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   OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18   

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OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18 (https://dejure.org/2022,30039)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2022 - 20 W 271/18 (https://dejure.org/2022,30039)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 20 W 271/18 (https://dejure.org/2022,30039)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1960 BGB, § 1915 BGB, § 1836 BGB, § 2 VBVG, § 3 VBVG
    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen Führung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen Führung

  • rechtsportal.de

    Rechte des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 02.02.2021 - 20 W 183/19

    Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    Der Beschwerdeführer ist nach § 59 Abs. 1 FamFG als Miterbe beschwerdeberechtigt, weil sich ein Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin mindernd auf den Nachlassbestand auswirkt (vgl. die Nachweise bei: Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 20; vgl. auch: Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 83).

    (bb) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 23 ff.), dass eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit auch im Verfahren der Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger ausgeschlossen ist (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, zitiert nach juris Tz. 5).

    a) Im Falle der Nachlasspflegschaft kommt es für die Bewilligung einer solchen Vergütung dem Grunde nach folglich darauf an, ob die Führung des Amts vom Umfang und von der Schwierigkeit über die Grenzen dessen hinausgeht, was im Rahmen eines Ehrenamtes erwartet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, Tz. 9; Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, Tz. 24; beide zitiert nach juris).

    Solche Ansprüche müssen vielmehr in einem Verfahren vor dem Prozessgericht geltend gemacht werden, da das Nachlassgericht keine Kompetenz hat, über streitige Gegenansprüche zu befinden (vgl. zum Ganzen auch die Nachweise bei: Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 28).

    (a) Dabei ist zunächst zu beachten, dass auch bei der Bemessung des Stundensatzes Einwände einer angeblich mangelhaften Amtsführung der Beschwerdegegnerin nicht beachtlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 30).

    Der Senat hat vor diesem Hintergrund bereits (Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris, Tz. 33 bis 35) einem in Wiesbaden ansässigen Rechtsanwalt, für dessen Tätigkeit im Falle der Feststellung der Berufsmäßigkeit ein Stundensatz von 100, 00 EUR angemessen gewesen wäre, einen Stundensatz von lediglich 40, 00 EUR zugebilligt.

  • OLG Hamm, 22.08.2019 - 15 W 197/18

    Bestellung des Nachlasspflegers; berufsmäßig; Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    (bb) Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, zitiert nach juris Tz. 23 ff.), dass eine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit auch im Verfahren der Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger ausgeschlossen ist (so auch: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, zitiert nach juris Tz. 5).

    a) Im Falle der Nachlasspflegschaft kommt es für die Bewilligung einer solchen Vergütung dem Grunde nach folglich darauf an, ob die Führung des Amts vom Umfang und von der Schwierigkeit über die Grenzen dessen hinausgeht, was im Rahmen eines Ehrenamtes erwartet werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, Tz. 9; Senat, Beschluss vom 02.02.2021, Az. 20 W 183/19, Tz. 24; beide zitiert nach juris).

    Da dem Anspruch des § 1836 Abs. 2 BGB ein anderes Konzept als dem des § 1836 Abs. 1 i. V. m. den Vorschriften des VBVG zugrundeliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 15 W 197/18, zitiert nach juris Tz. 9), kommt nach Auffassung des Senats auch eine entsprechende Anwendung von § 2 S. 1 VBVG oder die Heranziehung dessen Rechtsgedankens auch dann nicht in Betracht, wenn für einen berufsmäßig tätigen Pfleger eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB festzusetzen ist, weil die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Pflegschaft versehentlich unterblieben ist.

  • BGH, 08.01.2014 - XII ZB 354/13

    Betreuervergütung: Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Betreuung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).

    Durch ausdrückliche Angabe der berufsmäßigen Führung des Amtes, die nach dem Gesetzwortlaut bei der Bestellung zu erfolgen habe, solle von Vornherein Rechtssicherheit und -klarheit zum Status des Betreuers bzw. Pflegers und damit auch im Hinblick auf die Vergütung seiner Tätigkeit geschaffen werden, in die durch eine nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit rückwirkend nicht mehr eingegriffen werden könne (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, zitiert nach juris Tz. 13 ff.).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 372/13

    Vergütung für den Ergänzungsbetreuer: Nachträgliche rückwirkende Feststellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).

    Zudem solle das Vergütungsverfahren mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Amtsführung nicht belastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, zitiert nach juris Tz. 9).

  • OLG Naumburg, 26.01.2011 - 2 Wx 17/10

    Nachlasspflegervergütung aus der Staatskasse: Nachholung der Feststellung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    Überwiegend war zur Korrektur eines solchen Versäumnisses die spätere rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Vergütungsverfahren als zulässig angesehen worden (vgl. jeweils zur Verfahrenspflegschaft z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2000, Az. 2 WF 47/00, Tz. 8 und OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2002, Tz. 5; zur Nachlasspflegschaft z. B.: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 18.12.2009, Az. 3 Wx 24/08, Tz. 26 und OLG Naumburg, Beschluss 26.01.2011, Az. 2 Wx 17/10, Tz. 11; jeweils zitiert nach juris); teilweise war auch eine (ergänzende) Auslegung des Bestellungsbeschlusses vorgenommen worden (so OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2007; Az. 15 W 290/07, zitiert nach juris Tz. 10 und 12).

