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   OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22   

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OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22 (https://dejure.org/2023,45442)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.08.2023 - 20 W 137/22 (https://dejure.org/2023,45442)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. August 2023 - 20 W 137/22 (https://dejure.org/2023,45442)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 392 FamFG, § 38 FamFG, § 59 FamFG
    Kein Beschwerderecht für denjenigen, auf dessen Anregung Einleitung von Verfahren wegen unbefugtem Firmengebrauch abgelehnt wird

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 273/67

    Anforderungen an die Firmenwahrheit; Führung eines akademischen Titels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
    Diese Auffassung hat auch bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (Az. II ZR 273/67, zitiert nach beck-online) vertreten (dem hat sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 29.08.1983, Az. 8 U 280/82, zitiert nach beck-online, angeschlossen).

    Dieser Anspruch setzt nicht einmal eine Verletzung eines eigenen Firmenrechts oder sonstigen absoluten Rechts voraus; es reicht vielmehr jede Verletzung von unmittelbaren rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 10.11.1969, a. a. O.).

    Hiervon ist wohl auch der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) ausgegangen.

    Ob der Bundesgerichtshof seine in seinem Urteil vom 10.11.1969 (a. a. O.) geäußerte Rechtsansicht, die nach Ansicht des Senats für die von dem Senat vertretene Auffassung spricht, so auch tatsächlich verstanden wissen wollte, und ob der Bundesgerichtshof eine solche entsprechende Auffassung vor dem Hintergrund dieser erheblich umstrittenen Frage, ggf. so aufrechterhalten würde, ist offen.

  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
    Der vorliegende Sachverhalt entspreche dem Fall, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2012 (Az. II ZB 8/10) zu Grunde gelegen habe.

    In Verfahren nach §§ 388, 392 FamFG, wie generell nach § 59 FamFG, bestehe dann eine Beschwerdeberechtigung, wenn eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten vorliege bzw. eine solche Beeinträchtigung schlüssig dargelegt sei (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, a. a. O., Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, 3 Wx 134/14).

    Allerdings ist zunächst davon auszugehen, dass das Registergericht eine Entscheidung, ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB nicht einzuleiten bzw. - wie tatsächlich - wieder aufzuheben, der Beschwerdeführerin, als derjenigen, die die Durchführung dieses Amtsverfahrens im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG angeregt hat, nicht lediglich in Form einer mangels Regelungsgehalts nicht anfechtbaren bloßen Unterrichtung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hat (zur entsprechenden Unanfechtbarkeit vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 3 Wx 134/14, jeweils zitiert nach juris; Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 24, Rn. 16, Jacoby in Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, Rn. 9.2, jeweils zitiert nach beck-online).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Registergericht - letztlich entsprechend dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof bei seinem Beschluss vom 24.04.2012 (a. a. O.) bei einem Amtslöschungsverfahren gemäß § 395 FamFG hinsichtlich einer Eintragung im Vereinsregister zugrunde lag - bereits ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch eingeleitet hatte.

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2015 - 3 Wx 134/14

    Einreichung des Sonderprüfungsberichts beim Handelsregister erst nach Abschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
    In Verfahren nach §§ 388, 392 FamFG, wie generell nach § 59 FamFG, bestehe dann eine Beschwerdeberechtigung, wenn eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten vorliege bzw. eine solche Beeinträchtigung schlüssig dargelegt sei (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, a. a. O., Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, 3 Wx 134/14).

    Allerdings ist zunächst davon auszugehen, dass das Registergericht eine Entscheidung, ein Verfahren bei unbefugtem Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB nicht einzuleiten bzw. - wie tatsächlich - wieder aufzuheben, der Beschwerdeführerin, als derjenigen, die die Durchführung dieses Amtsverfahrens im Sinne von § 24 Abs. 1 FamFG angeregt hat, nicht lediglich in Form einer mangels Regelungsgehalts nicht anfechtbaren bloßen Unterrichtung gemäß § 24 Abs. 2 FamFG mitgeteilt hat (zur entsprechenden Unanfechtbarkeit vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2012, Az. II ZB 8/10, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 3 Wx 134/14, jeweils zitiert nach juris; Burschel/Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, Stand: 01.08.2023, § 24, Rn. 16, Jacoby in Dutta/Jacoby/ Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, Rn. 9.2, jeweils zitiert nach beck-online).

  • BGH, 17.03.1997 - II ZB 3/96

    Vorstand der Volkswagen AG zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
    Insofern unterscheidet sich die vorliegende besondere Konstellation auch etwa von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1997 (Az. II ZB 3/96, zitiert nach juris) zugrunde lag.
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 W 433/10

    Beschwerdebefugnis gegen die Ablehnung einer Zwangsgeldandrohung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
    Nachdem ein solches Recht auf ein Einschreiten des Registergerichts mittels eines Verfahrens bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß § 392 Abs. 1 u. 2 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB für die Beschwerdeführerin also nicht besteht, kann sie ein solches nicht bestehendes Recht auch nicht im Wege der Beschwerde durchsetzen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.02.2011, Az. 15 W 433/10, zitiert nach juris, das sich gegen ein Beschwerderecht in einem angeregten Verfahren auf Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 ff. FamFG wegen begehrter Einreichung einer Versammlungsniederschrift nach § 130 Abs. 5 AktG ausgesprochen hat, mit dem Hinweis, dass das Verfahren nicht der Durchsetzung individueller Rechte diene, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der Registerwahrheit).
  • OLG Köln, 29.10.1962 - 8 Wx 100/62

    Verpachtung eines Handelsgeschäftes; Pächter; Verpächter; Betreiben im eigenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
    Ausreichend für das Beschwerderecht soll danach die Verletzung eigener Rechte, insbesondere des eigenen Namens- oder Firmenrechts sein (soweit dort zur Begründung mehrfach auf zwei Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.1956, Az. BReg. 2 Z 18/65, und des Oberlandesgerichts Köln vom 29.10.1962, Az. 8 Wx 100/62, verwiesen wird, befassen sich diese nicht mit einem hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch, sondern mit Beschwerden gegen Nichteintragung von begehrten Firmeneintragungen in das Handelsregister).
  • OLG Hamm, 29.08.1983 - 8 U 280/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.08.2023 - 20 W 137/22
    Diese Auffassung hat auch bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.11.1969 (Az. II ZR 273/67, zitiert nach beck-online) vertreten (dem hat sich das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 29.08.1983, Az. 8 U 280/82, zitiert nach beck-online, angeschlossen).
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