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   KG, 31.08.2018 - 22 W 33/15   

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https://dejure.org/2018,32410
KG, 31.08.2018 - 22 W 33/15 (https://dejure.org/2018,32410)
KG, Entscheidung vom 31.08.2018 - 22 W 33/15 (https://dejure.org/2018,32410)
KG, Entscheidung vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 (https://dejure.org/2018,32410)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 7; FamFG § 395
    Kein Wiederaufleben einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH in der Nachtragsliquidation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GmbHG § 6 Abs. 1 Nr. 7
    Aufgaben des Nachtragsliquidators einer im Handelsregister gelöschten GmbH

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Fortsetzungsfähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 98
  • ZIP 2018, 2029
  • DNotZ 2019, 554
  • DB 2018, 2630
  • NZG 2018, 1426
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 03.01.2008 - 9 W 124/07

    Liquidationslose Beendigung einer GmbH bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit;

    Auszug aus KG, 31.08.2018 - 22 W 33/15
    Eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister als vermögenslos gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 3. Januar 2008, 9 W 124/07).(Rn.18).

    Das damit anzunehmende Fortbestehen der Beteiligten als Liquidationsgesellschaft soll allein die - nach der Entdeckung der bislang unentdeckten - Vermögenswerte der Beteiligten - erforderliche Restabwicklung erleichtern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2008, 9 W 124/07, juris Rn. 2).

    Im Übrigen ist nach ganz herrschender Meinung eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG gelöschte Gesellschaft ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig, also auch dann nicht, wenn die Gesellschaft tatsächlich nicht vermögenslos ist (OLG Celle, Beschluss vom 03.01.2008, 9 W 124/07, juris Rn. 2 f. m.w.N.).

  • KG, 31.07.2015 - 22 W 43/15

    Handelsregistersache: Wiedereintragung einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten

    Auszug aus KG, 31.08.2018 - 22 W 33/15
    Grundsätzlich kommt auch ein solcher Antrag auf Wiedereintragung einer nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft als Löschungsvorgang in Betracht, da auch eine solche Eintragung als Löschung im Sinne des § 395 FamFG anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 31.07.2015, 22 W 43/15, juris Rn. 4).

    Allein das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt macht die Löschung nicht fehlerhaft im Sinne des § 395 FamFG (Senat, Beschluss vom 31.07.2015, 22 W 43/15, juris Rn. 5).

    Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Gesellschaft nicht wegen der sich aus ihrer vor der Liquidation eingegangenen wirtschaftlichen Verpflichtungen mit erheblichen Forderungen rechnen muss, die dazu führen, dass die Gesellschaft alsbald wieder abzuwickeln wäre, was im Übrigen auch bei der Prüfung der Anmeldung des Fortsetzungsbeschlusses noch zu prüfen wäre, weil dies einer Fortsetzung in jedem Fall entgegen stünde (vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2015, 22 W 43/15, juris Rn. 6; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 60 Rn. 91).

  • BGH, 25.10.2010 - II ZR 115/09

    Klage gegen GmbH: Prozessfähigkeit der GmbH nach Amtsniederlegung des einzigen

    Auszug aus KG, 31.08.2018 - 22 W 33/15
    Ist aber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (entspricht § 141 a Abs. 1 FGG a.F. - BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, juris Rn. 22; Bork/Jacoby/Müther, FamFG, 2. Aufl 2014, § 394 Rn. 1.1) gelöscht worden, ist sie damit gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG aufgelöst.

    Mit der Löschung verliert sie ihre Parteifähigkeit und ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.10.2010, II ZR 115/09, juris Rn. 22).

  • KG, 09.11.2021 - 22 W 68/21

    Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft bei Bestellung eines Liquidators

    Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt iSd. § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, da ihr (Wieder-) Eintragungsantrag sowie ihr Antrag auf Eintragung des Nachtragsliquidators vom Amtsgericht zurückgewiesen und sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, Rn. 7, juris).

    Nur dies ist auch die Aufgabe des Liquidators (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2018 - 22 W 60/14 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 31 Wx 127/10 -, Rn. 7, juris).

  • KG, 06.10.2021 - 22 W 63/21

    Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

    aa) Auch Löschungen stellen Eintragungen dar und unterfallen dem § 395 Abs. 1 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, juris Rdn. 14; Beschluss vom 31. Juli 2015 - 22 W 43/15 -, juris Rdn. 4; Bork/Jacoby/Müther, FamFG, 3. Aufl., § 395 Rdn. 2; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG,12. Aufl., § 395 Rdn. 2; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 395 Rdn. 4).

