage (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 -, Rn. 77, juris).

    Ist dagegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, ein Risiko begründendes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 -, Rn. 34, juris).

    In einem solchen Fall ist ein Schaden noch nicht entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 -, juris Rn. 34).

  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Diese Voraussetzung ist dabei nicht nur bei sich noch entwickelnden Schäden nicht erfüllt, sondern auch dann, wenn die Schädigung bereits abgeschlossen ist, jedoch noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten der Schaden behoben werden kann (Becker-Eberhardt, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 256, Rn. 54; BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07 -, NJW-RR 2008, 1520, Rn. 6).

    Zudem ist die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen und es besteht Ungewissheit hinsichtlich der Schadenshöhe, so dass auch deswegen der Klägerin die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht möglich war (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 -, Rn. 6, juris).

    Ist jedoch die Entwicklung des Schadens nur hinsichtlich einer Schadensposition nicht abgeschlossen, stellt sich die Feststellungsklage insgesamt und nicht etwa nur wegen dieser einen Schadensposition als zulässig dar (BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 -, Rn. 6, juris).

  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Bei der Beurkundung eines nichtigen Vertrages nimmt der Bundesgerichtshof dabei die Entstehung eines Schadens dann an, wenn eine Partei zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Vertragspflichten Leistungen an die andere Vertragspartei erbracht hat (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 -, Rn. 38, juris).

    Unabhängig davon, dass diese Zahlung nicht den durch die Klägerin erlittenen Schaden darstellt, weil sie auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten geleistet worden wäre, erfolgte die Zahlung nicht auf einen nichtigen Vertrag, so dass die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichbar ist, die den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2005 (Az. III ZR 353/04) und 20.06.2000 (Az. IX ZR 434/98) zugrunde lag.

  • BGH, 20.06.2000 - IX ZR 434/98

    Amtspflichten des Notars

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Bei der Beurkundung eines nichtigen Vertrages nimmt der Bundesgerichtshof dabei die Entstehung eines Schadens dann an, wenn eine Partei zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Vertragspflichten Leistungen an die andere Vertragspartei erbracht hat (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98 -, Rn. 38, juris).

    Unabhängig davon, dass diese Zahlung nicht den durch die Klägerin erlittenen Schaden darstellt, weil sie auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten geleistet worden wäre, erfolgte die Zahlung nicht auf einen nichtigen Vertrag, so dass die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichbar ist, die den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 03.03.2005 (Az. III ZR 353/04) und 20.06.2000 (Az. IX ZR 434/98) zugrunde lag.

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Ist ein absolutes Recht des Klägers verletzt worden, genügt es für das Feststellungsinteresse, dass künftige Schäden möglich sind, wobei ausreichend ist, dass aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, juris).

    Eine auf diesen bezogene Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 23 U 199/06

    Schadensersatzansprüche gegen StB-, WP- und Anwaltssozietät wegen mangelhafter

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - I-23 U 199/06 -, Rn. 59, juris m. w. Nachw.).

    Damit soll ausgeschlossen werden, dass dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen wird, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - I-23 U 199/06 -, Rn. 62, juris).

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Das bedeutet nach der Differenzhypothese, dass sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der schädigenden Handlung im Vergleich zu der hypothetischen Lage ohne diese Handlung verschlechtert hat (BGH Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 -, NJW 2012, 3165, Rn. 42); ob der Schaden jedenfalls zum Teil bereits beziffert werden kann und dauerhaft bestehen bleibt, ist dagegen nicht entscheidend; das bloße Risiko eines Vermögensnachteils reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 -, Rn. 25, juris).
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar

    Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2023 - 11 U 148/22
    Das bedeutet nach der Differenzhypothese, dass sich die Vermögenslage des Betroffenen infolge der schädigenden Handlung im Vergleich zu der hypothetischen Lage ohne diese Handlung verschlechtert hat (BGH Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 -, NJW 2012, 3165, Rn. 42); ob der Schaden jedenfalls zum Teil bereits beziffert werden kann und dauerhaft bestehen bleibt, ist dagegen nicht entscheidend; das bloße Risiko eines Vermögensnachteils reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 -, Rn. 25, juris).
  • BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07

    Anforderungen auf die Risikoaufklärung durch den Notar bei Einschaltung des

  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 101/03

    Inanspruchnahme des Grundstücksverkäufers als anderweitige Ersatzmöglichkeit bei

  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 50/91

    Schadenseintritt bei fehlerhafter Prozeßführung des Rechtsanwalts

  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 72/70
  • BGH, 11.02.1988 - IX ZR 77/87

    Belehrungspflichten des Notars gegenüber einem nachrangigen Sicherungsgeber

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 7 U 205/00

    Wirksamkeit eines Erbverzichtsvertrages

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 387/98

    Nichterfüllung bei Rechtsmängeln

  • BGH, 04.11.1998 - VIII ZR 248/97

    Zum Handelsvertreter im Nebenberuf

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 245/90

    Unzulässigkeit bei Mängeln an einem Bauwerk, die bisher nicht in Erscheinung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht