Rechtsprechung
LG Offenburg, 05.01.2005 - 4 T 100/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung des Treuhänders für eine Nachtragsverteilung im vereinfachten Insolvenzverfahren; Vergütung in Höhe von 120 Prozent des Regelsatzes nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer; Begründung des Zuschlags mit einem besonderen Aufwand des Treuhänders; Gesonderte ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Offenburg, 10.12.2003 - IN 53/00
- LG Offenburg, 05.01.2005 - 4 T 100/04
Papierfundstellen
- NZI 2005, 172
Wird zitiert von ...
- LG Köln, 20.09.2016 - 1 T 61/16
Festsetzung der Vergütung des Verwalters für die Nachtragsverteilung
Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans">6 Abs. 1 S. 1 InsVV nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Nachtragsverteilungsmasse und - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Beteiligten zu 2) - unter Heranziehung der Staffelsätze des § 2 InsVV festzusetzen (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 - 4 T 100/04, juris; MünchKommInsO- Stephan , 3. Aufl. 2013, InsVV § …Diese Vergütung ist daher auch genauso zu bemessen wie die eines Insolvenzverwalters, was nur durch eine Berechnung nach den Staffelsätzen des § 2 InsVV erreicht werden kann (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 - 4 T 100/04, juris;… MünchKommInsO- Stephan , a. a. O. Rn. 11).
Im Regelfall wird die Nachtragsverteilung mit 25 % der Staffelsätze des § 2 InsVV vergütet
; die vollen Staffelsätze erhält der Insolvenzverwalter nur in besonderen Ausnahmefällen (vgl. LG Offenburg, Beschl. v. 05.01.2005 - 4 T 100/04, juris;… MünchKommInsO- Stephan , a. a. O. Rn. 9).