    Denn insoweit wäre eine weitere Abwicklung durch eine Nachtragsliquidation durchzuführen, wie sich etwa aus § 66 Abs. 5 GmbHG ergibt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, juris Rdn. 17; Beschluss vom 31. Juli 2015 - 22 W 43/15 -, juris Rdn. 5).

  • KG, 08.11.2021 - 22 W 68/21

    Antrag auf Wiedereintragung als Teil eines Antrags auf Bestellung eines

    Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt iSd. § 59 Abs. 1 , Abs. 2 FamFG , da ihr (Wieder-) Eintragungsantrag sowie ihr Antrag auf Eintragung des Nachtragsliquidators vom Amtsgericht zurückgewiesen und sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, Rn. 7, juris).

    Nur dies ist auch die Aufgabe des Liquidators (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2018 - 22 W 60/14 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 31 Wx 127/10 -, Rn. 7, juris).

  • KG, 04.10.2021 - 22 W 63/21

    Beschwerde gegen die Amtslöschung einer Gesellschaft Ausdrücklicher

    aa) Auch Löschungen stellen Eintragungen dar und unterfallen dem § 395 Abs. 1 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, juris Rdn. 14; Beschluss vom 31. Juli 2015 - 22 W 43/15 -, juris Rdn. 4; Bork/Jacoby/Müther, FamFG , 3. Aufl., § 395 Rdn. 2; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG ,12. Aufl., § 395 Rdn. 2; Keidel/Heinemann, FamFG , 20. Aufl., § 395 Rdn. 4).

    Denn insoweit wäre eine weitere Abwicklung durch eine Nachtragsliquidation durchzuführen, wie sich etwa aus § 66 Abs. 5 GmbHG ergibt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, juris Rdn. 17; Beschluss vom 31. Juli 2015 - 22 W 43/15 -, juris Rdn. 5).

  • KG, 28.10.2022 - 22 W 53/22

    Folge einer Eintragung von Firmen-Löschung trotz Klageverfahren

    Aus diesem Grund rechtfertigen das Auffinden von Vermögen oder die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen die Löschung der Löschung nach § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG gerade nicht, sondern allenfalls wesentliche Verfahrensfehler (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 22 W 63/21 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 31. Juli 2015 - 22 W 43/15 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 20 W 170/16 -, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 22. November 2012 - 31 Wx 421/12 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2012 - I-3 Wx 62/12 -, juris Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2002 - 3 W 38/02 -, juris Rn. 9; Dutta/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 395 Rn. 11; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl., § 394 Rn. 33; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 6. Aufl., § 394 Rn. 25).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08

    Zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Beteiligten- und Prozessfähigkeit einer

    Denn zu den Aufgaben eines Nachtragsliquidators gehört es nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, juris, Rn. 10).
  • KG, 04.06.2021 - 2 U 18/02

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist nach

    Die Löschung einer vermögenslosen GmbH hat aber nach § 394 Abs. 1 FamFG bzw. § 141a Abs. 1 FGG a. F.) zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO a. F. auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein; die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 53/13 und Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, m. z. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15, alle zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 20 W 60/23

    Amtslöschungsverfahren nach § 395 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG

    Dies kommt nach allgemeiner Auffassung, der auch der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, im Falle der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann in Betracht, wenn diese Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht, und nicht alleine - also ohne entsprechenden Verfahrensfehler - deshalb, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt; im letzteren Fall ist vielmehr im Wege der Nachtragsliquidation vorzugehen (vgl. insgesamt etwa Senat, Beschlüsse vom 19.04.2022, Az. 20 W 56/22, n. v., vom 18.05.2017, Az. 20 W 170/16, zitiert nach beck-online; vom 07.06.2010, Az. 20 W 200/10, n. v., vom 05.03.1998, Az. 20 W 84/1998 und vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, letztere beide zu § 142 FGG a. F., jeweils zitiert nach juris; u. a. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2016, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.04.2006, Az. 1 W 272/05, zitiert nach beck-online, zu § 142 FGG a. F.; i. E. auch Kammergericht, Beschluss vom 31.08.2018, Az. 22 W 33/15, zitiert nach beck-online, mit der Formulierung, dass alleine das Vorhandensein von Vermögen zum Löschungszeitpunkt die Löschung nicht fehlerhaft i. S. d. § 395 FamFG mache und dies nicht nur dann gelte, wenn unerkannt Vermögenswerte bestünden, sondern auch dann, wenn diese bei der ordnungsgemäßen Ermittlung nicht hätten festgestellt werden können; Eickelberg in Sternal, a. a. O., § 394 Rn. 47 m. w. N.).
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