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   KG, 29.12.2018 - 26 U 108/17   

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https://dejure.org/2018,47424
KG, 29.12.2018 - 26 U 108/17 (https://dejure.org/2018,47424)
KG, Entscheidung vom 29.12.2018 - 26 U 108/17 (https://dejure.org/2018,47424)
KG, Entscheidung vom 29. Dezember 2018 - 26 U 108/17 (https://dejure.org/2018,47424)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung des Tatbestandes des Urteils um gänzlich unprotokollierte Vorgänge

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung des Tatbestandes des Urteils um gänzlich unprotokollierte Vorgänge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 164 Abs. 1
    Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung des Tatbestandes des Urteils um gänzlich unprotokollierte Vorgänge

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Protokollergänzung ist keine Berichtigung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Schleswig, 25.02.2011 - 5 W 7/11

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus KG, 29.12.2018 - 26 U 108/17
    Denn gemäß § 164 Abs. 1 ZPO ist nur die Beantragung einer Berichtigung von Unrichtigkeiten des Tatbestands statthaft, nicht aber die - vorliegend in der Sache begehrte - Ergänzung des Tatbestandes um Vorgänge, welche gänzlich unprotokolliert geblieben sind (so schon Senat , Beschl. v. 16.11.2017, 26 U 79/15; ebenso OLG Schleswig , Beschl. v. 25.2.2011, 5 W 7/11, Rdnr. 11 zit. nach Juris; OLG Frankfurt , Beschl. v. 8.11.2004, 4 W 53/04, Rdnr. 8 f. zit. nach Juris; zustimmend Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 164 Rdnr. 2).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2004 - 4 W 53/04

    Abgrenzung zwischen Protokollberichtigungsantrag und Protokollaufnahmeantrag

    Auszug aus KG, 29.12.2018 - 26 U 108/17
    Denn gemäß § 164 Abs. 1 ZPO ist nur die Beantragung einer Berichtigung von Unrichtigkeiten des Tatbestands statthaft, nicht aber die - vorliegend in der Sache begehrte - Ergänzung des Tatbestandes um Vorgänge, welche gänzlich unprotokolliert geblieben sind (so schon Senat , Beschl. v. 16.11.2017, 26 U 79/15; ebenso OLG Schleswig , Beschl. v. 25.2.2011, 5 W 7/11, Rdnr. 11 zit. nach Juris; OLG Frankfurt , Beschl. v. 8.11.2004, 4 W 53/04, Rdnr. 8 f. zit. nach Juris; zustimmend Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 164 Rdnr. 2).
  • BVerwG, 18.01.1963 - II C 16.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 29.12.2018 - 26 U 108/17
    Jedoch muss dieser Antrag bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden ( Senat , a.a.O.; OLG Schleswig , a.a.O.; OLG Frankfurt , a.a.O., Rdnr. 8 zit. nach Juris; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 160 Rdnr. 15, m.Rspr.N.; BVerwG zu § 105 Abs. 2 VwGO, Beschl. v. 18.1.1963, II C 16.60, Leitsatz 1 zit. nach Juris), weshalb der vorliegend erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag vom 23.11.2018 unter dem Gesichtspunkt des § 160 Abs. 4 ZPO verfristet war.
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