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   LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18   

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LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18 (https://dejure.org/2019,47050)
LG Aachen, Entscheidung vom 25.03.2019 - 3 T 474/18 (https://dejure.org/2019,47050)
LG Aachen, Entscheidung vom 25. März 2019 - 3 T 474/18 (https://dejure.org/2019,47050)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 479/11

    Betreuung: Verzicht des Betreuers auf ein zu Gunsten des Betreuten bestelltes

    Auszug aus LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18
    Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Schenkungsverbot des § 1908i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB folgt, wonach ein Betreuer an der Vertretung eines Betroffenen bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen gehindert ist (was nach Auffassung des BayObLG NJW-RR 2003, 4, vgl. dort 2.c,bb, insbesondere auch bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen nach dessen Todesfall - dort diskutiert im Rahmen des Valutaverhältnisses bei § 331 BGB - gilt), oder ob auf Grundlage der Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1956 (vgl. auch OLG Nürnberg ZEV 2014, 37) möglicherweise der Zweck der v.g. Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens eines Betreuten dienen, mangels realen Vermögenswerts für die - bei einer Schenkung auf den Todesfall bei Eintritt der Schenkungsfolgen nicht mehr in ihrem Vermögen tangierten - Betroffene keinen Schutz mehr erfordert.

    Die Rechtsbeschwerde war, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1956, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

  • OLG Nürnberg, 22.07.2013 - 4 U 1571/12

    Unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts:

    Auszug aus LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18
    Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Schenkungsverbot des § 1908i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB folgt, wonach ein Betreuer an der Vertretung eines Betroffenen bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen gehindert ist (was nach Auffassung des BayObLG NJW-RR 2003, 4, vgl. dort 2.c,bb, insbesondere auch bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen nach dessen Todesfall - dort diskutiert im Rahmen des Valutaverhältnisses bei § 331 BGB - gilt), oder ob auf Grundlage der Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1956 (vgl. auch OLG Nürnberg ZEV 2014, 37) möglicherweise der Zweck der v.g. Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens eines Betreuten dienen, mangels realen Vermögenswerts für die - bei einer Schenkung auf den Todesfall bei Eintritt der Schenkungsfolgen nicht mehr in ihrem Vermögen tangierten - Betroffene keinen Schutz mehr erfordert.
  • BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Beschwerde gegen Ankündigung eines

    Auszug aus LG Aachen, 25.03.2019 - 3 T 474/18
    Hierbei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem Schenkungsverbot des § 1908i Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB folgt, wonach ein Betreuer an der Vertretung eines Betroffenen bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen gehindert ist (was nach Auffassung des BayObLG NJW-RR 2003, 4, vgl. dort 2.c,bb, insbesondere auch bei einer schenkweisen Zuwendung aus dem Vermögen des Betroffenen nach dessen Todesfall - dort diskutiert im Rahmen des Valutaverhältnisses bei § 331 BGB - gilt), oder ob auf Grundlage der Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1956 (vgl. auch OLG Nürnberg ZEV 2014, 37) möglicherweise der Zweck der v.g. Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens eines Betreuten dienen, mangels realen Vermögenswerts für die - bei einer Schenkung auf den Todesfall bei Eintritt der Schenkungsfolgen nicht mehr in ihrem Vermögen tangierten - Betroffene keinen Schutz mehr erfordert.
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