Rechtsprechung
LG München I, 03.01.2017 - 14 T 20267/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,5633) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 724, § 726, § 732, § 750 Abs. 2, § 765, § 731
Qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bedingter Vergleich: Qualifizierte Klausel erforderlich (IVR 2017, 136)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09
Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer …
Auszug aus LG München I, 03.01.2017 - 14 T 20267/16
Macht die Schuldnerseite, wie hier, geltend, der Urkundsbeamte habe die Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gem. § 726 I ZPO erforderlichen Nachweise erteilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel im Einzelfall, wofür (allein) das Verfahren nach § 732 ZPO vorgesehen ist (BGH, NJW-RR 2012, 1146, 1148). - BGH, 29.06.2011 - VII ZB 89/10
Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
Auszug aus LG München I, 03.01.2017 - 14 T 20267/16
a) § 726 Abs. 1 ZPO stellt eine Ausnahme vom vollstreckungsrechtlichen Grundsatz dar, dass eine materiell-rechtliche Prüfung im Klauselerteilungsverfahren nicht stattfindet: Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einem materiell-rechtlichen Tatsache ab, darf die Vollstreckungsklausel nur dann erteilt werden, wenn dieser Nachweis nach Maßgabe des § 726 ZPO geführt wird, weshalb insoweit von einer "titelergänzenden Klauselfunktion" gesprochen wird (…hierzu Putzo/Seiler, 37. Aufl. 2016, § 726 Rn. 1; BGH, NJW 2011, 2803).