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   OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14   

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https://dejure.org/2014,51182
OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14 (https://dejure.org/2014,51182)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2014 - 2 UF 33/14 (https://dejure.org/2014,51182)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 2 UF 33/14 (https://dejure.org/2014,51182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 59 Abs 1 FamFG, § 1666 BGB, § 1671 BGB, § 1696 BGB
    Elterliche Sorge: Beschwerderecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen eine Aufhebung der Einschränkung der elterlichen Sorge des anderen Elternteils

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 599
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZB 103/08

    Zulässigkeit der Beschwerde des nichtsorgeberechtigten Vaters eines Kindes gegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
    Diese Rechtslage war in Sorgerechtsverfahren im Übrigen nach altem Recht (§ 20 FGG) vor Inkrafttreten des FamFG nicht anders (vgl. BGH FamRZ 2009, 220 - juris a.A. wohl Jansen/Wick, FGG, 3. Aufl., § 64, Rn. 167); § 57 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 FGG - deren Erweiterung der Beschwerdebefugnis darüber hinaus in das FamFG nicht übernommen worden ist - galt gemäß §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG i.V.m. §§ 621 e, 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO a.F. für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren nicht (vgl. BGH a.a.O.; BGH FamRZ 2011, 552), was vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt war, um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten (vgl. BGH FamRZ 2011, 552; BT-Drucksache 13/11035 S. 26 mit ausdrücklichem Bezug auf Verfahren nach § 1671 Abs. 3 a.F. i.V.m. § 1666 BGB).

    Wegen des Vorliegens einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB liegt nach Auffassung des Senats auch keine Vergleichbarkeit zu einer der Konstellationen vor, für die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26. November 2008 FamRZ 2009, 220 - juris) die Beschwerdebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen eine Ablehnung des Entzugs der elterlichen Sorge des anderen Elternteils offen gelassen hat.

  • BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10

    Elterliche Sorge für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Beschwerderecht des

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
    Anders als in der Fallkonstellation, die dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Juni 2010 (FamRZ 2010, 1242) vorlag, kam hier auch keine Entscheidung zugunsten des nichtsorgeberechtigten Elternteils nach den §§ 1680 Abs. 3, Abs. 2 BGB in Betracht, denn durch den bestandskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn war bereits zugunsten des anderen Elternteils über das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 1 BGB (und im Übrigen auch über den Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil) entschieden worden.
  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 326/10

    Beschwerdebefugnis des Klägers eines Rechtsstreits hinsichtlich der Ablehnung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
    Deshalb muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, d.h. ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Keidel/Meyer-Holz a.a.O.; vgl. auch Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 3; BGH FamRZ 2011, 465).
  • BGH, 02.02.2011 - XII ZB 241/09

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Beschwerdebefugnis der Großeltern

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
    Diese Rechtslage war in Sorgerechtsverfahren im Übrigen nach altem Recht (§ 20 FGG) vor Inkrafttreten des FamFG nicht anders (vgl. BGH FamRZ 2009, 220 - juris a.A. wohl Jansen/Wick, FGG, 3. Aufl., § 64, Rn. 167); § 57 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 FGG - deren Erweiterung der Beschwerdebefugnis darüber hinaus in das FamFG nicht übernommen worden ist - galt gemäß §§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG i.V.m. §§ 621 e, 621 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO a.F. für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren nicht (vgl. BGH a.a.O.; BGH FamRZ 2011, 552), was vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt war, um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten (vgl. BGH FamRZ 2011, 552; BT-Drucksache 13/11035 S. 26 mit ausdrücklichem Bezug auf Verfahren nach § 1671 Abs. 3 a.F. i.V.m. § 1666 BGB).
  • OLG Oldenburg, 15.06.2012 - 3 UF 37/12

    Zulässigkeit der Beschwerde einer nicht mehr sorgeberechtigten Mutter gegen die

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
    Der allgemeine Umstand, dass sie Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist, genügt ebensowenig wie ihr verständliches ideelles Interesse am Wohlergehen ihres Kindes (vgl.: OLG Oldenburg FamRZ 2013, 235 - juris - für eine fehlende Beschwerdebefugnis der Mutter bei Übertragung des Sorgerechts auf den Vater in einem Fall, in dem der Mutter das Sorgerecht zuvor rechtskräftig gänzlich nach § 1666 BGB entzogen war; OLG Celle, FamRZ 2012, 1826 - juris- , für fehlende Beschwerdebefugnis des Vaters gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers in einem Fall, in dem der Mutter unter Einschränkung der Gesundheitsfürsorge das Sorgerecht übertragen worden war).
  • OLG Köln, 12.05.2010 - 2 Wx 36/10

    Beschwerdebefugnis gegen einen Beschluss im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
    Eine Verletzung allein von Verfahrensvorschriften durch das Gericht der ersten Instanz begründet für sich keine Beschwerdeberechtigung (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 59 Rn. 7; Zöller-Feskorn a.a.O.) Wer - wie hier - in seiner materiellen Rechtsstellung selbst nicht unmittelbar von dem Ergebnis der Entscheidung betroffen ist, hat kein berechtigtes Interesse, Mängel des Verfahrens zur Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu stellen (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 194).
  • OLG Celle, 09.08.2012 - 10 UF 192/12

    Beschwerdebefugnis eines von der elterlichen Sorge insgesamt bestandskräftig

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2014 - 2 UF 33/14
    Der allgemeine Umstand, dass sie Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist, genügt ebensowenig wie ihr verständliches ideelles Interesse am Wohlergehen ihres Kindes (vgl.: OLG Oldenburg FamRZ 2013, 235 - juris - für eine fehlende Beschwerdebefugnis der Mutter bei Übertragung des Sorgerechts auf den Vater in einem Fall, in dem der Mutter das Sorgerecht zuvor rechtskräftig gänzlich nach § 1666 BGB entzogen war; OLG Celle, FamRZ 2012, 1826 - juris- , für fehlende Beschwerdebefugnis des Vaters gegen die Auswahl des Ergänzungspflegers in einem Fall, in dem der Mutter unter Einschränkung der Gesundheitsfürsorge das Sorgerecht übertragen worden war).
  • OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 UF 152/23

    Beschwerdebefugnis; Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen; Beeinträchtung der

    Erforderlich ist die unmittelbare Beeinträchtigung eines durch Gesetz verliehenen oder durch die Rechtsordnung anerkannten materiellen Rechts des Beschwerdeführers, die auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung dieses Rechts oder in der Versagung einer begehrten Verbesserung seiner Rechtsstellung liegen kann (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2014 - 2 UF 33/14, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2022 - 9 UF 198/21, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 326/10 , juris Rn. 9).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2022 - 9 UF 198/21

    Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung;

    Deshalb muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, d.h. ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH FamRZ 2011, 465; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 599).
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