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   OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86   

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OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86 (https://dejure.org/1986,6914)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.1986 - 1 UF 475/86 (https://dejure.org/1986,6914)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Dezember 1986 - 1 UF 475/86 (https://dejure.org/1986,6914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines Beschlusses eines US-amerikanischen Gerichts betreffend die Herausgabe eines Kinds; Internationale Zuständigkeit des US-amerikanischen Gerichts als Voraussetzung; US-amerikanische Staatsangehörigkeit des Kinds; Fehlen ...

  • mansui.eu PDF

    FGG § 16a
    Herausgabe eines Kindes; Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Beschlusses eines US-amerikanischen Gerichts; internationale Zuständigkeit des US-amerikanischen Gerichts als Voraussetzung; US-amerikanische Staatsangehörigkeit des Kindes; Verstoß gegen den deutschen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 506
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 31/83

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung auf Kindesherausgabe

    Auszug aus OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86
    Der Senat ist als Familiengericht zuständig, weil es sich vorliegend um eine Familiensache handelt, denn das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels ist Familiensache, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH NJW 1980, 2025; FamRZ 1983, 1008 = BGHF 3, 1219).

    Die Vollstreckbarerklärung eines Titels der genannten Art erfolgt danach in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar in derjenigen Verfahrensart, die für das Verfahren in der Sache selbst gegeben wäre (BGH FamRZ 1983, 1008, 1010 = BGHF 3, 1219 - unter Hinweis auf BGH FamRZ 1977, 126 ff), soweit nicht eine Sonderregelung eingreift.

    Offen bleiben kann die Frage, ob auch eine Herausgabeanordnung vollstreckbar ist, die in einem summarischen und vorläufigen Verfahren ergangen ist (verneinend Baumbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 328 Anm. 7 B a dd; weitgehend bejahend BGH FamRZ 1983, 1008, 1011 = BGHF 3, 1219), denn die Beschlüsse des Obergerichtes von New Jersey vom 6. Juni 1986 (Sorgerechtsregelung) und vom 22. Juli 1986 (Bestätigung der Sorgerechtsregelung und Herausgabeanordnung) enthalten im Gegensatz zu dem Auflagenbeschluß vom 3. Juni 1986 keinerlei Hinweise darauf, daß Sorgerechtsregelung und Herausgabeanordnung nur vorläufigen Charakter tragen, und etwa in einem Hauptsacheverfahren über den gleichen Gegenstand nach eingehenderer Sachprüfung ersetzt werden können.

    Nur in einem solchen Falle wäre die Vollstreckbarkeit zweifelhaft, denn es könnte dem Antragsteller zugemutet werden, eine Sorgerechtsregelung in dem Hauptsacheverfahren zu erwirken, wenn er sie im Ausland durchsetzen will (so BGH FamRZ 1983, 1008, 1011 = BGHF 3, 1219).

    Die danach zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen im wesentlichen den schon von der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH FamRZ 1983, 1008, 1011 = BGHF 3, 1219; Künkel in Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2. Aufl. VIII.

    Die Verletzung rechtlichen Gehörs betreffend die Beschlüsse des Obergerichts von New Jersey vom 3. Juni 1986 und vom 22. Juli 1986 kann die Antragsgegnerin darüber hinaus auch schon deshalb nicht rügen, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits gegen die ausdrückliche Anordnung des amerikanischen Gerichts mit dem Kind nach Deutschland begeben hatte (vgl. den von dem Bundesgerichtshof am 13. Juli 1983 - FamRZ 1983, 1008 = BGHF 3, 1219 entschiedenen gleichgelagerten Fall).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1979, 577 = BGHF 1, 457; 1983, 1008, 1012 = BGHF 3, 1219) hat hierzu für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 ausgeführt, daß eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt werden kann, wenn sie mit diesem Grundgedanken in einem so starken Widerspruch stände, daß sie aus deutscher Sicht als untragbar angesehen werden müßte.

    Für diese Entscheidung lassen sich, worauf der Bundesgerichtshof (FamRZ 1983, 1008, 1012 = = BGHF 3, 1219) in einem vergleichbaren Fall hingewiesen hat, gewichtige sachliche Gründe finden.

    Die danach anzuerkennende und für vollstreckbar zu erklärende ausländische Entscheidung über die Herausgabe des Kindes wird im Inland mit den dafür vorgesehenen Maßregeln nach § 33 FGG zu vollstrecken sein (BGH FamRZ 1983, 1008, 1010 = BGHF 3, 1219).

    Ob und inwieweit dabei als äußerstes Mittel auch Gewaltanwendung verfügt werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 1977, 126; 1983, 1008, 1013 = BGHF 3, 1219), hat der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

  • BGH, 11.04.1979 - IV ZR 93/78

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86
    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1979, 577 = BGHF 1, 457; 1983, 1008, 1012 = BGHF 3, 1219) hat hierzu für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Neuregelung des internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 ausgeführt, daß eine ausländische Entscheidung nicht anerkannt werden kann, wenn sie mit diesem Grundgedanken in einem so starken Widerspruch stände, daß sie aus deutscher Sicht als untragbar angesehen werden müßte.

    Für die Beurteilung, ob die Anerkennung des Urteils gegen den deutschen ordre public verstößt, ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung maßgebend, sondern derjenige Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (BGH FamRZ 1979, 577, 580 = BGHF 1, 457 mwN).

