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   LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88   

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LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88 (https://dejure.org/1988,6977)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.1988 - 2 T 157/88 (https://dejure.org/1988,6977)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Dezember 1988 - 2 T 157/88 (https://dejure.org/1988,6977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2273 Abs. 1
    Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten beim Tode des Erstversterbenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1989, 1351 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    Obwohl eine unbefangene Auslegung des § 2273 Abs. 1 BGB es nahelegt, eine ausdrücklich als Verfügung des überlebenden Ehegatten bezeichnete Bestimmung beim ersten Erbfall als sonderungsfähig anzusehen, hat sich in der Rspr. seit längerem die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (grundlegend RGZ 150, 315, 318 ff.; BGHZ 91, 105, 108 ff. = NJW 1984, 2098 m. zust. Anm. Böckelmann, JR 1984, 501 auf Vorlage des OLG Stuttgart DNotZ 1984, 505 ; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG BWNotZ 1982, 144 ; LG OLGZ 1979, 269; vgl. auch Palandt/Edenhofer, 47. Aufl., Anm. 2; MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., Rd.-Nr. 3; RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rd.-Nr. 6, je zu § 2273 BGB ; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1988, § 40 III 4).

    Zur Wahrung ihrer Interessen, die auch in der Hinnahme sie benachteiligender Anordnungen ihren Ausdruck finden können, benötigen sie Kenntnis aller letztwilligen Verfügungen des Erblassers (vgl. BGHZ 91, 105, 109).

  • BGH, 15.05.1984 - VI ZR 155/82

    Beschwer bei Zuerkennung eines Schmerzensgeld-Kapitalbetrages anstelle einer

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    Obwohl eine unbefangene Auslegung des § 2273 Abs. 1 BGB es nahelegt, eine ausdrücklich als Verfügung des überlebenden Ehegatten bezeichnete Bestimmung beim ersten Erbfall als sonderungsfähig anzusehen, hat sich in der Rspr. seit längerem die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (grundlegend RGZ 150, 315, 318 ff.; BGHZ 91, 105, 108 ff. = NJW 1984, 2098 m. zust. Anm. Böckelmann, JR 1984, 501 auf Vorlage des OLG Stuttgart DNotZ 1984, 505 ; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG BWNotZ 1982, 144 ; LG OLGZ 1979, 269; vgl. auch Palandt/Edenhofer, 47. Aufl., Anm. 2; MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., Rd.-Nr. 3; RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rd.-Nr. 6, je zu § 2273 BGB ; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1988, § 40 III 4).

    Eine zutreffende Unterrichtung über den Inhalt eines Testamentes oder eines Erbvertrages ist für die davon Betroffenen für alle weiteren Schritte und alle späteren Verfahren entscheidend und kann als eine notwendige Maßnahme im 'Vorfeld der Wahrung von Gehörsrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG bezeichnet werden (vgl. Bökelmann, JR 1984, 501 ).

  • RG, 05.03.1936 - IV B 4/36

    Sind bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags die

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    Obwohl die Ankündigung des Nachlaßgerichts im Beschluß vom 12.1.1988 über die beabsichtigte vollständige Eröffnung des Erbvertrages und dessen Mitteilung an die gesetzlichen Erben und testamentarischen Schlußerben nur eine Zwischenentscheidung ist, wird die selbständige Anfechtbarkeit - ähnlich wie beim Erbscheins-Vorbescheid - von der Rspr. einhellig anerkannt (vgl. RGZ 150, 315 ; BGHZ 70, 173 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ; deutlich OLG Hamm NJW 1982, 57 , insoweit in OLGZ 1982, 136 nicht abgedruckt); Widerspruch aus dem Schrifttum ist nicht ersichtlich.

    Obwohl eine unbefangene Auslegung des § 2273 Abs. 1 BGB es nahelegt, eine ausdrücklich als Verfügung des überlebenden Ehegatten bezeichnete Bestimmung beim ersten Erbfall als sonderungsfähig anzusehen, hat sich in der Rspr. seit längerem die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (grundlegend RGZ 150, 315, 318 ff.; BGHZ 91, 105, 108 ff. = NJW 1984, 2098 m. zust. Anm. Böckelmann, JR 1984, 501 auf Vorlage des OLG Stuttgart DNotZ 1984, 505 ; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG BWNotZ 1982, 144 ; LG OLGZ 1979, 269; vgl. auch Palandt/Edenhofer, 47. Aufl., Anm. 2; MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., Rd.-Nr. 3; RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rd.-Nr. 6, je zu § 2273 BGB ; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1988, § 40 III 4).

  • BGH, 21.12.1977 - IV ZB 32/77

    Eröffnung eines gegenseitigen Erbvertrags

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    Obwohl die Ankündigung des Nachlaßgerichts im Beschluß vom 12.1.1988 über die beabsichtigte vollständige Eröffnung des Erbvertrages und dessen Mitteilung an die gesetzlichen Erben und testamentarischen Schlußerben nur eine Zwischenentscheidung ist, wird die selbständige Anfechtbarkeit - ähnlich wie beim Erbscheins-Vorbescheid - von der Rspr. einhellig anerkannt (vgl. RGZ 150, 315 ; BGHZ 70, 173 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ; deutlich OLG Hamm NJW 1982, 57 , insoweit in OLGZ 1982, 136 nicht abgedruckt); Widerspruch aus dem Schrifttum ist nicht ersichtlich.

