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   LG Potsdam, 29.04.2005 - 5 T 90/04   

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https://dejure.org/2005,25133
LG Potsdam, 29.04.2005 - 5 T 90/04 (https://dejure.org/2005,25133)
LG Potsdam, Entscheidung vom 29.04.2005 - 5 T 90/04 (https://dejure.org/2005,25133)
LG Potsdam, Entscheidung vom 29. April 2005 - 5 T 90/04 (https://dejure.org/2005,25133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Unvollständige Angaben in einem Kreditantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus LG Potsdam, 29.04.2005 - 5 T 90/04
    Dem Gebot der Schriftlichkeit ist auch genügt, wenn der Schuldner die Erklärungen zwar nicht persönlich niedergelegt hat, diese jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind (BGHZ 156, 139 ff.).
  • LG Stuttgart, 09.01.2001 - 19 T 394/00

    Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht

    Auszug aus LG Potsdam, 29.04.2005 - 5 T 90/04
    Entsprechend dem Wortlaut des Vorschrift genügt es, wenn die unvollständigen Angaben- wie hier - im Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen (so auch Uhlenbruck, InsO , § 290 Rdn. 37; a.A, LG Stuttgart, ZINSO 2001, 134).
  • OLG Dresden, 31.03.2009 - 3 W 199/09

    Überwachung von Treuhandauflagen ist mit Vollzugsgebühr abgegolten

    Daneben kann eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für dieselbe Tätigkeit wegen des Auffangcharakters der Norm nicht entstehen (OLG Hamm, ZNotP 2003, 39 ; OLG Hamm, JurBüro 1990, 221 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.10.2003, 20 W 356/02 [n. v.]; LG Münster, Beschluss vom 10.12.2007, 5 T 90/04 [n. v.]).
  • AG Potsdam, 06.10.2006 - 35 IK 1046/06

    Versagung der Restschuldbefreiung: Stundung der Verfahrenskosten in einem

    Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Potsdam unter dem 29.4.2005 (5 T 90/04) zurückgewiesen.
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