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   OLG Hamburg, 04.09.2006 - 2 Wx 125/06   

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OLG Hamburg, 04.09.2006 - 2 Wx 125/06 (https://dejure.org/2006,32016)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 Wx 125/06 (https://dejure.org/2006,32016)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. September 2006 - 2 Wx 125/06 (https://dejure.org/2006,32016)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.2004 - V ZB 63/03

    Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren im FGG

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2006 - 2 Wx 125/06
    Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO wie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen ( vgl. BGH NJW-RR 2004, 1077 f ).
  • OLG Hamm, 31.05.2002 - 15 W 107/02

    Erbrecht des Kindes trotz vertraglichen Ausschlusses- Zulässigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2006 - 2 Wx 125/06
    Der Senat schließt sich der vom KG ( ZMR 2004, 55 nach juris ) sowie vom BayObLG ( NJW 2002, 2573 ) und dem OLG Hamm ( NJW-RR 2002, 1375 ) vertretenen Rechtsauffassung an, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentums-Sachen seit der Änderung der ZPO zum 1. Januar 2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, allein statthaft ist, sofern das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig ist (vgl. auch Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl., Rdnr. 34 zu § 14 FGG ).
  • BayObLG, 14.05.2002 - 1Z BR 59/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe im

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2006 - 2 Wx 125/06
    Der Senat schließt sich der vom KG ( ZMR 2004, 55 nach juris ) sowie vom BayObLG ( NJW 2002, 2573 ) und dem OLG Hamm ( NJW-RR 2002, 1375 ) vertretenen Rechtsauffassung an, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentums-Sachen seit der Änderung der ZPO zum 1. Januar 2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, allein statthaft ist, sofern das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig ist (vgl. auch Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl., Rdnr. 34 zu § 14 FGG ).
  • KG, 23.06.2003 - 24 W 55/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.09.2006 - 2 Wx 125/06
    Der Senat schließt sich der vom KG ( ZMR 2004, 55 nach juris ) sowie vom BayObLG ( NJW 2002, 2573 ) und dem OLG Hamm ( NJW-RR 2002, 1375 ) vertretenen Rechtsauffassung an, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentums-Sachen seit der Änderung der ZPO zum 1. Januar 2002 die sofortige weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt hat, allein statthaft ist, sofern das Rechtsmittel durch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, sonst jedoch unzulässig ist (vgl. auch Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl., Rdnr. 34 zu § 14 FGG ).
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