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   OLG Bamberg, 28.01.1999 - 7 UF 122/98   

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OLG Bamberg, 28.01.1999 - 7 UF 122/98 (https://dejure.org/1999,7461)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.01.1999 - 7 UF 122/98 (https://dejure.org/1999,7461)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - 7 UF 122/98 (https://dejure.org/1999,7461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Isolierung einer Sorgerechtssache; Streit um alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht; Ausschließliche Orientierung am Wohl des betroffenen Kindes; Beachtung von Erziehungsfähigkeit, Kontinuitätsgrundsatz und Förderungsprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung des isolierten Sorgerechtsverfahrens - Fortbestand gemeinsamer elterlicher Sorge - Kindeswohl - alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1237
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 23.07.1998 - 8 UF 171/98
    Auszug aus OLG Bamberg, 28.01.1999 - 7 UF 122/98
    Dieses materiell-rechtlich ursprünglich auf § 1672 BGB a.F. ausgerichtete und nunmehr nach § 1671 BGB n.F. zu beurteilende Verfahren (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 38 und Palandt, 58. Aufl., Rdn. 75 vor § 1626 BGB m.w.N.) ist nicht als in der Hauptsache erledigt anzusehen, obwohl die Parteien nach ihren insoweit übereinstimmenden Erklärungen im Anhörungstermin vor dem Senat am 12.1.1999 in ihrer Ehesache vor dem Amtsgericht Schweinfurt die dort im Scheidungsverbund alten Rechts anhängig gewordene Folgesache Sorgerecht auch hinsichtlich ihres Sohnes F. weiterbetreiben (entgegen OLG Hamm, FamRZ 1998, 1136 ).

    Die analoge Anwendung des Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG auf Altverfahren nach § 1672 BGB a.F. ist - soweit ersichtlich - unstreitig nur für den Fall, dass kein Scheidungsverbund alten Rechts - mit der Folgesache SO im- damals vorgeschriebenen Mindestverbund - anhängig ist (vgl. Palandt, 58. Aufl., Rdn. 83 vor § 1626 BGB , OLG Hamm, FamRZ 1998, 1136 f. und Bäumel-Rogner, FamRefK, § 1671 BGB Rdn. 50, jeweils m.w.N.).

    Nach § 623 ZPO in der seit 1.7.1998 geltenden Fassung ist nämlich - entgegen OLG Hamm in FamRZ 1998, 1136 - bei anhängiger Scheidungssache ein etwaiger Streit um die elterliche Sorge keineswegs "grundsätzlich im Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zu führen", sondern nur dann, wenn eine Sorgerechtsregelung lediglich für den Fall der Scheidung begehrt wird.

    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - in erster Instanz bereits die Grundlagen für eine Entscheidung gemäß § 1671 BGB n. F. geschaffen wurden, nach dem aktuellen Sachstand das Kindeswohl eine möglichst schnelle abschließende, den gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes - nur mit der Einschränkung des § 1696 BGB - endgültig klärende gerichtliche Sachentscheidung erfordert und zudem die später anhängig gewordene Folgesache Sorgerecht weiterhin nur im Scheidungsverbund und damit lediglich für den Fa11 der Rechtskraft der Scheidung weitergeführt wird (im grundsätzlichen ebenso OLG Frankfurt/M., FamRZ 1998, 1313 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.10.1998 - 7 UF 150/98 -, Palandt, 58. Aufl., Rdn. 83 vor § 1626 BGB m.w.N.; Affeldt, Anmerkung zur insoweit abweichenden Entscheidung des OLG Hamm in FamRZ 1998, 1609 ).

  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.01.1999 - 7 UF 122/98
    Besondere Berücksichtigung verlangen darüber hinaus naturgemäß die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister sowie seine sonstigen sozialen Bindungen (vgl. BGH, FamRZ 1990, 392 f.; Palandt, 58. Aufl., § 1671 BGB , Rdn. 36 f.; Schwab, Elterliche Sorge nach dem KindRG , FamRZ 1998, 457 f., insbesondere 463 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.08.1998 - 2 UF 73/98

    Voraussetzungen für die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil

    Auszug aus OLG Bamberg, 28.01.1999 - 7 UF 122/98
    Dieses materiell-rechtlich ursprünglich auf § 1672 BGB a.F. ausgerichtete und nunmehr nach § 1671 BGB n.F. zu beurteilende Verfahren (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1999, 38 und Palandt, 58. Aufl., Rdn. 75 vor § 1626 BGB m.w.N.) ist nicht als in der Hauptsache erledigt anzusehen, obwohl die Parteien nach ihren insoweit übereinstimmenden Erklärungen im Anhörungstermin vor dem Senat am 12.1.1999 in ihrer Ehesache vor dem Amtsgericht Schweinfurt die dort im Scheidungsverbund alten Rechts anhängig gewordene Folgesache Sorgerecht auch hinsichtlich ihres Sohnes F. weiterbetreiben (entgegen OLG Hamm, FamRZ 1998, 1136 ).
  • OLG Frankfurt, 05.08.1998 - 1 UF 195/98
    Auszug aus OLG Bamberg, 28.01.1999 - 7 UF 122/98
    Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - in erster Instanz bereits die Grundlagen für eine Entscheidung gemäß § 1671 BGB n. F. geschaffen wurden, nach dem aktuellen Sachstand das Kindeswohl eine möglichst schnelle abschließende, den gewöhnlichen Aufenthalt des betroffenen Kindes - nur mit der Einschränkung des § 1696 BGB - endgültig klärende gerichtliche Sachentscheidung erfordert und zudem die später anhängig gewordene Folgesache Sorgerecht weiterhin nur im Scheidungsverbund und damit lediglich für den Fa11 der Rechtskraft der Scheidung weitergeführt wird (im grundsätzlichen ebenso OLG Frankfurt/M., FamRZ 1998, 1313 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.10.1998 - 7 UF 150/98 -, Palandt, 58. Aufl., Rdn. 83 vor § 1626 BGB m.w.N.; Affeldt, Anmerkung zur insoweit abweichenden Entscheidung des OLG Hamm in FamRZ 1998, 1609 ).
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