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   OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22   

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OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22 (https://dejure.org/2022,44516)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2022 - 12 U 4/22 (https://dejure.org/2022,44516)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2022 - 12 U 4/22 (https://dejure.org/2022,44516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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    Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch, gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderinsolvenzverwalters gemäß den §§ 195, 199 BGB auch für den Fall, dass dieser bereits im Rahmen einer ersten Bestellung mit ...

  • rechtsportal.de

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Sonderinsolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 481
  • NZI 2023, 264
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Düsseldorf, 18.03.2015 - 4 K 1044/14

    Steuerliche Relevanz von Umsätzen eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Der Beklagte erhob wiederum Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf, welches durch Urteil vom 18.03.2015 (4 K 1044/14 AO) den Ablehnungsbescheid vom 11.12.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 aufhob und die Klage im Übrigen mit der Begründung abwies, nach der dem Kläger vorliegenden Mitteilung der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 04.04.2005 (Anlage B 3: Nichtanerkennen der Forderungen des Finanzamts in voller Höhe unter Verweis auf den Schriftwechsel zwischen ihren Steuerberatern und dem Finanzamt) wäre dem Kläger jedenfalls die fristwahrende Klageerhebung zumutbar gewesen.

    Mit Beschluss vom 22.11.2019 (Anlage K 1) bestellte das Amtsgericht Düsseldorf den Kläger daraufhin erneut zum Sonderinsolvenzverwalter, wobei sein Aufgabenbereich die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadenersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Beklagten umfasst, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen.

    1.3.1 Zwar hat das Insolvenzgericht den Kläger (erst) mit Beschluss vom 22.11.2019 zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt und dabei als Aufgabenbereich die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter festgelegt, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen und die Gegenstand der Klage sind.

    Gegen eine Zweckerreichung spricht schon der Beschluss vom 22.11.2019, mit dem er " erneut " zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt worden ist, denn als Aufgabenbereich ist die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter festgelegt, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen.

    Mit Beschluss vom 22.11.2019 hat das Insolvenzgericht als Aufgabenbereich die Geltendmachung etwaiger, weitergehender Schadensersatzansprüche aus Steuerrecht gegen den Insolvenzverwalter festgelegt, die sich vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf 4 K 340/10 AO und 4 K 1044/14 AO darstellen.

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2012 - 7 U 22/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Nach Einlegung der Berufung erklärten die Parteien den Rechtsstreit nach der Zahlung durch die Finanzverwaltung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, woraufhin das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Kläger mit Blick auf die oben genannten Ausführungen des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2011 - 4 K 340/10 AO) die Kosten des Rechtsstreits mit Beschluss vom 25.07.2012 (I-7 U 22/11, Anlage K 10) auferlegte.

    Eine Beendigung des Amtes des Sonderinsolvenzverwalters mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.07.2012 (I-7 U 22/11) kommt nicht in Betracht.

    Ihr Ab- bzw. Anlauf war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Erhebung der gegen den Beklagten gerichteten Klage vom 25.05.2009 vor dem Landgericht Düsseldorf - Az. 7 O 193/09 -bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung dieses Verfahrens durch den zweitinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 91a ZPO vom 25.07.2012 - Az. I-7 U 22/11 - (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), mithin bis zum Ablauf des 25.01.2013 gehemmt.

    Aus dem Umstand, dass der von ihm als Sonderinsolvenzverwalter eingeleitete Schadensersatzprozess gegen den Beklagten nach übereinstimmender Erledigungserklärung mit Beschluss vom 25.07.2012 (OLG Düsseldorf - I-7 U 22/11) beendet worden war, kann der Kläger auch dann nichts zu seinen Gunsten herleiten, wenn - wie er meint - sein Amt als Sonderinsolvenzverwalter deshalb wegen Zweckerreichung geendet hätte.

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 301/12

    Haftung des Konkurs-/Insolvenzverwalters: Beginn der Verjährungsfrist mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Gemäß § 62 Satz 1 und 2 InsO richtet sich die Verjährung eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren, welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.07.2014 - IX ZR 301/12, Rn. 9, juris, zur Verjährung der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche).

    Aufgrund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen - dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen - Kenntnis erlangt hat (BGH, Urt. v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17, BGHZ 225, 90-121, Rn. 54; v. 17.07.2014, a.a.O.; v. 24.01.1991 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 982, 986, beck-online).

    Zum anderen macht sich der Sonderinsolvenzverwalter, sollte er seine Amtspflicht, das Insolvenzgericht und die Insolvenzgläubiger rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterrichten und entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen anzustoßen, verletzt haben, seinerseits letzteren gegenüber schadensersatzpflichtig (vgl. BGH, Urt. v. 17.07.2014, a.a.O., Rn. 15).

