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   OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,11643
OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11 (https://dejure.org/2011,11643)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.02.2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11 (https://dejure.org/2011,11643)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 2 W 19/11, 2 W 20/11 (https://dejure.org/2011,11643)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des Erlasses der gesetzlichen Gebühren durch den Notar

  • notar-drkotz.de

    Wirksamkeit des Erlasses der gesetzlichen Gebühren durch einen Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.07.1989 - III ZR 64/88

    Verzugsschaden des Notars

    Auszug aus OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11
    Die Kostenschuldner verkennen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 108, 268 Rz. 11) der Kostenanspruch des Notars öffentlich-rechtlicher Natur ist (§ 17 Abs. 1 BNotO).
  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

    Deswegen sind die Gebühren des Notars - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - jeglicher Vereinbarung entzogen, die sich auf ihre Höhe auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt (Brfg) 1/14, DNotZ 2015, 461, 466; OLG Celle, NJOZ 2012, 1071; vgl. § 125 GNotKG bzw. § 140 Satz 2 KostO aF).
  • LG Heidelberg, 28.07.2017 - 3 T 9/17

    Notarkosten: Anforderungen an den Nachweis der Erteilung eines

    Denn damit würde die gesetzliche Verpflichtung des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren konterkariert (OLG Celle, Beschl. v. 24.02.2011 - 2 W 19/11, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.2012 - 20 W 154/11, juris Rn. 13 f.).
  • KG, 01.04.2011 - 9 W 198/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Anwendbares Recht in Übergangsfällen

    Die Vorschrift begründet unmittelbar deren Unwirksamkeit (OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2011, 2 W 19/11, 2 W 20/11 - juris; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Auflage, § 17, Rn. 49).

    Irgendeine Vereinbarung über die Höhe der Kosten und erst recht über das Ob von Kosten ist wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters dieser Kosten und der Pflicht des Notars zur Erhebung der gesetzlichen Vergütung schlechthin verboten und nichtig (OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2011, 2 W 19/11, 2 W 20/11 - juris; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 140, KostO, Rn. 4).

    Gleichwohl getroffene Kostenvereinbarungen befreien den Kostenschuldner mithin nicht von der Pflicht zur Kostenzahlung und den Notar nicht von der Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Kosten (OLG Celle, Beschluss vom 24. Februar 2011, 2 W 19/11, 2 W 20/11 - juris; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Auflage, § 17, Rn. 49).

  • OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18

    Rückabtretung Grundschuld trotz erteilter Löschungsbewilligung

    OLG Celle - Az.: 2 W 19/11 und 2 W 20/11 - Beschluss vom 24.02.2011 Die am 21. Januar 2011 bei dem Oberlandesgericht Celle und am 25. Januar 2011 bei dem Landgericht Lüneburg eingegangenen Beschwerden der Kostenschuldner vom 19. Januar 2011 gegen den am 13. Januar 2011 zugestellten Beschluss der Eigentumserwerb an Grundschuldbrief - Ersetzung der Übergabe durch ein Besitzkonstitut.
  • LG Düsseldorf, 04.05.2021 - 25 OH 21/20

    Geschäftswert bei der Beurkundung eines Geschäftsanteilskauf- und

    Soweit der Kostenschuldner darauf verweist, er habe nur aufgrund der Corona-Situation auf eine Präsenzveranstaltungen verzichtet und der Notar sei gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BNotO befugt, auf die Erhebung der Gebühr zu verzichten, verkennt er, dass die betreffende Vorschrift gerade keinen Anspruch des Kostenschuldners auf einen Erlass oder eine Ermäßigung der Gebühr begründet, sondern dem Notar lediglich gestattet ist, nach seinem Ermessen auf die Erhebung zu verzichten (vgl. OLG Celle, RNotZ 2011, S. 505).
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