Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 22.11.2018 - 6 WF 169/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 81 Abs 1 S 2 FamFG, 1779 Abs 2 BGB, 1791b BGB, 81 Abs 1 Satz 2 Abs 2 FamFG, 40 Abs 1 Satz 1 FamGKG
Absehen von der Kostenerhebung nach § 81 FamFG - hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)
BGB 1779 Abs. 2, 1791b; FamFG 81 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; FamGKG 40 Abs. 1 Satz 1
Kostenentscheidung, Kindschaftssache; Verfahrenswert, Beschwerdeverfahren; Einzelvormundschaft, ehrenamtlich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Absehen von der Kostenerhebung nach § 81 FamFG
- rechtsportal.de
Überprüfung der Kosten- und Auslagenentscheidung in einer Kindschaftssache durch das Beschwerdegericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lampertheim, 31.07.2018 - 4 F 336/18
- OLG Frankfurt, 22.11.2018 - 6 WF 169/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 16.01.2012 - 5 WF 6/12
Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 81 I 2 FamFG
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.11.2018 - 6 WF 169/18
Von der Erhebung von Kosten nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen, kommt insbesondere in Betracht, wenn ein hoher Teil der verursachten Kosten aus Gründen des Kindesinteresses verursacht worden ist oder die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten war (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163).Insbesondere komme es in Betracht, von der Erhebung von Kosten abzusehen, wenn ein hoher Teil der verursachten Kosten etwa in Gestalt der Vergütung eines Verfahrensbeistands oder von Sachverständigenkosten aus Gründen des Kindesinteresses verursacht worden sei oder die Einleitung des Verfahrens jedenfalls auch im Interesse des Kindes geboten gewesen sei (OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1163) bzw. die Verfahrensbeteiligten mit ihren Anträgen in erster Linie die Interessen des Kindes verfolgen (…vgl. Prütting/Helms-Feskorn, FamFG, § 81 Rn. 16 m.w.N.).
- OLG Bamberg, 14.05.2020 - 2 WF 90/20
Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlichen …
Das Beschwerdegericht ist auch insoweit in vollem Umfang eine neue Tatsacheninstanz mit der Folge, dass es eine neue eigene Tatsachenentscheidung zu treffen hat und folglich von ihm auch eigene Ermessenserwägungen ohne Beschränkungen der Prüfungskompetenz verlangt werden (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1415 sowie Beschluss vom 22.11.2018, 6 WF 169/18).