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   LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22   

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LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22 (https://dejure.org/2022,39156)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.09.2022 - 21 Sa 2/22 (https://dejure.org/2022,39156)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. September 2022 - 21 Sa 2/22 (https://dejure.org/2022,39156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EUV 2016/679, Art 90 Abs 1 S 1 EUV 2016/679, § 60 HGB, § 61 HGB, § 242 BGB
    Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter Rechtsanwalt - Nachlasspflegeschaft - Datenschutz - Übergabe von Dokumenten in mündlicher Verhandlung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 GG, § 241 Abs 2 BGB, § 60 HGB, § 61 HGB, § 203 Abs 1 Nr 3 StGB, § 43 Abs 2 S 1 BRAO

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverbot, Konkurrenztätigkeit eines oder einer angestellten Rechtsanwält*in, Auskunftsanspruch, elektronischer Rechtsverkehr, Übergabe von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverbot, Konkurrenztätigkeit eines oder einer angestellten Rechtsanwält*in, Auskunftsanspruch, elektronischer Rechtsverkehr, Übergabe von Dokumenten in der mündlichen Verhandlung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB für angestellten Rechtsanwalt; Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot durch angestellten Rechtsanwalt; Inhalt der Auskunftsverpflichtung durch angestellten Rechtsanwalt bei übernommenem fremden Mandat; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 8 C 24.10

    Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Zudem ist die Einhaltung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht nur ein Recht des oder der Rechtsanwält*in, sondern auch seine oder ihre Berufspflicht (BVerwG (Bundesverwaltungsgericht) 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 28).

    Soweit rechtliche Auskunftspflichten bestehen, gehen diese deshalb auch dann vor, wenn sie die Verschwiegenheitspflicht nicht ausdrücklich einschränken, sondern allgemein und nicht berufsbezogen gelten (BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 25).

    Nur unter der Voraussetzung dieser Verschwiegenheit kann der Rechtsanwalt der Mandantschaft umfassend beistehen (BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 28).

    Der Beklagte ist in seiner dort geschützten Berufsausübungsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt (zu den allgemeinen Voraussetzungen: BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 30 ff.).

    Tätigkeiten, die sich nicht auf Rechtsangelegenheiten beziehen, sondern sich als wirtschaftlich darstellen, sind daher keine anwaltliche Tätigkeit (vergleiche BVerwG 13. Dezember 2011 - 8 C 24/10 - Rn. 22).

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Sie finden aber gleichwohl entsprechende Anwendung, da durch das in § 60 Absatz 1 HGB geregelte Wettbewerbsverbot letztlich nur Umfang und Reichweite der vertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Absatz 2 BGB ausgestaltet werden (vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 38).

    Damit der oder die Arbeitgeber*in diesen Vortrag leisten kann, hat er oder sie einen auf § 241 Absatz 2 BGB gestützten Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 68 ff.).

    Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in welchem der oder die Arbeitgeber*in Kenntnis vom Abschluss des Geschäfts erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (zu den möglicherweise von dieser Frist erfassten Ansprüchen BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 36 ff.).

    Es kann dabei zugunsten des Beklagten auch davon ausgegangen werden, dass die Frist schon beginnt, wenn der oder die Arbeitgeber*in nicht von dem einzelnen Geschäft, sondern davon Kenntnis erlangt, dass der oder die Arbeitnehmer*in überhaupt unerlaubt Wettbewerb betreibt (dazu BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 50 f.).

    Selbst wenn man nicht auf den Mahnbescheid, sondern auf den am 26. Februar 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 4. März 2021 zugestellten Schriftsatz vom 26. Februar 2021 abstellt, wäre die Verjährung durch die mit diesem Schriftsatz erhobene Stufenklage gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB, § 697 Absatz 2 Satz 1, §§ 253 und 167 ZPO; vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 51 und 53).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    (1) Auskunftspflichten aus Treu und Glauben können durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen des oder der Schuldner*in beschränkt sein (vergleiche BGH 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht) 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe).

    Das setzt voraus, dass der oder die Gläubiger*in hierauf angewiesen ist und dem oder der Schuldner*in diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (BGH 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe mwN (mit weiteren Nachweisen) - Entfernung der Herstellungsnummer III).

    Zudem wird die Vorlage der Belege häufig Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft ausräumen und damit eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners über die Richtigkeit der erteilten Auskunft überflüssig machen (ähnlich BGH 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe - Entfernung der Herstellungsnummer III).

    Soweit der Beklagte nicht verpflichtet ist, die Mandantschaft namentlich zu benennen, wird seinem berechtigten Geheimhaltungsinteresse Genüge getan, indem er nur verpflichtet ist, Kopien vorzulegen, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind (dazu BGH 21. Februar 2002 - I ZR 140/99 - NJW-RR 2002, 1119 unter II 3 b der Gründe - Entfernung der Herstellungsnummer III).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Seine Anforderungen und die hieraus folgenden Rechtfertigungslasten lassen sich damit nicht in gleicher Weise formal bestimmen, sondern sind in Blick auf die unterschiedlichen und nicht selten vielpoligen Konstellationen zwischen Privaten je nach Schutzbedarf durch Abwägung zu ermitteln (BVerfG (Bundesverfassungsgericht) 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 79, 81, 86, 87 - "Recht auf Vergessen I").

