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   OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23   

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https://dejure.org/2024,1144
OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23 (https://dejure.org/2024,1144)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.01.2024 - 21 W 60/23 (https://dejure.org/2024,1144)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - 21 W 60/23 (https://dejure.org/2024,1144)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 15 SpruchG, § 17 Abs 1 SpruchG, § 85 FamFG, § 81 Abs 5 FamFG
    Zur Kostentragungspflicht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2024, 397
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG München, 13.12.2016 - 31 Wx 186/16

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und Kostenentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    Den Antragstellern können daher auch nicht ausnahmsweise gemäß § 84 FamFG die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden (entgegen OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16).

    Für das Beschwerdeverfahren enthalte § 84 FamFG jedoch eine besondere Regelung, welche auch im Spruchverfahren über § 17 Abs. 1 SpruchG jedenfalls in besonderen Ausnahmefällen Anwendung finden könne (OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 31 Wx 186/16, juris Rn. 19; BeckOGK/Drescher, SpruchG, § 15 Rn. 26; Koch, Aktiengesetzt, 17. Aufl. 2023, § 15 Rn. 6; MüKoAktG/Krenek, 6. Aufl. 2023, SpruchG, § 15 Rn. 24; Wittgens in K.Schmidt/Lutter, AktG, 4./5. Aufl. 2020/2024, § 15 Rn. 22).

    Zudem weicht der Senat von der Entscheidung des OLG München im Beschluss vom 13.12.2016 (31 Wx 186/16) in dieser Frage ab.

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    Dies kann dann angenommen werden, wenn die Anträge bzw. das Rechtsmittel bei einer ex ante Beurteilung offensichtlich von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, offenkundig unbegründet oder rechtsmissbräuchlich ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 12/11, juris Rn. 23; BeckOKG/Drescher, Stand 01.10.2023, § 15 Rn. 20, 21; MüKoAktG/Krenek, 6. Aufl. 2023, § 15 SpruchG Rn. 18).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.12.2011 (II ZB 12/11) im Anwendungsbereich des FGG entschieden, dass § 15 Abs. 4 SpruchG in der bis zum 31.07.2013 anwendbaren Fassung - welcher dem heutigen § 15 Abs. 2 SpruchG entspricht - eine abschließende Regelung darstelle, so dass § 13a Abs. 1 FGG über § 17 Abs. 1 SpruchG nicht anwendbar sei.

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    Denn es wäre allenfalls eine ganz geringfügige Erhöhung um 0, 42 Cent in Betracht gekommen, welche unterhalb von 2 % gelegen hätte und damit nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keinen Anlass für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geboten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 81; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019, 26 W 5/18, juris Rn. 71, 72; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 36).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    Der Senat hatte noch mit Beschluss vom 24.11.2011 (21 W 7/11) die Auffassung vertreten, dass außergerichtliche Kosten der Antragsgegnerin für den Fall der Erfolgslosigkeit der Beschwerde auf die Antragsteller übergewälzt werden können, weil die Anwendung von § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG a.F. durch § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. nicht ausgeschlossen werde (Senat, aaO, juris Rn. 230 ff).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 12 W 66/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    Denn es wäre allenfalls eine ganz geringfügige Erhöhung um 0, 42 Cent in Betracht gekommen, welche unterhalb von 2 % gelegen hätte und damit nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keinen Anlass für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geboten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 81; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019, 26 W 5/18, juris Rn. 71, 72; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 36).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2019 - 26 W 5/18

    Beschluss vom 21.2.2019 - I-26 W 5/18

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    Denn es wäre allenfalls eine ganz geringfügige Erhöhung um 0, 42 Cent in Betracht gekommen, welche unterhalb von 2 % gelegen hätte und damit nach der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte keinen Anlass für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geboten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13, juris Rn. 81; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019, 26 W 5/18, juris Rn. 71, 72; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06, juris Rn. 36).
  • BayObLG, 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20

    Berechnung der Barabfindung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    § 15 SpruchG ist danach weiterhin als abschließende Kostenreglung anzusehen, so dass der Anwendungsbereich der weiteren Kostenregelungen des FamFG über § 17 Abs. 1 SpruchG nicht in Betracht kommt (Emmerich/Habersack/Emmerich, SpruchG, 10. Aufl. 2022, § 15 Rn. 22; Hölters/Weber, AktienG, 4. Aufl. 2022, § 15 SpruchG, Rn. 19; offengelassen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2017 - 20 W 5/16, juris Rn. 55, 56; BayOblG, Beschluss vom 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20, juris Rn. 165, entgegen OLG München, aaO).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 21 W 60/23
    § 15 SpruchG ist danach weiterhin als abschließende Kostenreglung anzusehen, so dass der Anwendungsbereich der weiteren Kostenregelungen des FamFG über § 17 Abs. 1 SpruchG nicht in Betracht kommt (Emmerich/Habersack/Emmerich, SpruchG, 10. Aufl. 2022, § 15 Rn. 22; Hölters/Weber, AktienG, 4. Aufl. 2022, § 15 SpruchG, Rn. 19; offengelassen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2017 - 20 W 5/16, juris Rn. 55, 56; BayOblG, Beschluss vom 18.05.2022 - 101 ZBR 97/20, juris Rn. 165, entgegen OLG München, aaO).
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