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   LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11   

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https://dejure.org/2013,17534
LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11 (https://dejure.org/2013,17534)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28.03.2013 - 15 S 132/11 (https://dejure.org/2013,17534)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 28. März 2013 - 15 S 132/11 (https://dejure.org/2013,17534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Saldoklage; Tilgungsbestimmung; Verrechnung; Klageänderung; Sachdienlichkeit; Berufung; Verjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist eine Saldoklage hinreichend bestimmt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2013, 801
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12

    Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11
    Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH WuM 2013, 179).

    Werden in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben, sind deshalb grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben; insbesondere ist bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (BGH WuM 2013, 179).

    Sie haben damit keine Teilforderung geltend gemacht, sondern die gesamte von ihnen noch beanspruchte Nutzungsentschädigung für den streitigen Zeitraum eingeklagt, wodurch dieser einheitliche (Gesamt-)Anspruch hinreichend bestimmt ist (vgl. BGH WuM 2013, 179).

    Ein solcher Vortrag ist hier nicht erforderlich, weil er weder für den Entscheidungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtlichen Entscheidung oder eine Zwangsvollstreckung von Bedeutung ist (vgl. BGH WuM 2013, 179).

    Inwieweit die Berechnungen der Klägerin rechnerisch zutreffen ist lediglich eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BGH WuM 2013, 179).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2000 - 10 U 34/99

    Verrechnung von Mietzahlungen; Leistungsbereitschaft des Mieters; Rechtsfolgen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11
    Diese Vorschrift schreibt für den Fall, dass der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, die Reihenfolge der Tilgung vor, wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft (OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 605; GuT 2011, 154).
  • BGH, 05.04.1965 - VIII ZR 10/64

    Analoge Anwendung des § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Fall eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11
    § 366 Abs. 2 BGB ist auch anzuwenden, wenn - wie hier - mehrere Mietraten geschuldet werden (BGH NJW 1965, 1373; OLG Düsseldorf, jeweils aaO).
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2009 - 10 U 42/09

    Anspruch auf Zahlung rückständiger Pacht und Nutzungsentschädigung bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 28.03.2013 - 15 S 132/11
    Diese Vorschrift schreibt für den Fall, dass der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, die Reihenfolge der Tilgung vor, wenn der Schuldner keine Bestimmung trifft (OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 605; GuT 2011, 154).
  • LG Frankfurt/Main, 14.02.2017 - 11 S 61/16

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Die Instanzrechtsprechung lässt auch nach dem BGH-Urteil in Abgrenzung zu diesem eine Saldoklage nach Art der Klägerin bei unterschiedlichen Forderungen ebenfalls nicht zu, da dieser Fall vom BGH aufgrund der Forderung nach einer "einheitlichen" Anspruchsart nicht der Saldoklage unterstellt wird (LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 1 S 47/15; LG Darmstadt, Urt. vom 28.03,- - 243 S 54/12; LG Frankfurt/Oder, Urt. vom 28.03- - 15 S 132/11 - "einheitlicher" Gesamtanspruch; AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 420 C 6682/14; AG Gießen, WuM 2014, 216; KG, Urteil vom 18.04.- - 22 U 129/12; AG Hanau, Urteil vom 10.04.- - 37 C 386/12 - BeckOnline).
  • AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15

    Unzulässigkeit einer Saldoklage

    Die Instanzrechtsprechung lässt auch nach dem BGH-Urteil in Abgrenzung zu diesem eine Saldoklage nach Art der Klägerin bei unterschiedlichen Forderungen ebenfalls nicht zu, da dieser Fall vom BGH aufgrund der Forderung nach einer "einheitlichen" Anspruchsart nicht der Saldoklage unterstellt wird (LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 1 S 47/15; LG Darmstadt Urt. vom 28.03.2013 - 243 S 54/12; LG Frankfurt/Oder Urt. vom 28.032013 - 15 S 132/11 - "einheitlicher" Gesamtanspruch; AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2014- Aktenzeichen 420 C 6682/14; AG Gießen WuM 2014, 216; KG Urteil vom 18.04.2013 - 22 U 129/12; AG Hanau Urteil vom 10.04.2013-37 C 386/12 - BeckOnline).
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