    Für Vermächtnisnehmer, die keine gesetzlichen Erben sind, hat der BGH dagegen in einem gleichartig liegenden Fall im Hinblick auf das vorrangige Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten entschieden, daß sie beim ersten Erbfall Nichtbeteiligte sind, wenn ihnen nur der Längstlebende ein Vermächtnis zugewandt hat ( BGHZ 70, 173, 176 = NJW 1978, 633 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ).

  • OLG Hamm, 10.09.1981 - 15 W 150/81

    Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments ohne eine Beschränkung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    Obwohl die Ankündigung des Nachlaßgerichts im Beschluß vom 12.1.1988 über die beabsichtigte vollständige Eröffnung des Erbvertrages und dessen Mitteilung an die gesetzlichen Erben und testamentarischen Schlußerben nur eine Zwischenentscheidung ist, wird die selbständige Anfechtbarkeit - ähnlich wie beim Erbscheins-Vorbescheid - von der Rspr. einhellig anerkannt (vgl. RGZ 150, 315 ; BGHZ 70, 173 = DNotZ 1978, 301 = MittRhNotK 1978, 43 ; deutlich OLG Hamm NJW 1982, 57 , insoweit in OLGZ 1982, 136 nicht abgedruckt); Widerspruch aus dem Schrifttum ist nicht ersichtlich.
  • KG, 19.12.1978 - 1 W 3085/78
    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    Obwohl eine unbefangene Auslegung des § 2273 Abs. 1 BGB es nahelegt, eine ausdrücklich als Verfügung des überlebenden Ehegatten bezeichnete Bestimmung beim ersten Erbfall als sonderungsfähig anzusehen, hat sich in der Rspr. seit längerem die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (grundlegend RGZ 150, 315, 318 ff.; BGHZ 91, 105, 108 ff. = NJW 1984, 2098 m. zust. Anm. Böckelmann, JR 1984, 501 auf Vorlage des OLG Stuttgart DNotZ 1984, 505 ; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG BWNotZ 1982, 144 ; LG OLGZ 1979, 269; vgl. auch Palandt/Edenhofer, 47. Aufl., Anm. 2; MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., Rd.-Nr. 3; RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rd.-Nr. 6, je zu § 2273 BGB ; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1988, § 40 III 4).
  • OLG Stuttgart, 07.11.1983 - 8 W 84/83
    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    Obwohl eine unbefangene Auslegung des § 2273 Abs. 1 BGB es nahelegt, eine ausdrücklich als Verfügung des überlebenden Ehegatten bezeichnete Bestimmung beim ersten Erbfall als sonderungsfähig anzusehen, hat sich in der Rspr. seit längerem die gegenteilige Auffassung durchgesetzt (grundlegend RGZ 150, 315, 318 ff.; BGHZ 91, 105, 108 ff. = NJW 1984, 2098 m. zust. Anm. Böckelmann, JR 1984, 501 auf Vorlage des OLG Stuttgart DNotZ 1984, 505 ; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG BWNotZ 1982, 144 ; LG OLGZ 1979, 269; vgl. auch Palandt/Edenhofer, 47. Aufl., Anm. 2; MünchKomm/Musielak, 2. Aufl., Rd.-Nr. 3; RGRK/Johannsen, 12. Aufl., Rd.-Nr. 6, je zu § 2273 BGB ; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl. 1988, § 40 III 4).
  • BVerfG, 02.02.1994 - 1 BvR 1245/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 2273 Abs. 1 BGB

    Auszug aus LG Stuttgart, 22.12.1988 - 2 T 157/88
    6 b) Erbrecht - Miteröffnung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten bei Tode des Erstversterbenden (BVerfG, Beschluß vom 2.2. 1994 - 1 BvR 1245/89) BGB § 2273 Abs. 1 Die Bestimmung des § 2273 Abs. 1 BGB und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung sind mit der Verfassung vereinbar.
  • BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89

    Eröffnung eines Erbvertrags

    Jeder von ihnen hat daher auch mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 389 und NJW 1982, 57 ; OLG Hamburg NJW 1965, 1969 f.; LG Stuttgart BWNotZ 1989, 81 f.; Staudinger/Kanzleiter, § 2273 BGB , Rd.Nr. 8; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 3. Aufl., § 40 II 4 b; Weirich, Handbuch des Erbrechts, 2. Aufl., Rd.-Nr. 287; Steffen, RdL 1980, 4).

    wird auch von denjenigen nicht in Zweifel gezogen, die einen stärkeren Schutz des Überlebenden befürworten (LG Stuttgart BWNotZ 1989, 81 f.; Bühler,.ZRP 1988, 59, 61 und BWNotZ 1989, 82 ff.; Langenfeld, NJW 1987, 1577, 1582).

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