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   OLG Frankfurt, 16.03.2022 - 21 W 10/22   

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https://dejure.org/2022,9286
OLG Frankfurt, 16.03.2022 - 21 W 10/22 (https://dejure.org/2022,9286)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.03.2022 - 21 W 10/22 (https://dejure.org/2022,9286)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. März 2022 - 21 W 10/22 (https://dejure.org/2022,9286)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Gerichtsgebührenbefreiung des Testamentsvollstreckers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 7 JKostG HE; § 22 GNotKG
    Gerichtsgebührenbefreiung des Testamentsvollstreckers

  • rechtsportal.de

    § 7 JKostG HE; § 22 GNotKG
    Gebührenpflicht für die Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bei Einsetzung gemeinnütziger Vereine als Erben

Papierfundstellen

  • FGPrax 2022, 140
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 01.05.1903 - III 4/03

    Verweigerung der Zahlung bis zur Vorlegung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2022 - 21 W 10/22
    Davon abgesehen benötigt der Erbe keinen Erbschein; vielmehr steht es ihm frei, sein Erbrecht auf andere Art und Weise nachzuweisen (st. Rspr. seit RGZ 54, 343, 344), im vorliegenden Fall etwa durch Vorlage der Abschrift des handschriftlichen Testaments.
  • OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 62/16

    Kostenansatz bei Gebührenbefreiung nach § 7 JKOstG i.V.m. § 2 Abs. 2 GNotKG nur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2022 - 21 W 10/22
    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 08.09.2016 - 21 W 62/16 - ausgeführt hat, dass die Stellung des Testamentsvollstreckers der eines gesetzlichen Vertreters in gewissen Beziehungen angenähert sei und es daher für die Gebührenbefreiung auf die Erben ankomme, wird daran nicht mehr festgehalten.
  • RG, 22.01.1904 - VII 456/03

    Schiedsspruch gegen die Erben. Testamentsvollstrecker.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.03.2022 - 21 W 10/22
    Die Rechtsnatur des Testamentsvollstreckers als Inhaber eines privaten Amtes ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt seit RGZ 56, 327, 330, und es gibt auch im Kostenrecht keinen Anlass, davon abzuweichen.
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