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   LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08   

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LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08 (https://dejure.org/2008,39193)
LG Würzburg, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 T 2164/08 (https://dejure.org/2008,39193)
LG Würzburg, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - 3 T 2164/08 (https://dejure.org/2008,39193)
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  • BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des

    Auszug aus LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08
    Ob und inwieweit das Merkmal des wichtigen Grundes restriktiv zu interpretieren ist (so Kübler/Prütting, InsO, Rz. 5 zu § 70 m.w.N.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 15.5.2003, Az. IX ZB 448/02 ) oder ob an die Annahme eines wichtigen Grundes keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind, da mildere Mittel zur Abwehr pflichtwidrigen Verhaltens in der Regel im laufenden Verfahren nicht zur Verfügung stehen (so LG Kassel, Beschluss vom 14.8.2002, Az. 3 T 301/02 ) ist umstritten.

    Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit Partikularinteressen, so verstößt es gegen diese Verpflichtung ( BGH, Beschluss vom 15.5.2003, Az. IX ZB 448/02 ).

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

    Auszug aus LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08
    Allerdings ist ein Mitglied des Gläubigerausschusses dann aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt die Gesamtheit der Gläubiger die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde ( BGH, Beschluss vom 1.3.2007, Az. IX ZB 47/06 ).
  • LG Kassel, 14.08.2002 - 3 T 301/02

    Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund; Wahl

    Auszug aus LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08
    Ob und inwieweit das Merkmal des wichtigen Grundes restriktiv zu interpretieren ist (so Kübler/Prütting, InsO, Rz. 5 zu § 70 m.w.N.; offengelassen von BGH, Beschluss vom 15.5.2003, Az. IX ZB 448/02 ) oder ob an die Annahme eines wichtigen Grundes keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind, da mildere Mittel zur Abwehr pflichtwidrigen Verhaltens in der Regel im laufenden Verfahren nicht zur Verfügung stehen (so LG Kassel, Beschluss vom 14.8.2002, Az. 3 T 301/02 ) ist umstritten.
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