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   LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10   

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https://dejure.org/2010,24005
LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10 (https://dejure.org/2010,24005)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.08.2010 - 9 T 266/10 (https://dejure.org/2010,24005)
LG Dortmund, Entscheidung vom 25. August 2010 - 9 T 266/10 (https://dejure.org/2010,24005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der Erstellung einer Gesellschafterliste als gebührenfreies Nebengeschäft des Notars auf Grundlage der Neufassung des § 40 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG); Qualifizierung eines Geschäfts als Nebengeschäft i.S.d. § ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstufung der Erstellung einer Gesellschafterliste als gebührenfreies Nebengeschäft des Notars auf Grundlage der Neufassung des § 40 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG ); Qualifizierung eines Geschäfts als Nebengeschäft i.S.d. § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 05.07.2007 - 20 W 264/04

    Notarvergütung: Beurkundungs- und Betreuungsgebühr im Zusammenhang mit der

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
    Es muss darüber hinaus zum Pflichtenkreis des Notars gehören, also von ihm ohne besonderen Auftrag zur sachgemäßen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen sein (vgl. z.B. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 4 f.; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919).

    Hinsichtlich der Erstellung der Gesellschafterliste galt schon bisher, dass jedenfalls dann, wenn der Notar die Liste auftragsgemäß fertigt, sie die Vollziehung der Anmeldung fördert und mit der Anmeldung wiederum die Vollziehung des von dem Notar beurkundeten Geschäfts der Gesellschaft gefördert wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., DNotZ 1987, 641; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), jedenfalls bei den zum Handelsregister anzumeldenden und dort einzutragenden Veränderungen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), zu denen auch die im vorliegenden Fall vorgenommene Anteilsübertragung mit der Folge einer Änderung des Umfangs der Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH gehört.

  • OLG Hamm, 27.09.2001 - 15 W 252/00

    Anfertigen einer Gesellschafterliste durch den Notar als gebührenfreies

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
    Es muss darüber hinaus zum Pflichtenkreis des Notars gehören, also von ihm ohne besonderen Auftrag zur sachgemäßen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen sein (vgl. z.B. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 4 f.; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919).

    Hinsichtlich der Erstellung der Gesellschafterliste galt schon bisher, dass jedenfalls dann, wenn der Notar die Liste auftragsgemäß fertigt, sie die Vollziehung der Anmeldung fördert und mit der Anmeldung wiederum die Vollziehung des von dem Notar beurkundeten Geschäfts der Gesellschaft gefördert wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., DNotZ 1987, 641; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), jedenfalls bei den zum Handelsregister anzumeldenden und dort einzutragenden Veränderungen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), zu denen auch die im vorliegenden Fall vorgenommene Anteilsübertragung mit der Folge einer Änderung des Umfangs der Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH gehört.

  • OLG München, 27.05.2009 - 31 Wx 38/09

    Handelsregisteranmeldung einer Veränderung des Gesellschafterbestandes der GmbH:

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
    Seit der fast vollständigen Neufassung des § 40 GmbHG durch das MoMiG vom 23.10.2008 ist der Notar zur Erstellung der Gesellschafterliste öffentlich-rechtlich verpflichtet, wenn er - wie hier - an der Veränderung mitgewirkt hat (vgl. Roth/ Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 40 Rdnr. 10, 12, 14; OLG München, Beschluss vom 27.05.2009, Az. 31 Wx 38/09).
  • OLG Stuttgart, 29.07.2009 - 8 W 305/09

    Notargebühr: Notarbescheinigung nach GmbHG § 40 Abs. 2 S. 2

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
    Hierzu haben bereits das LG und OLG Stuttgart in ihren Beschlüssen (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2009, Az. 10 T 507/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2009, Az. 8 W 305/09), deren inhaltlichen Ausführungen das hiesige Beschwerdegericht sich anschließt, darauf hingewiesen, dass und weswegen insbesondere das aus § 1 S. 1 KostO folgende Analogieverbot dem nicht entgegensteht, da dieses lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zu Lasten des Kostenschuldners ausschließen würde, die hier aber gerade nicht vorliegt.
  • OLG Celle, 25.06.2010 - 2 W 161/10

    Notargebühren für die Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
    Vielmehr spricht gerade für eine entsprechende Anwendung von § 47 S. 1 2. Hs. KostO, dass die Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG ausweislich der Gesetzesbegründung an die dort beispielhaft aufgeführte Bescheinigung des Notars nach § 54 Abs. 1 S. 2 GmbHG "angelehnt" ist; soweit die Kostenordnung gewisse Geschäfte ausdrücklich gebührenfrei stellt, können diese Tatbestände durchaus als Richtschnur dienen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2010, Az. 2 W 161/10).
  • LG Stuttgart, 19.06.2009 - 10 T 507/08

    Zum Ansatz einer Notargebühr für die Unterzeichnung und Einreichung einer

    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
    Hierzu haben bereits das LG und OLG Stuttgart in ihren Beschlüssen (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2009, Az. 10 T 507/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2009, Az. 8 W 305/09), deren inhaltlichen Ausführungen das hiesige Beschwerdegericht sich anschließt, darauf hingewiesen, dass und weswegen insbesondere das aus § 1 S. 1 KostO folgende Analogieverbot dem nicht entgegensteht, da dieses lediglich die entsprechende Anwendung einer Gebührenvorschrift zu Lasten des Kostenschuldners ausschließen würde, die hier aber gerade nicht vorliegt.
  • OLG Frankfurt, 15.12.1986 - 20 W 426/86
    Auszug aus LG Dortmund, 25.08.2010 - 9 T 266/10
    Hinsichtlich der Erstellung der Gesellschafterliste galt schon bisher, dass jedenfalls dann, wenn der Notar die Liste auftragsgemäß fertigt, sie die Vollziehung der Anmeldung fördert und mit der Anmeldung wiederum die Vollziehung des von dem Notar beurkundeten Geschäfts der Gesellschaft gefördert wird (vgl. OLG Frankfurt a.M., DNotZ 1987, 641; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), jedenfalls bei den zum Handelsregister anzumeldenden und dort einzutragenden Veränderungen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 2007, 919), zu denen auch die im vorliegenden Fall vorgenommene Anteilsübertragung mit der Folge einer Änderung des Umfangs der Beteiligung der Gesellschafter an der GmbH gehört.
  • LG Bielefeld, 17.11.2010 - 23 T 119/10

    Grundlagen zur Festsetzung einer Kostenberechnung nach § 147 Abs. 2 Kostenordnung

    Es muss darüber hinaus zum Pflichtenkreis des Notars gehören, also von ihm ohne besonderen Auftrag zur sachgemäßen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen sein (vgl. z. B. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 4 f.; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a. M., NZG 2007, 919; LG Dortmund Beschluss vom 25.08.2010 9 T 266/10).
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