    Da somit keine unionsrechtliche Vollharmonisierung vorliegt, sind bei der grundrechtlichen Beurteilung grundsätzlich die Grundrechte des Grundgesetzes und nicht die der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heranzuziehen (BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 41 ff. - "Recht auf Vergessen I"), hier also - wie geschehen - Artikel 12 sowie Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG.

  • BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08

    Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat,

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch gegenüber Personen, die - wie der Kläger - ihrerseits einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen (BVerwG 30. September 2009 - 6 A 1/08 - Rn. 37).

    Weiter ist mit zu berücksichtigen, dass die Informationen dem Kläger zugutekommen, der in den Fällen, in denen seine eigene anwaltliche Tätigkeit betroffen ist, selbst schweigepflichtig ist (vergleiche BVerwG 30. September 2009 - 6 A 1/08 - Rn. 40), auch wenn er im Falle einer gerichtlichen Interessenverfolgung unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Vertretung von Eigeninteressen diese Informationen verwenden darf (dazu § 2 Absatz 4 Buchstabe b BORA).

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Hinsichtlich der weiteren Stufen, lässt sich diese Gefahr nicht vermeiden und ist deshalb zu akzeptieren (vergleiche zum Ganzen BAG (Bundesarbeitsgericht) 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. (Randnummer) 31, 35).

    Das Berufungsgericht hat den Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung insoweit klarstellend nach § 319 ZPO berichtigt, als er keinen Ausspruch zum abgewiesenen Teil der Klage enthält (zur entsprechenden Berechtigung des Rechtsmittelgerichts BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 8/19 - Rn. 26 ff.).

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 248/18

    "Kohl-Protokolle": Helmut Kohl zu früh gestorben - Witwe bekommt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Es besteht grundsätzlich kein Schutz des Geheimhaltungsinteresses (BGH 29. November 2021 - VI ZR 248/18 - Rn. 20, 127, 131 mwN - KOHL-PROTOKOLLE I).
  • BGH, 10.03.2010 - IV ZR 264/08

    Auskunftspflichtverletzung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten:

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Denn nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten tatsächlichen Voraussetzungen der Prozesspartei, die aus einer ihr günstigen Norm Rechte herleitet (vergleiche BAG 28. Oktober 2021 - 6 AZR 450/20 - Rn. 26; BGH (Bundesgerichtshof) 10. März 2010 - IV ZR 264/08 - Rn. 12).
  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 317/99

    Vossius.de

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    Zudem werden grundlegende, wenngleich unvollständige Informationen dort auch bereits vorliegen (vergleiche zu einem vormals angestellten Steuerberater BAG 27. September 1988 - 3 AZR 59/87 - Rn. 39; zu einer gegenteiligen Abwägung im dort entschiedenen Einzelfall BGH 11. April 2002 - I ZR 317/99 - NJW 2002, 209 (Neue Juristische Wochenschrift) unter II 3 der Gründe).
  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22
    (3) Es ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Einschränkung daraus, dass in vergleichbaren Fällen eine Vorlage von Belegen nicht üblich ist (dazu BGH 16. Mai 2017 - X ZR 85/14 - Rn. 67 - Sektionaltor II).
  • BAG, 22.10.2020 - 6 AZR 566/18

    Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung einer angestellten Rechtsanwältin

  • BAG, 27.09.1988 - 3 AZR 59/87

    Auskunft eines Steuerberaters über Konkurrenz

  • BFH, 01.02.2005 - VII B 198/04

    Pfändung von Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

  • BAG, 28.10.2021 - 6 AZR 450/20

    Überbrückungsbeihilfe - TV SozSich - Rechtsmissbrauch

  • OLG Rostock, 22.04.2021 - 3 W 70/18

    Abrechnung eines Anwaltshonorars durch einen zum Nachlasspfleger bestellten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2010 - 10 Sa 2763/09

    Konkurrenztätigkeit; angestellte Rechtsanwälte; Eigenkündigung; Abmahnung

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

  • BAG, 25.04.2022 - 3 AZB 2/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung

  • BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22

    Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.12.2022 - 21 Sa 390/22

    Auskunftsanspruch - Handelsvertreter - Konkurrenztätigkeit - Kundendaten -

    Damit der oder die Unternehmer*in diesen Vortrag leisten kann, hat er oder sie den auf § 241 Absatz 2 BGB gestützten Auskunftsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (vergleiche BAG 25. November 2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 68 ff. sowie insgesamt LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2022 - 21 Sa 2/22 - unter II 2 b der Gründe, demnächst in juris, für die vergleichbare Lage bei unzulässiger Konkurrenztätigkeit von Arbeitnehmer*innen; im Ergebnis ebenso für Handelsvertreter*innen BGH 26. September 2013 - VII ZR 227/12 - Rn. 14 f. (folgende)).

    (cc) Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind nicht zur Beurteilung heranzuziehen (vergleiche LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2022 - 21 Sa 2/22 - unter II 2 c bb der Gründe, demnächst in juris).

    Auskunft ist zu erteilen über Umstände, die zur Prüfung und Bezifferung des materiellrechtlichen Anspruchs, hier des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, erforderlich sind (LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2022 - 21 Sa 2/22 - unter II 2 a d aa (1) der Gründe, demnächst in juris, für die vergleichbare Situation im Arbeitsverhältnis).

    Denn nur so kann die Klägerin anhand eigener Unterlagen die Richtigkeit der maßgeblichen Tatsachen überprüfen (LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2022 - 21 Sa 2/22 - unter II 2 a d aa (1) der Gründe, demnächst in juris, für die vergleichbare Situation im Arbeitsverhältnis).

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