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   LG München I, 03.01.2017 - 14 T 20267/16   

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https://dejure.org/2017,5633
LG München I, 03.01.2017 - 14 T 20267/16 (https://dejure.org/2017,5633)
LG München I, Entscheidung vom 03.01.2017 - 14 T 20267/16 (https://dejure.org/2017,5633)
LG München I, Entscheidung vom 03. Januar 2017 - 14 T 20267/16 (https://dejure.org/2017,5633)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bedingter Vergleich: Qualifizierte Klausel erforderlich (IVR 2017, 136)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer

    Auszug aus LG München I, 03.01.2017 - 14 T 20267/16
    Macht die Schuldnerseite, wie hier, geltend, der Urkundsbeamte habe die Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gem. § 726 I ZPO erforderlichen Nachweise erteilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel im Einzelfall, wofür (allein) das Verfahren nach § 732 ZPO vorgesehen ist (BGH, NJW-RR 2012, 1146, 1148).
  • BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10

    Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen

    Auszug aus LG München I, 03.01.2017 - 14 T 20267/16
    a) § 726 Abs. 1 ZPO stellt eine Ausnahme vom vollstreckungsrechtlichen Grundsatz dar, dass eine materiell-rechtliche Prüfung im Klauselerteilungsverfahren nicht stattfindet: Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einem materiell-rechtlichen Tatsache ab, darf die Vollstreckungsklausel nur dann erteilt werden, wenn dieser Nachweis nach Maßgabe des § 726 ZPO geführt wird, weshalb insoweit von einer "titelergänzenden Klauselfunktion" gesprochen wird (hierzu Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 726 Rn. 1; BGH, NJW 2011, 2803).
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