    Es sind aber nach Auffassung des Senats keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen diese Grundsätze nicht auch für die Nachlasspflegschaft gelten sollten (so auch: Bienwald in Staudinger, BGB, Neubearb. 2020, § 1836 BGB, Rn. 52, der die abweichende ältere Entscheidung des OLG Naumburg vom 26.01.2011 zum Az. 2 Wx 17/10 als bedenklich ansieht; vgl. auch: Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 1960 BGB, Rn. 84).

  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 83/14

    Vergütung des Betreuers: Fortsetzung der Betreuertätigkeit in Unkenntnis des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    (c) Vergütungsfähig sind Tätigkeiten im Zeitraum von der Bestellung der Beschwerdegegnerin bis zur Beendigung der Nachlasspflegschaft (vgl. für die Betreuung: BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. XII ZB 83/14, zitiert nach juris Tz. 5).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.2021 - 3 Wx 87/20

    Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen Nachlasspfleger; Vertretung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    (a) Einwände gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von Tätigkeiten können im Vergütungsverfahren nur ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn sie dahingehen, dass entweder ein sachlicher Bezug einzelner Maßnahmen zu dem Nachlass überhaupt oder zu dem angeordneten Wirkungskreis des Nachlasspflegers nicht mehr erkennbar ist oder die Handlungsweise des Nachlasspflegers zu einem derart übersetzten Zeitaufwand geführt hat, dass er sich durch eine sinnvolle Führung der Nachlasspflegschaft nicht mehr erklären lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2021, Az. 3 Wx 87/20, zitiert nach juris Tz. 10).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 487/17

    Vergütung des Ergänzungspflegers: Bindungswirkung eines fehlerhaft ergangen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    Für eine nachträgliche Feststellung bestehe auch kein Bedürfnis, weil sich der Betreuer bzw. Pfleger, der sich gegen die unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit wehren wolle, dagegen mit der Beschwerde - früher unbefristet nach § 19 FGG, nunmehr befristet nach § 58 FamFG - vorgehen könnte (vgl. zuletzt: BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az. XII ZB 487/17, zitiert nach juris Rn. 12 [zur Vergütung des Ergänzungspflegers]).
  • BGH, 30.04.2014 - XII ZB 190/13

    Vergütung des Umgangspflegers: Nachträgliche Feststellung einer berufsmäßigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 46/13

    Vergütungsfestsetzung für den anwaltlichen Ergänzungspfleger: Nachträgliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2022 - 20 W 271/18
    bb) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2014 jedoch für die Betreuervergütung und die Vergütungen des Ergänzungs- und des Umgangspflegers klargestellt, dass - von den Fällen einer Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG abgesehen - eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1836 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unzulässig ist (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2014, Az. XII ZB 354/13, Tz. 15 f. [zur Betreuervergütung]; vom 29.01.2014, Az. XII ZB 372/13, Tz. 8 [zur Vergütung eines Ergänzungsbetreuers]; vom 12.02.2014, Az. XII ZB 46/13, Tz. 12 [noch unter Geltung des FGG zur Vergütung des Ergänzungspflegers] und vom 30.04.20214, Az. XII ZB 190/13, Tz. 7 [zur Vergütung des Umgangspflegers]; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 15 W 290/07

    Auslegung der Entscheidung über die Betreuerbestellung

  • OLG Schleswig, 18.12.2009 - 3 Wx 24/08

    Vergütung des Nachlasspflegers

  • OLG Karlsruhe, 27.12.2000 - 2 WF 47/00

    Verfahrenspfleger - Berufsmäßigkeit der Tätigkeit - Vergütung

  • OLG München, 30.01.2024 - 33 Wx 152/23

    Nachlasspfleger, Festsetzung der Vergütung, Nachlaßpflegschaft, Geschäftswert des

    Ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft unterblieben, ist die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des - gegebenenfalls nur geschätzten - angefallenen Zeitaufwands zu bemessen (Anschluss an OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.2022, 20 W 271/18).

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 5634; OLG Frankfurt, 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

    a) Scheidet in Ermangelung der Feststellung der berufsmäßigen Führung der Nachlasspflegschaft eine Festsetzung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. aus, kann dennoch nach § 1836 Abs. 2 BGB a. F. abweichend vom gesetzlichen Normalfall der unentgeltlichen Führung (§ 1836 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.) eine angemessene Vergütung gewährt werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit des Geschäfts solches rechtfertigen (OLG Frankfurt/M., 20 W 271/18, ErbR 2023, 954).

    b) Für die Ermittlung der Höhe einer angemessenen Vergütung im Sinne des § 1836 Abs. 2 BGB a. F. sind die Vorschriften des VBVG nicht anwendbar; die Vergütung ist vielmehr nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des - gegebenenfalls nur geschätzten - jeweils angefallenen Zeitaufwands zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt/M., 20 W 271/18, ErbR 2023, 954; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2022, § 1836 Rn. 10).

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