  • BFH, 06.11.2002 - V R 7/02

    Geldspielautomaten außerhalb von Spielbanken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Unter dem 06.11.2002 legte der Bundesfinanzhof (V R 7/02) dem Europäischen Gerichtshof in einer weiteren Sache zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG u.a. die Frage vor, ob Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat die Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen dürfe, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei sei.

    Hierüber informierte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die Finanzämter mit Kurzmitteilung vom 23.02.2005 und ordnete an, dass wegen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (V R 7/02) bis zu dessen Entscheidung die Einspruchsverfahren weiterhin ruhen sollten.

    Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der hiesige Beklagte bei objektiver Betrachtung mit Blick auf den noch offenen Ausgang der Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Bundesfinanzhof in dem Verfahren V R 7/02 nicht mit einer Entscheidung über den noch von der Schuldnerin eingelegten Einspruch gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 vom 09.01.2004 habe rechnen müssen.

  • BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17

    Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Aufgrund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen - dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen - Kenntnis erlangt hat (BGH, Urt. v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17, BGHZ 225, 90-121, Rn. 54; v. 17.07.2014, a.a.O.; v. 24.01.1991 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 982, 986, beck-online).

    Da sich im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), der Legalzession (§ 412 BGB) oder der Gesamtrechtsnachfolge der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen muss, kann nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nichts anderes für den Verwalterwechsel gelten, zumal auch die Rechtshandlungen des vorherigen Verwalters ihre Wirksamkeit behalten (BGH, Urt. v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17, Rn. 54 ff.; v. 15.12.2016 - IX ZR 224/15, Rn. 8; Versäumnisurt. v. 30.04.2015 - IX ZR 1/13, Rn. 12).

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Es muss auch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urt. v. 25.04.2013 - IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212, Rn. 10; v. 16.10.2008 - IX ZR 135/07, NJW 2009, 685, Rn. 12; v. 29.05.2008 - IX ZR 222/06, NJW-RR 2009, 136, Rn. 14, jeweils zitiert nach beck-online).

    Die Möglichkeit, nachträglich im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens wie dem Erlass nach § 227 AO eine abweichende Durchsetzung (vgl. Klein/Rüsken, 15. Aufl. 2020, AO § 227 Rn. 1) von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis - wie hier in Form von bereits bestandskräftigen Entscheidungen - zu erwirken, um den Schaden dadurch aufzufangen, vermag - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - den einmal durch den Ablauf der Klagefrist eingetretenen Schaden in Form der objektiven Verschlechterung des Bestands der Insolvenzmasse nicht entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2013, a.a.O., Rn. 15).

  • LG Düsseldorf, 10.01.2011 - 7 O 193/09

    Anspruch eines Sonderinsolvenzverwalters auf Schadensersatz wegen pflichtwidrig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage durch Grundurteil vom 10.01.2011 (7 O 193/09) statt.

    Ihr Ab- bzw. Anlauf war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Erhebung der gegen den Beklagten gerichteten Klage vom 25.05.2009 vor dem Landgericht Düsseldorf - Az. 7 O 193/09 -bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung dieses Verfahrens durch den zweitinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts gemäß § 91a ZPO vom 25.07.2012 - Az. I-7 U 22/11 - (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), mithin bis zum Ablauf des 25.01.2013 gehemmt.

  • LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (7 O 194/20) wird zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.12.2021 - 7 O 194/20 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 272.881,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 1/13

    Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Da sich im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), der Legalzession (§ 412 BGB) oder der Gesamtrechtsnachfolge der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen muss, kann nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nichts anderes für den Verwalterwechsel gelten, zumal auch die Rechtshandlungen des vorherigen Verwalters ihre Wirksamkeit behalten (BGH, Urt. v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17, Rn. 54 ff.; v. 15.12.2016 - IX ZR 224/15, Rn. 8; Versäumnisurt. v. 30.04.2015 - IX ZR 1/13, Rn. 12).
  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 224/15

    Insolvenzanfechtung: Verjährung des Anfechtungsanspruchs wegen grob fahrlässiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22
    Da sich im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), der Legalzession (§ 412 BGB) oder der Gesamtrechtsnachfolge der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen muss, kann nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nichts anderes für den Verwalterwechsel gelten, zumal auch die Rechtshandlungen des vorherigen Verwalters ihre Wirksamkeit behalten (BGH, Urt. v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17, Rn. 54 ff.; v. 15.12.2016 - IX ZR 224/15, Rn. 8; Versäumnisurt. v. 30.04.2015 - IX ZR 1/13, Rn. 12).
  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 128/03

    Geltendmachung eines Quotenverringerungsschadens; Verjährung des Anspruchs

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 222/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater wegen

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BFH, 30.11.2000 - V B 187/00

    Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen

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