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   LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta (Kost) 6081/23   

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https://dejure.org/2024,2177
LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta (Kost) 6081/23 (https://dejure.org/2024,2177)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.02.2024 - 26 Ta (Kost) 6081/23 (https://dejure.org/2024,2177)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Februar 2024 - 26 Ta (Kost) 6081/23 (https://dejure.org/2024,2177)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 11 Abs 4 S 2 ArbGG, § 11 Abs 2 S 2 Nr 4 ArbGG
    Erstattungspflicht - Reisekosten eines Verbandsvertreters - Kostenfestsetzungsverfahren - Mitgliedsbeitrag

  • IWW

    § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ ... 91 ff. ZPO, § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG, § 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattung von Reisekosten für die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2024, 432
  • NZA-RR 2024, 154
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 02.09.2020 - 9 AZB 41/20

    Vertretung durch den Arbeitgeberverband - Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23
    Unterliegt eine Partei, erstreckt sich die Erstattungspflicht unter den in § 91 Abs. 1 S 1 ZPO genannten Voraussetzungen auch auf die Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstehen (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 8).(Rn.10).

    Der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 11).(Rn.12).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).(Rn.14).

    Unterliegt eine Partei, erstreckt sich die Erstattungspflicht unter den in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen auch auf die Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstehen (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 8).

    Die Möglichkeit einer Kostenerstattung in diesem Fall wird im Übrigen von der Vorschrift des § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorausgesetzt, die infolge des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2586) auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht erfasst (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 9).

    Denn der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 11).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).

  • BAG, 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

    Kostenfestsetzung - zweckentsprechende Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23
    Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30).(Rn.12).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).(Rn.14).

    3) Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30).

    Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).

    Zur Gebührenerhebung nach dem RVG ist ein Verbandsvertreter - sofern er nicht im Verfahren als Rechtsanwalt auftritt (siehe hierzu BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 25, BAGE 153, 261) - nicht befugt.

  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23
    Die durch die Rechtsprechung zur Prozessvertretung durch einen "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätze, wonach Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (st. Rspr.; z.B. BGH 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, Rn. 13 mwN; 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, Rn. 8), findet insoweit keine Anwendung.
  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23
    Die durch die Rechtsprechung zur Prozessvertretung durch einen "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätze, wonach Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (st. Rspr.; z.B. BGH 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, Rn. 13 mwN; 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, Rn. 8), findet insoweit keine Anwendung.
  • BAG, 17.08.2015 - 10 AZB 27/15

    Umfang der prozessualen Kostenerstattungspflicht - Klage am Gerichtsstand des

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23
    Nach diesem Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Prozesserfolgs vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 13).
  • BAG, 27.10.2014 - 10 AZB 93/14

    Beschwerdeverfahren - Kostenerstattung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23
    Die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG normierte Ausnahme, der zufolge im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, gilt nicht in den Rechtsmittelinstanzen (vgl. BAG 27. Oktober 2014 - 10 AZB 93/14, Rn. 7) und auch vor dem Arbeitsgericht nicht für die der Partei erwachsenen Reisekosten.
  • LAG Köln, 29.08.2019 - 7 Ta 72/19

    Kostenfestsetzung; agv comunity e. V.; Abrechnung auf Zeitstundenbasis;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.02.2024 - 26 Ta 6081/23
    Da das Gesetz die Vertretung durch eine Vereinigung von Arbeitgebern zulässt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG) und die Bestimmungen in § 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG uneingeschränkt auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweisen, kann eine Partei, zu deren Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist, im Regelfall die Aufwendungen, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstanden sind, im Wege der Erstattung geltend machen (ebenso LAG Köln 29. August 2019 - 7 Ta 72/19, zu Nr. 3 b der Gründe).
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