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   OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20   

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https://dejure.org/2021,36063
OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36063)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 11 U 249/20 (https://dejure.org/2021,36063)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20
    Auch wenn der Begriff des erheblichen Grundes der gleiche ist wie in § 227 ZPO (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 224 Rn. 5), kann es gerechtfertigt sein, für die Verlegung eines Verhandlungstermins höhere Anforderungen zu stellen als für eine Fristverlängerung (vgl. zur Differenzierung zwischen §§ 224 und 227 ZPO auch BVerfG, Beschl. v. 02.10.2017 - 1 BvR 1574/17, BeckRS 2017, 131416 Rn. 7; BeckOK ZPO/Jaspersen, 40. Ed. 01.03.2021, § 224 Rn. 6).
  • OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23

    Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen

    Sie verweisen im Verfahren auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - sowie die Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 07.07.2021 - 11 U 249/20 - und des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 -, wonach die T. GbR als Abwicklungsgesellschaft fortbestehe und durch die Erbengemeinschaft vertreten werde.

    Diese Erklärungen stimmen mit den Feststellungen des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - und des Oberlandesgerichts Brandenburg in den Beschlüssen vom 12.05.2021 und 07.07.2021 - 11 U 249/20 - überein, wonach die durch Kündigung und anschließenden Tod eines Gesellschafters aufgelöste GbR T. als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht; die Nichtzulassungsbeschwerde der vom Antragsgegner vertretenen Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 - zurückgewiesen.

  • BGH, 30.06.2022 - III ZR 106/21
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2021 - 11 U 249/20 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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