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   KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21   

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https://dejure.org/2021,55871
KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21 (https://dejure.org/2021,55871)
KG, Entscheidung vom 28.05.2021 - 19 W 26/21 (https://dejure.org/2021,55871)
KG, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 19 W 26/21 (https://dejure.org/2021,55871)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1234
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.1971 - V ZB 4/71

    Gemeinsame Verfügung von Testamentsvollstrecker und Erben

    Auszug aus KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21
    Die Vorschrift des § 137 BGB verbietet also, kraft Privatautonomie mit dinglicher Wirkung Gegenstände "extra commercium" zu stellen und will damit eine Erstarrung des Güterverkehrs verhindern (so zum Ganzen BGH, Beschluss v. 18.6.1971, V ZB 4/71, Rn. 18).

    Diese Variante ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH verschiedentlich angesprochen worden, allerdings immer nur in Konstellationen, in denen es um die Wirksamkeit einer gemeinsamen Verfügung der Erben und des Testamentsvollstreckers ging und nicht um eine mögliche Unwirksamkeit der Anordnung als solcher (BGH, Beschluss v. 18.6.1971, V ZB 4/71: gemeinsame Verfügung wirksam, trotz Verfügungsverbots des Erblassers; BGH, Urteil v. 9.5.1984, Iva ZR 234/82: Übergehen einer bestimmten Art der Auseinandersetzung nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft möglich; BGH, Urteil v. 25.9.1963, V ZR 130/61: gemeinsame Verfügung der Erben und des Testamentsvollstreckers trotz Auseinandersetzungsverbot).

  • KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88

    Anmeldung; Anmeldungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Handelsregister;

    Auszug aus KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21
    Die Angabe der Dauertestamentsvollstreckung basiert auf § 2209 BGB und ist regelmäßig als Abweichung vom gesetzlichen Regelfall im Zeugnis anzugeben (vgl. nur KG, Beschluss vom 7.3.1991, 1 W 3124/88, Rn. 13 - juris).
  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 130/61

    Erbauseinandersetzungsverbot. Nacherbe

    Auszug aus KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21
    Diese Variante ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH verschiedentlich angesprochen worden, allerdings immer nur in Konstellationen, in denen es um die Wirksamkeit einer gemeinsamen Verfügung der Erben und des Testamentsvollstreckers ging und nicht um eine mögliche Unwirksamkeit der Anordnung als solcher (BGH, Beschluss v. 18.6.1971, V ZB 4/71: gemeinsame Verfügung wirksam, trotz Verfügungsverbots des Erblassers; BGH, Urteil v. 9.5.1984, Iva ZR 234/82: Übergehen einer bestimmten Art der Auseinandersetzung nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft möglich; BGH, Urteil v. 25.9.1963, V ZR 130/61: gemeinsame Verfügung der Erben und des Testamentsvollstreckers trotz Auseinandersetzungsverbot).
  • KG, 16.01.2015 - 6 W 1/15

    Eingeschränktes Testamentsvollstrecker-Zeugnis

    Auszug aus KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21
    Würde man die Verfügung des Erblassers zum Zustimmungserfordernis einschränkend so lesen wollen, dass stattdessen - also auch ohne Zustimmung dieser Dritten - jedenfalls eine gemeinsame (dingliche) Verfügung der Erbin und des Testamentsvollstreckers über das Grundstück zulässig ist, wäre diese Verfügungsbeschränkung so in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen, da auch diese Anordnung die alleinige Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers (wie auch der Erbin) beschränkt (so KG, Beschluss v. 16.1.2015, 6 W 1/15, Rn. 22 - juris).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21
    Steht der Erblasserwille fest und ist er formgerecht erklärt, geht er jeder anderen Interpretation, die der Wortlaut zulassen würde, vor (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 24.6.2009, IV ZR 202/07, Rn. 24).
  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 614/16

    Betreuervergütung aus der Staatskasse: Mittellosigkeit des Betroffenen bei

    Auszug aus KG, 28.05.2021 - 19 W 26/21
    Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (BGH, Beschluss v. 10.5.2017, XII ZB 614/16, Rn. 12).
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