    Es müssen daher auch die Auswirkungen berücksichtigt werden, die der Zeitablauf seit dem Verbringen des Kindes Nicholas von den Vereinigten Staaten in die Bundesrepublik mit sich gebracht hat, denn grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, daß ein länger andauerndes Verbleiben des Kindes bei einem Elternteil im Inland die Bindungen des Kindes an diesen Elternteil und an den neuen Lebenskreis derart festigt, daß auch nach den grundlegenden deutschen Rechtsvorstellungen eine Lösung dieser neu entstandenen Bindungen nicht mehr hingenommen werden könnte (so BGH FamRZ 1979, 577, 580 = BGHF 1, 457).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1979, 577, 580 = BGHF 1, 457) hat sogar die Rückführung eines 10-jährigen Kindes ins Ausland nach 4-jährigem Aufenthalt im Inland für nicht unerträglich angesehen.

  • BGH, 25.10.1976 - IV ZB 38/76

    Gerichtliche Zuständigkeit für Vollstreckbarerklärung einer ausländischen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86
    Die Vollstreckbarerklärung eines Titels der genannten Art erfolgt danach in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und zwar in derjenigen Verfahrensart, die für das Verfahren in der Sache selbst gegeben wäre (BGH FamRZ 1983, 1008, 1010 = BGHF 3, 1219 - unter Hinweis auf BGH FamRZ 1977, 126 ff), soweit nicht eine Sonderregelung eingreift.

    Ob und inwieweit dabei als äußerstes Mittel auch Gewaltanwendung verfügt werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 1977, 126; 1983, 1008, 1013 = BGHF 3, 1219), hat der Senat in dem vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

    Auszug aus OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86
    Die damit angesprochene internationale Zuständigkeit des amerikanischen Gerichts war gegeben, da das Kind neben der deutschen kraft Geburt auch die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Bd. X Vereinigte Staaten von Amerika S. 4 und 5 sowie 9 und 10), und diese amerikanische Staatsangehörigkeit die effektive war (vgl. hierzu BGH NJW 1979, 1776), weil das Kind in den USA geboren ist, und bisher dort gelebt hatte.

    Seine Bindungen und Beziehungen zu seinem ausländischen Heimatstaat waren daher wesentlich (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 1979, 1776) enger als zu dem deutschen Heimatstaat.

  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 533/80

    Vollstreckbarkeitserklärung eines schweizerischen Urteils - Verfahren über die

    Auszug aus OLG Hamm, 04.12.1986 - 1 UF 475/86
    Der Senat ist als Familiengericht zuständig, weil es sich vorliegend um eine Familiensache handelt, denn das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Titels ist Familiensache, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH NJW 1980, 2025; FamRZ 1983, 1008 = BGHF 3, 1219).
  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 186/99

    Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

    (4) Etwas anderes folgt nicht daraus, daß für die Beurteilung, ob die Anerkennung des ausländischen Adoptionsurteils gegen den deutschen ordre public verstößt, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (BGHZ 88, 113/128; BGH FamRZ 1989, 378/381 m.w.N.; BayObLGZ 1987, 439/442 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1987, 506/508).
  • OLG München, 16.09.1992 - 12 UF 930/92

    Berücksichtigung eines in Italien anhängigen Sorgerechtsverfahrens durch ein

    Es handelt sich um eine Familiensache, da die Herausgabe an den Vater nach deutschem Recht gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Familiensache ist, damit auch die Anerkennung einer entsprechenden ausländischen Entscheidung (BGH NJW 1983, 2775; OLG Hamm FamRZ 1987, 506).
  • LG Dresden, 25.08.2010 - 2 T 462/10
    Auch verkennt die Kammer nicht, dass für die Beurteilung, ob die Anerkennung des ausländischen Urteils gegen den deutschen ordre public verstößt, der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1987, 506; LG Dresden, Beschluss vom 26.1.2006, Gz.: 2 T 1208/04, JAmt 2006, 360).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2006 - 25 T 219/05
    Für das ggfs. neu einzuleitende Verfahren sei angemerkt, dass nach Auffassung der Kammer für die Beurteilung, ob die Anerkennung des ausländischen Adoptionsurteils gegen den deutschen ordre public verstößt, der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (BGHZ 88, 113, 128; BGH, FamRZ 1989, 378, 381; OLG Hamm, FamRZ 1987, 506, 508, BayObLG, StAZ 2000, 300).
  • AG Frankfurt/Main, 20.11.2007 - 46 XVI BER 102/06
    Für die Beurteilung, ob die Anerkennung eines ausländischen Urteils gegen den deutschen ordre public verstößt, ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (OLG Hamm, FamRZ 1987, 506).
  • LG Dresden, 26.01.2006 - 2 T 1208/04
    Für die Beurteilung, ob die Anerkennung eines ausländischen Urteils gegen den deutschen ordre public verstößt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (OLG Hamm FamRZ 1987, 506 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 16.01.2006 - 2 Wx 67/05
    Für die Prüfung der Frage, ob die Anerkennung der ausländischen Adoptionsverfügung gegen den deutschen materiellen ordre public verstößt, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (BGHZ 88, Seite 113; OLG Hamm FamRZ 1987, Seite 506/508; Keidel/Zimmermann Randnummer 8 zu § 16 a FGG).
  • LG Flensburg, 10.11.2005 - 5 T 351/04

    Rechtliche Gleichstellung eines türkischen Annahmeverhältnisses mit einem nach

    Denn es ist nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung zu entscheiden ist (BGH FamRZ 1989, 378; OLG Hamm FamRZ 1987, 506 f; Keidel/Zimmermann Rn. 8 zu § 16 a FGG).
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