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   OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16   

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OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO; § 301 ZPO; § 11 Abs 1 KapMuG
    Grundsätzliche Zulässigkeit des Erlasses von Teil-Musterentscheiden im Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • Betriebs-Berater

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu prozessualen Fragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des jeweiligen Emittenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Pressebericht, 12.08.2019)

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zwei Unternehmen, zwei Gerichte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des jeweiligen Emittenten

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1400
  • ZIP 2019, 1829
  • MDR 2019, 1467
  • WM 2019, 1734
  • BB 2019, 2113
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Nicht entscheidend ist dagegen, welches Finanzinstrument Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Ebenso wenig hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen einem der ausschließlichen Gerichtsstände (insoweit im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).

    Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf abzustellen sei, welcher Emittent/Anbieter (nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf) tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128, zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -).

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen, dass ein Emittent/Anbieter mehrere Sitze hat oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 44, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Voraussetzung für ein Gerichtsstandswahlrecht des Klägers ist jedoch, dass für denselben Streitgegenstand gegen denselben Beklagten zwei ausschließliche Gerichtsstände eröffnet sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 62, juris; Roth , in: Stein/Jonas, 23. Aufl., § 35 Rn. 1).

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, feststellungsfähig seien nur solche Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen betreffen (KG, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 24 SCH 2/07 KapMuG - und Beschluss vom 22. August 2007 - 24 Kap 13/07 -, jeweils nicht veröffentlicht, hier zitiert nach Kruis , in: KK-KapMuG, § 2 Rn. 54 mit Fn. 76; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 68, veröffentlicht im Klageregister), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Die "Klärung einer Rechtsfrage" ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 KapMuG ("oder") gerade kein Unterfall der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.; LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 54, veröffentlicht im Klageregister; Kruis, a.a.O.; Großerichter , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 20).

    Auch das Landgericht Stuttgart ist in seinem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - von der herrschenden Meinung ausgegangen, dass "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter ist, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

    Die vom Landgericht Stuttgart in dem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - vertretene konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit i.S.d. § 32b ZPO ist mit Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang zu bringen.

    Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft kann danach abweichend von ihrem statuarischen Sitz im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, veröffentlicht im Klageregister).

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Es gilt insoweit der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass sich der zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.1969 - 2 BvR 115/69, juris-Rn. 35).

    Dies alles in Bezug auf die Ermittlung des zuständigen Gerichts, das sich gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 16. April 1969 - 2 BvR 115/69 -, Rn. 35, juris).

  • LG Braunschweig, 04.03.2015 - 5 O 2077/11

    Schadensersatzklagen gegen Porsche an das Landgericht Hannover verwiesen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, feststellungsfähig seien nur solche Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen betreffen (KG, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 24 SCH 2/07 KapMuG - und Beschluss vom 22. August 2007 - 24 Kap 13/07 -, jeweils nicht veröffentlicht, hier zitiert nach Kruis , in: KK-KapMuG, § 2 Rn. 54 mit Fn. 76; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 68, veröffentlicht im Klageregister), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Dies ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, juris-Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    § 32b Abs. 1 ZPO soll verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, Rn. 15, juris; vgl. BT-Drs. 15/5019, S. 33).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).
  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 162/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Ausweichmanöver wegen eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511; zustimmend, Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint , in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14; Reuschle/Kruis , in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Schadensersatzklagen aufgrund von

  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • LG Stuttgart, 03.05.2011 - 12 O 3/11
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 34/17

    Zulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsantrags des Beklagten

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

  • BGH, 20.01.2015 - II ZB 11/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen

    Das Oberlandesgericht (OLG Braunschweig, ZIP 2019, 1829) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    (1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456; Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14; Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644).

    (2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4).

  • OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19

    Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. Juni 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 - 5 O 5932/18 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt worden ist, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - sind; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

    Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG beschlossene Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das vor dem Senat anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren - 3 Kap 1/16 -.

    Das Landgericht hat mit der Zustellungsverfügung vom 15. Februar 2019 auf die Möglichkeit der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16 - (Oberlandesgericht Braunschweig - 3 Kap 1/16 -) hingewiesen.

    Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Rechtsstreits - soweit er noch anhängig ist - gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG liegen vor, denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im Sinne dieser Vorschrift von Feststellungszielen ab, die Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens - 3 Kap 1/16 - sind.

    a) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den Feststellungszielen ab, die die Frage der Zuständigkeit betreffen und die im Teil-Musterentscheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) - noch nicht rechtskräftig - beschieden worden sind.

    Weder im Senatsbeschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 - (MDR 2019, S. 441 = juris, Rn. 40) noch im Erweiterungsbeschluss vom 20. Juni 2019 - 3 Kap 1/16 - hat sich der Senat zu der hier streitigen Rechtsfrage positionieren wollen.

    Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung des § 32b ZPO ergangen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 -, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem "Abgas-Skandal" zuständig ist.

    c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dürfte - neben den Feststellungszielen zur Frage der Zuständigkeit - auch von weiteren Feststellungszielen abhängen, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) sind; insbesondere dürfte der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgrund Verjährung unabhängig von diesen Feststellungszielen schon jetzt entscheidungsreif sein.

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung von § 32b ZPO ergangen (Senatsbeschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 -, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal zuständig ist.
  • BGH, 01.12.2020 - II ZB 19/19

    Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung i.R.d.

    OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 -.
  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen

    Mittlerweile hätten indessen der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 und - diesen bestätigend - auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 klargestellt, dass für § 32b ZPO nicht entscheidend sei, um welche Finanzinstrumente (beispielsweise X-Aktie einerseits oder Y-Vorzugsaktie andererseits), sondern um welchen Vorwurf es gehe.

    b) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten iSv § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist - unstreitig - nicht gegeben, da die für die beiden Beklagten jeweils geltenden besonderen ausschließlichen Gerichtsstände des § 32b Abs. 1 ZPO beim Landgericht Braunschweig bzw. Landgericht Stuttgart liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 56 ff.) und die Klagepartei - nach ihrem für das Verfahren nach § 37 ZPO insoweit maßgeblichen Vortrag - die Beklagte zu 2 nicht länger wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung der Beklagten zu 1 in Anspruch nimmt.

    Die übrige Literatur, die sich mit dieser Frage befasst, hält demgegenüber - soweit ersichtlich - ein Vorgehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls für ausgeschlossen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Großerichter, WuB 2019, 639, 644; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 24; Hk-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 32b Rn. 2; BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 78. Aufl., § 32b Rn. 1).

  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende

    Betroffener Emittent ist vielmehr derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 -, juris, Rn. 31, Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 -, juris, Rn. 59).

    Insoweit seien aber inzwischen "die Karten neu gemischt", weil in der Folgezeit der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid gemäß Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 - und, diesen bestätigend, auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19 - inzwischen klargestellt hätten, dass betroffener Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent sei, den eine eigene Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente treffe.

    Ein gemeinsamer Gerichtsstand folgt nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin der Beklagten zu 2 zusätzlich Beihilfe zur Informationspflichtverletzung der Beklagten zu 1 vorwirft (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 67ff., juris).

    Letzteres gilt auch für die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, wenngleich nunmehr anzuknüpfen ist an den jeweils erhobenen Vorwurf der Verletzung jeweils eigener originärer Informationspflichtverletzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 59, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 16.03.2021 - II ZB 19/19
    OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16.
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